Zulassung der Berufung gegen Beitragsbescheid wegen Kanalerschließung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Beitragsbescheid über die Heranziehung eines Grundstücksteils wegen Kanalanschluss. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsgründe nach § 124 VwGO nicht vorgetragen oder nicht hinreichend dargelegt waren. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts; eine eigenständige Beitragspflicht entstand frühestens mit Bebauung/Teilung 1993. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung gegen den Beitragsbescheid abgewiesen; Kläger trägt Kosten des Zulassungsverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Zulassungsgrund substantiiert und hinreichend dargelegt wird; bloße Behauptungen genügen nicht.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Klage im Berufungsverfahren Erfolg hätte.
Eine frühere Beitragsfestsetzung für ein ungeteiltes Flurstück schließt eine spätere Heranziehung neu gebildeter, einheitlicher Grundstücksflächen nicht aus, sofern die erste Festsetzung sich nicht auf diese Flächen bezog.
Bei der Beitragskalkulation nach § 8 Abs. 4 KAG NW genügt die Auswahl repräsentativer Kanalbaumaßnahmen; es ist nicht erforderlich, für jede mögliche spätere Teilfläche konkrete Einzelmaßnahmen zugrunde zu legen, sofern die Repräsentativität dadurch nicht entfallen würde.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 5551/96
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.327,50 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht hinreichend dargelegt sind.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, daß die Klage in einem Berufungsverfahren Erfolg hätte. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß für die durch den angegriffenen Beitragsbescheid vom 4. November 1996 veranlagte Teilfläche des Flurstücks 1377 eine Beitragspflicht entstanden und im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides nicht verjährt war.
Die Beitragsfestsetzung im Heranziehungsbescheid vom 11. November 1974 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 21. April 1975 für das seinerzeit noch ungeteilte Flurstück 172 in Verbindung mit dem aus dem Grundsatz der Einmaligkeit des Beitrags sich ergebenden Verbot der Doppelveranlagung steht der hier umstrittenen Beitragsfestsetzung nicht entgegen, weil - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - die erste Beitragsfestsetzung sich nicht auf die nunmehr veranlagte Fläche bezieht.
Vgl. zu solchen Konstellationen: OVG NW, Beschluß vom 6. März 1995 - 15 B 245/95 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks.
Für die mit dem angegriffenen Bescheid vom 4. November 1996 veranlagte Fläche ist eine Beitragspflicht jedenfalls nicht vor dem Jahre 1993 entstanden, vor dem weder die Bebauung und der tatsächliche Anschluß im hinteren Bereich des früheren Flurstücks 172 auf dem jetzigen Flurstück 1377 erfolgte noch das Flurstück 172 in die zwei Flurstücke 1376 und 1377 geteilt wurde. Bis dahin war das Flurstück 172 mit seiner nur im vorderen Bereich (dem jetzigen Flurstück 1376) vorhandenen Bebauung eine wirtschaftliche Einheit, für die bis zur Tiefenbegrenzung entsprechend der Veranlagung vom 11. November 1974/ 21. April 1975 eine Beitragspflicht entstanden war. Ob in diesem Zeitpunkt eine Anschlußleitung in den damals noch unbebauten hinteren Bereich dieses Flurstücks schon verlegt war und ob dieser hintere Bereich überbaubar war oder - wie das Verwaltungsgericht annimmt - jedenfalls bis 1980 wurde, spielt für das nur räumlich begrenzte Entstehen der Beitragspflicht für das aus dem Flurstück 172 bestehende Grundstück keine Rolle. Erst ab 1993 wurde mit der Bebauung im hinteren Bereich des Flurstücks 172 oder der Teilung dieses Flurstücks in zwei Flurstücke ein weiteres Grundstück im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit gebildet, so daß frühestens zu diesem Zeitpunkt eine eigenständige Beitragspflicht für dieses Grundstück entstehen konnte, die im Zeitpunkt der Heranziehung 1996 nicht verjährt war.
Einer so zu beurteilenden Entstehung der Beitragspflicht steht nicht, wie der Kläger meint, entgegen, daß die Beitragskalkulation solche Erweiterungen der Beitragspflicht auf Hintergelände ohne zusätzliche Kanalbaumaßnahmen nicht erfasse. Einer Kalkulation muß nicht die konkrete Kanalbaumaßnahme für das jeweils zu veranlagende Grundstück zugrunde gelegt werden, sondern "der durchschnittliche Aufwand für die gesamte Einrichtung oder Anlage" (§ 8 Abs. 4 Satz 3 KAG NW). Daher wären solche später entstehenden Hinterliegerbeitragsfälle nur dann in einer Kalkulation zu berücksichtigen, d. h. in die Auswahl der repräsentativen Kanalbaumaßnahmen für die Beitragskalkulation, einzustellen, wenn sie einen derartigen Umfang hätten, daß ohne eine solche Einbeziehung die ausgewählten Kanalbaumaßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Aufwandsüberschreitungsverbots nicht mehr repräsentativ wären. Dafür ist nichts ersichtlich und nichts vorgetragen.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dazu wäre erforderlich gewesen, die im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige grundsätzliche Rechtsfrage zu benennen.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor und ist zum Teil auch nicht hinreichend dargelegt (§ 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Die zitierten Entscheidungen,
OVG Niedersachsen, Urteil vom 17. September 1981 - 14 A 65/80 -, KStZ 1983, 231; VGH Hessen, Urteil vom 8. Juni 1978 - V OE 1/77 -, HSGZ 1979, 27,
geben für den vom Kläger aufgestellten Rechtssatz, "daß bei einer späteren, die Tiefenbegrenzung überschreitenden Bebauung keine Nachveranlagung der zusätzlichen Flächen möglich ist", von dem angeblich abgewichen worden sein soll, nichts her. Die Entscheidungen betreffen allein die erhöhte bauliche Ausnutzung eines veranlagten Grundstücks und verhalten sich nicht zur erstmaligen baulichen Ausnutzung eines bereits veranlagten Grundstücks über die der Veranlagung zugrundeliegende Tiefenbegrenzung hinaus. Im übrigen kann auf die zitierten Entscheidungen, die mit der Rechtsprechung des beschließenden Senates übereinstimmen,
vgl. Beschluß vom 15. August 1997 - 15 A 3643/97 -, S. 2 des amtlichen Umdrucks,
schon deshalb keine Abweichungsrüge gestützt werden, weil diese eine Abweichung des verwaltungsgerichtlichen Urteils von der Rechtsprechung des jeweils übergeordneten Oberverwaltungsgerichts voraussetzt.
Soweit eine Abweichung von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts gerügt wird, ist dies nicht ausreichend dargelegt, da die Entscheidungen, von denen angeblich abgewichen sein soll, nur mit dem Datum bezeichnet worden sind. Im übrigen geben die wohl gemeinten Entscheidungen
OVG NW, Urteil vom 25. Mai 1977 - II A 1496/74 -, S. 10 f. des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 27. Juli 1976 - II A 805/75 -, S. 24 des amtlichen Umdrucks,
für eine solche Abweichung nichts her.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.