Einstellung des Zulassungsverfahrens durch OVG NRW; Kosten- und Wertfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Das Oberverwaltungsgericht NRW stellte mit Beschluss vom 26.4.1999 das anhängige Zulassungsverfahren ein. Es verteilte die Verfahrenskosten zu 4/5 auf den Kläger und zu 1/5 auf den Beklagten und setzte den Gegenstandswert auf 4.872,32 DM fest. Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Entscheidgründe sind im Tenor nicht weiter ausgeführt.
Ausgang: Zulassungsverfahren eingestellt; Kosten 4/5 Kläger, 1/5 Beklagter; Gegenstandswert 4.872,32 DM; Beschluss unanfechtbar
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsverfahren kann durch Beschluss des Gerichts eingestellt werden.
Bei Einstellung eines Zulassungsverfahrens trifft das Gericht eine Kostenentscheidung und kann die Kosten anteilig zwischen den Parteien verteilen.
Für den Zulassungsinstanzenprozess ist ein gesonderter Gegenstandswert festsetzbar, der Grundlage für Kostenfestsetzungen ist.
Ein Beschluss über die Einstellung des Zulassungsverfahrens kann als unanfechtbar bezeichnet werden, sofern dies im Tenor festgestellt ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 1568/98
Tenor
Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/5, der Beklagte zu 1/5.
Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.872,32 DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.