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Oberverwaltungsgericht NRW·15 A 1004/99·19.04.1999

Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt wegen fehlender Zulassungsgründe

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt waren (§124a VwGO). Insbesondere wurde keine klärungsfähige grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt und es lagen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vor. Weiter wurde kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz festgestellt. Kosten und Streitwert wurden dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen fehlender bzw. unzureichend dargelegter Zulassungsgründe verworfen; Kosten und Streitwert dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag ist nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind.

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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfordert die Benennung einer im Berufungsverfahren klärungsfähigen und klärungsbedürftigen Grundsatzfrage.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nur vor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Klage im Berufungsverfahren Erfolg hätte.

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Ein Verfahrensmangel wegen Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nur gegeben, wenn sich weitere Aufklärungen für die herrschende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zwingend aufdrängen; freie Beweiswürdigung begründet keinen Verstoß.

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Bei Straßenbaubeiträgen entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlage; Zwischenmaßnahmen zur Sicherstellung der Benutzbarkeit sind beitragsfähig, wenn sie Teil des Bauprogramms und erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW in Verbindung mit §§ 169, 170 Abs. 1 AO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 17 K 11230/96

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens strägt der Kläger.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.072,86 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO).

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Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht hinreichend dargelegt. Dazu hätte die im Berufungsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage benannt werden müssen.

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Vgl. OVG NW, Beschluß vom 3. Juni 1998 - 15 A 2176/98 -, S. 3 des amtlichen Umdrucks.

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Das ist nicht geschehen, insbesondere nicht durch die Darlegung, das Verwaltungsgericht habe rechtliche Voraussetzungen verkannt.

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Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, weil nicht überwiegend wahrscheinlich ist, daß die Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren Erfolg hätte.

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Die Angriffe gegen die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Öffentlichkeit der A Straße begründen solche Zweifel nicht. Das Verwaltungsgericht ist von den Maßstäben des beschließenden Gerichts zur Frage der Widmung einer Straße vor Inkrafttreten des Landesstraßengesetzes vom 28. November 1961 (GV NRW S. 305) ausgegangen und differenziert - entgegen der Darstellung des Klägers - durchaus zwischen Duldung und Widmung. Die Umstände für das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Widmung unterliegen der freien Beweiswürdigung, die das Verwaltungsgericht mit einem auch in einem durchzuführenden Berufungsverfahren wahrscheinlich zu bestätigenden Ergebnis durchgeführt hat. Aus der Besprechung von 1951 läßt sich nichts für die fehlende Öffentlichkeit der Straße herleiten.

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Der geltend gemachte Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Form eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) in bezug auf die Herstellung einer Teerdecke für einen Zeitraum zwischen den Kanalbauarbeiten und dem übrigen Ausbau der Straße liegt nicht vor. Da die Pflasterdecke ein Element des Bauprogramms war, wie sich aus der 100. Maßnahmensatzung vom 13. März 1989 in der Fassung der 120. Maßnahmensatzung vom 20. Dezember 1992 und der 129. Maßnahmensatzung vom 6. April 1995 ergibt, beantwortet sich die vom Kläger als nicht hinreichend aufgeklärt bezeichnete Frage der Beitragsfähigkeit dieser Pflasterdecke zwanglos im bejahenden Sinne. Auch die Frage der Beitragsfähigkeit der zwischenzeitlichen Teerdecke ist zu bejahen. Es handelte sich nämlich insoweit um eine Maßnahme zur Sicherstellung der Benutzbarkeit der Straße während des Ausbaus. Damit sind die insoweit aufgewandten Kosten durch die Ausbaumaßnahmen in Erfüllung des Bauprogramms im Rahmen des Grundsatzes der Erforderlichkeit verursacht worden,

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vgl. dazu OVG NW, Beschluß vom 2. September 1989 - 15 A 7653/95 -, S. 16 des amtlichen Umdrucks,

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und daher auch beitragsfähig.

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Die vermeintlich nicht aufgeklärten Fragen um die Asphaltdecke für eine Zwischenzeit haben auch keine Bedeutung dafür, ob die Festsetzung des Beitrages, wie der Kläger meint, nach Ablauf der Festsetzung der Frist erfolgte. Die Wiederherstellung des Straßenoberbaus mit einer Asphaltschicht nach der Kanalverlegung im Jahre 1990 konnte nicht zum Entstehen der Beitragspflicht führen, denn diese entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage (§ 8 Abs. 7 Satz 1 KAG NW), d.h. mit der vollständigen Verwirklichung des Bauprogramms.

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Vgl. OVG NW, Urteil vom 27. August 1996 - 15 A 1642/93 -, NWVBl 1997, 78.

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Nach den oben dargelegten Satzungsregelungen gehörte die Pflasterung zum Bauprogramm. Da diese erst 1991 geschah, lief die Festsetzungsfrist gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NW in Verbindung mit §§ 169, 170 Abs. 1 AO frühestens mit dem Jahre 1995 ab, mithin nach Erlaß des angefochtenen Bescheides.

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Da sich somit weitere Aufklärungen für das Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung nicht aufdrängten, ist der Amtsermittlungsgrundsatz nicht verletzt worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluß ist unanfechtbar.