Zulassungsantrag abgelehnt: PTBS als Abschiebungshindernis (§ 53 Abs.6 AuslG) nicht grundsätzliche Frage
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung eines Rechtsmittels mit der Frage, ob posttraumatische Belastungsstörungen mit Suizidgefährdung, die in Deutschland behandelt werden, in der Türkei nicht ausreichend behandelbar sind und damit ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG begründen. Das Gericht verneint den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr.1 AsylVfG). Die Frage sei individuell nicht allgemein klärbar; die allgemeine Behandelbarkeit psychischer Leiden in der Türkei sei durch die Rechtsprechung bereits als gegeben angesehen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Ausgang: Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt; Zulassungsgrund verneint
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG liegt nur vor, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage geeignet ist, über den Einzelfall hinaus allgemeinrechtliche Bedeutung zu haben.
Rechtsfragen, die sich ausschließlich auf die individuelle gesundheitliche Situation einer konkreten Person beziehen, sind für eine grundsätzliche Klärung regelmäßig nicht klärungsfähig und begründen deshalb keinen Zulassungsgrund.
Eine Frage zur grundsätzlichen Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in einem Herkunftsstaat ist nicht klärungsbedürftig, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Beschlussgerichts diese Behandelbarkeit bereits als gegeben festgestellt hat.
Bestehende, den Kernbereich treffende Rechtsprechung schließt die Notwendigkeit einer erneuten grundsätzlichen Klärung aus, soweit sie die allgemeine Rechtslage bereits festgelegt hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 5935/01.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) nicht vorliegt. Die als grundsätzlich aufgeworfene Frage,
"ob Personen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit den Symptomen der Klägerin leiden und wie diese suizidgefährdet sind und diesbezüglich bereits im Bundesgebiet behandelt werden, als in der Türkei nicht ausreichend behandelbar angesehen können und sich hieraus ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergibt",
ist zum einen, soweit sie sich auf die individuelle Situation der Klägerin bezieht, einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich und somit nicht klärungsfähig, zum anderen, soweit sie sich auf die grundsätzliche Behandelbarkeit psychischer Leiden in der Türkei bezieht, nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts im Sinne einer Behandelbarkeit geklärt ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 110 f. des amtl. Umdrucks.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.