Zulassungsantrag zur Berufung wegen Straßenbaubeiträgen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen eine Beitragsfestsetzung nach KAG NW. Das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab, weil die erforderlichen Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind. Insbesondere fehlen eine benannte grundsätzliche Rechtsfrage und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; auch materielle Einwände zur Beitragsfähigkeit und Fristversäumnis überzeugen nicht. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung mangels hinreichend dargelegter Zulassungsgründe als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorausgesetzten Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt werden; fehlt eine hinreichende Darlegung, ist der Antrag gem. § 124a Abs. 1 S. 4 VwGO abzulehnen.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt die Benennung einer klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfrage voraus; bloße Angriffe auf die vorinstanzliche Interessen- oder Rechtsanwendung genügen nicht.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erfordert, dass überwiegend wahrscheinlich ist, die Klage hätte im Berufungsverfahren Erfolg; bloße Meinungsverschiedenheiten über die freie Beweiswürdigung begründen solche Zweifel nicht.
Eine Beitragspflicht nach kommunalem Abgabenrecht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage; Maßnahmen zur vorübergehenden Sicherstellung der Benutzbarkeit können jedoch beitragsfähige, erforderliche Maßnahmen sein, wenn sie Teil des Bauprogramms sind.
Die Festsetzungsfrist beginnt erst mit dem Zeitpunkt, der nach Satzungs- und steuerrechtlichen Vorgaben als Entstehen der Beitragspflicht zu gelten hat (z. B. endgültige Herstellung), sodass vorzeitige Wiederherstellungsmaßnahmen die Frist nicht ohne Weiteres auslösen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 17 K 10993/96
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 9.626,95 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).
Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte die im Berufungsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage benannt werden müssen.
Vgl. OVG NW, Beschluß vom 3. Juni 1998 - 15 A 2176/98 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks.
Das ist nicht geschehen, insbesondere nicht durch die Darlegung, das Verwaltungsgericht habe rechtliche Voraussetzungen verkannt.
Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte.
Die Angriffe gegen die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Öffentlichkeit der A Straße begründen solche Zweifel nicht. Das Verwaltungsgericht ist von den Maßstäben des beschließenden Gerichts zur Frage der Widmung einer Straße vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes vom 28. November 1961 (GV NRW S. 305) ausgegangen und differenziert - entgegen der Darstellung des Klägers - durchaus zwischen Duldung und Widmung. Die Umstände für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Widmung unterliegen der freien Beweiswürdigung, die das Verwaltungsgericht mit einem auch in einem durchzuführenden Berufungsverfahren wahrscheinlich zu bestätigenden Ergebnis durchgeführt hat. Aus der Besprechung von 1951 läßt sich nichts für die fehlende Öffentlichkeit der Straße herleiten.
Auch die vom Kläger in bezug auf die Herstellung einer Teerdecke für einen Zeitraum zwischen den Kanalbauarbeiten und dem übrigen Ausbau der Straße vorgebrachten Angriffe begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Auffassung, daß eine beitragsfähige Verbesserung nicht eingetreten sei, weil vorher eine ordnungsgemäße Asphaltdecke vorhanden gewesen sei, steht der Auffassung des Verwaltungsgerichts, es sei eine Verbesserung eingetreten, deshalb nicht entgegen, weil es die Verbesserung nicht in der obersten Straßendecke, sondern in der Herstellung eines heutigen Ansprüchen genügenden, insbesondere frostsicheren Straßenaufbaus sieht. Da die Pflasterdecke ein Element des Bauprogramms war, wie sich aus der 100. Maßnahmensatzung vom 13. März 1989 in der Fassung der 120. Maßnahmensatzung vom 20. Dezember 1992 und der 129. Maßnahmensatzung vom 6. April 1995 ergibt, beantwortet sich die vom Kläger aufgeworfene Frage der Beitragsfähigkeit dieser Pflasterdecke zwanglos im bejahenden Sinne. Allenfalls ließe sich - was der Kläger möglicherweise meint - die Frage der Beitragsfähigkeit der zwischenzeitlichen Teerdecke stellen, die aber auch zu bejahen wäre. Es handelte sich nämlich insoweit um eine Maßnahme zur Sicherstellung der Benutzbarkeit der Straße während des Ausbaus. Damit sind die insoweit aufgewandten Kosten durch die Ausbaumaßnahmen in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht worden,
vgl. dazu OVG NW, Beschluß vom 2. September 1989 - 15 A 7653/95 -, S. 16 des amtlichen Umdrucks,
und daher auch beitragsfähig.
Die Festsetzung des Beitrages erfolgte auch nicht, wie der Kläger meint, nach Ablauf der Festsetzungsfrist. Die Wiederherstellung des Straßenoberbaus mit einer Asphaltschicht nach der Kanalverlegung im Jahre 1990 konnte nicht zum Entstehen der Beitragspflicht führen, denn diese entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW), d.h. mit der vollständigen Verwirklichung des Bauprogramms.
Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl 1997, 78.
Nach den oben dargelegten Satzungsregelungen gehörte die Pflasterung zum Bauprogramm. Da diese erst 1991 geschah, lief die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW in Verbindung mit §§ 169, 170 Abs. 1 AO frühestens mit dem Jahre 1995 ab, mithin nach Erlaß des angefochtenen Bescheides.
Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor, da hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Umstände bezüglich der Aufbringung einer Teerdecke für eine Zwischenzeit sich weitere Aufklärungen für das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner materiellen Rechtsauffassung nicht aufdrängten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.