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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 1055/99·25.04.1999

Einstellung des Zulassungsverfahrens durch OVG NRW; Kosten- und Wertfestsetzung

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte mit Beschluss vom 26.4.1999 das anhängige Zulassungsverfahren ein. Es verteilte die Verfahrenskosten zu 4/5 auf den Kläger und zu 1/5 auf den Beklagten und setzte den Gegenstandswert auf 4.872,32 DM fest. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Entscheidgründe sind im Tenor nicht weiter ausgeführt.

Ausgang: Zulassungsverfahren eingestellt; Kosten 4/5 Kläger, 1/5 Beklagter; Gegenstandswert 4.872,32 DM; Beschluss unanfechtbar

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsverfahren kann durch Beschluss des Gerichts eingestellt werden.

2

Bei Einstellung eines Zulassungsverfahrens trifft das Gericht eine Kostenentscheidung und kann die Kosten anteilig zwischen den Parteien verteilen.

3

Für den Zulassungsinstanzenprozess ist ein gesonderter Gegenstandswert festsetzbar, der Grundlage für Kostenfestsetzungen ist.

4

Ein Beschluss über die Einstellung des Zulassungsverfahrens kann als unanfechtbar bezeichnet werden, sofern dies im Tenor festgestellt ist.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 1568/98

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.

Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.872,32 DM festgesetzt.

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.