Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 1019/99·19.03.2002

Einstellung des Verfahrens nach Erledigung; Urteil für wirkungslos erklärt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalaufsichtsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten das Verfahren einvernehmlich in der Hauptsache für erledigt. Das Oberverwaltungsgericht stellte das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO ein und erklärte das angefochtene Urteil für wirkungslos. Die Kosten beider Instanzen verteilte das Gericht nach § 161 Abs. 2 VwGO; der Vertreter öffentlichen Interesses ist an den Berufungskosten zu beteiligen, dem Beklagten wurden wegen fehlender Anträge im Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt. Der Streitwert wurde auf 10.000 € festgesetzt.

Ausgang: Verfahren wegen Erledigung der Hauptsache eingestellt; angefochtenes Urteil für wirkungslos erklärt; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (§ 92 Abs. 3 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO).

2

Bei Erledigung der Hauptsache sind die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen zu verteilen; § 161 Abs. 2 VwGO erlaubt abweichende Kostenzuweisungen zwischen den Beteiligten.

3

Wer im Rechtsmittelverfahren keinen Antrag stellt, kann von den Kosten des Rechtsmittelverfahrens freizustellen sein.

4

Der Streitwert ist nach §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG festzusetzen; erstinstanzliche Streitwertfestsetzungen sind nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG änderbar und bei kommunalaufsichtsrechtlichen Streitigkeiten nach Nr. 19.5 des Streitwertkatalogs zu bemessen.

Relevante Normen
§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 161 Abs. 2 VwGO§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 VwGO§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 10 K 8/98

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das angefochtene Urteil ist wirkungslos.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte, die des Berufungsverfahrens die Klägerin und der Beteiligte je zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Streitwertbeschlusses für beide Instanzen auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO einzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären.

3

Es entspricht billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter den jeweils Verfahrensbeteiligten aufzuteilen, weil der Ausgang des Verfahrens im Hinblick auf die bis 1999 bestehende Fassung des § 5 Abs. 2 GO NRW offen war. Hierbei ist der Vertreter des öffentlichen Interesses als Rechtsmittelführer an den Kosten des Berufungsverfahrens zu beteiligen,

4

vgl. Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Auflage 2000, § 154 Rdnr. 7; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung (Stand: Januar 2001), § 154 Rdnrn. 5 - 8,

5

wobei dem Beklagten insoweit keine Kosten aufzuerlegen sind, weil er im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat.

6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1993 - 3 C 45/91 -, NJW 1994, 3024 (3027).

7

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Streitwertfestsetzung erster Instanz ist gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG zu ändern, weil entsprechend der ständigen Praxis des Senats für kommunalaufsichtsrechtliche Streitigkeiten auf der Grundlage von Nr. 19.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Wert von 20.000,-- DM anzunehmen ist, was bei überschlägiger Umrechnung auf Euro dem festgesetzten Wert entspricht.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.