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Oberverwaltungsgericht NRW·14a A 540/09·27.07.2010

Einstellung nach teilweiser Erledigung; Berufungszulassung gegen Vergnügungssteuersatzung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunales AbgabenrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten erklärten den Rechtsstreit teilweise für in der Hauptsache erledigt; das Verfahren wurde insoweit eingestellt und das angegriffene Urteil für wirkungslos erklärt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt sind. Das Gericht verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils und hält eine Beweiserhebung (z. B. Sachverständigengutachten) für entbehrlich. Die Wirksamkeit der kommunalen Vergnügungssteuersatzung bemisst sich an der Vereinbarkeit des Satzungsergebnisses mit höherrangigem Recht; eine allgemeine Pflicht zur Datensammlung besteht nicht.

Ausgang: Verfahren insoweit eingestellt; Antrag auf Zulassung der Berufung im Übrigen abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Bei übereinstimmender teilweiser Erledigung ist das Verfahren einzustellen und das angegriffene Urteil insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 125 VwGO i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO).

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Die Zulassung der Berufung gemäß § 124 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils voraus, die der Antrag hinreichend substantiieren muss; bloße Behauptungen ohne schlüssige Gegenargumente genügen nicht.

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Die Wirksamkeit einer kommunalen Satzung (z. B. Vergnügungssteuersatzung) hängt allein von der Vereinbarkeit des Satzungsergebnisses mit höherrangigem Recht ab; es besteht keine generelle gesetzliche Pflicht, bestimmtes Datenmaterial zu erheben oder einen fehlerfreien Abwägungsvorgang zu dokumentieren.

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Eine behauptete Erdrosselungswirkung einer Steuer besteht nur, wenn sie in der Regel dazu führt, dass Berufsangehörige wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, ihren Beruf wesensmäßig zur Lebensgrundlage zu machen; bloße Belastungswirkungen genügen nicht.

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Die Entscheidung über die Erhebung von Beweisen (insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens) ist entbehrlich, wenn der Erfolg der Klage nicht offensteht oder bereits tragfähige Indizien (z. B. Bestandsentwicklungen) die entscheidungserheblichen Tatsachen hinreichend klären.

Relevante Normen
§ 125 Abs. 1 VwGO§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Tenor

Soweit der Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das angegriffene Urteil ist insoweit unwirksam.

Der Antrag im Übrigen wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt von den Kosten des Antragsver-fahrens sieben Achtel, der Beklagte ein Achtel.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird bis zur beiderseitigen teilweisen Erledigungserklärung auf 1.043.514,38 Euro festgesetzt, für die Zeit danach auf 767.140,29 Euro.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit teilweise für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist gemäß § 125 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung das Verfahren einzustellen und das angegriffene Urteil insoweit für wirkungslos zu erklären.

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.

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Die Wirksamkeit der gemeindlichen Vergnügungssteuersatzung hängt mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung weder von einer im Rahmen des Satzungserlasses vorgenommenen Zusammenstellung von Abwägungsmaterial noch von der Fehlerfreiheit des Abwägungsvorgangs ab, sondern von der Vereinbarkeit der Satzungsregelung im Ergebnis mit höherrangigem Recht. Es gibt keine einfachgesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmung, die es gebietet, Datenmaterial dazu zu sammeln und in einem Abwägungsprozess zu gewichten. Die Kontrolle satzungsrechtlicher Abgabenregelungen beschränkt sich mit Blick auf das kommunale Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) auf die Vereinbarkeit der Festsetzungen mit höherrangigem Recht, umfasst aber nicht die Überprüfung nach der Art von ermessensgeleiteten Verwaltungsakten (vgl. § 114 VwGO) mit der Folge, dass jeder  vermeintliche  Kalkulationsirrtum als "Ermessensfehler" (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b KAG i.V.m. § 5 der Abgabenordnung) angesehen werden kann.

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Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 51 f.

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Insoweit problematisiert die Klägerin eine nicht ordnungsgemäße Ermittlungstätigkeit des Rates der Stadt beim Erlass der Satzung. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Punkte - ohne normative Anknüpfung und auch im Ergebnis zu Unrecht - eine Ermittlungspflicht des Rates zu den tatsächlichen Grundlagen für den festzusetzenden Steuersatz angenommen, allerdings die vorgenommene Tätigkeit für ausreichend befunden. Dem tritt die Klägerin damit entgegen, dass sie - ebenfalls ohne Benennung einer eine solche Pflicht begründenden Norm - weitergehende Anforderungen für die Ermittlungstätigkeit des Rates für richtig hält. Das ist, wie oben bereits ausgeführt, unzutreffend, vielmehr bestehen hier überhaupt keine derartigen Verfahrensvorschriften, da es für die Gültigkeit der Satzung allein auf die Vereinbarkeit des Satzungsergebnisses mit höherrangigem Recht ankommt.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen auch nicht in Bezug auf die angebliche Erdrosselungswirkung der Steuer. Sie stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, weil sie nicht erdrosselnd wirkt. Sie führt nämlich nicht dazu, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Das ergibt sich aus den überzeugenden und durch das Antragsvorbringen nicht erschütterten Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Dafür reicht allein schon die dargestellte Entwicklung des Bestands von Spielgeräten. Entgegen dem Antragsvorbringen stellt diese Entwicklung ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden.

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Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 98 ff.

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Soweit die Klägerin meint, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils damit begründen zu können, dass zur Frage der Erdosselungswirkung kein Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, wird damit der Zulassungsgrund schon vom Ansatz her nicht hinreichend dargelegt. Die Erhebung eines Beweises ist prozessual nur erforderlich, wenn der Erfolg der Klage noch offen ist. Die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Sachausspruchs wird also durch eine angeblich zu Unrecht unterbliebene Beweisaufnahme gar nicht angegriffen.

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Auch der gegen die Zulässigkeit des rückwirkenden Satzungserlasses ins Feld geführte Angriff vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu wecken. Diesbezüglich wendet die Klägerin ein, das vertrauenschützende Schlechterstellungsverbot mit der Belastungsgrenze in Höhe des vorangehenden Steuersatzes von 5 % des Spieleinsatzes schütze kein Vertrauen, weil auch dieser Steuersatz willkürlich gewesen und deshalb darauf nicht vertraut worden sei. Damit wird allenfalls begründet, dass dieses Schlechterstellungsverbot mangels entsprechenden Vertrauens nicht erforderlich gewesen sei, nicht aber, welcher andere Vertrauenstatbestand der in Rede stehenden Rückwirkung entgegenstehen soll.

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Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge,

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1. Beweis über das Vergnügungssteueraufkommen der Stadt L.    aus Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in den Jahren 2002 bis 2008 zu erheben

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2. ein Sachverständigengutachten einzuholen

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a) über die Höhe der durchschnittlichen Erlöse und Kosten der im Gebiet der Stadt L.    tätigen Automatenaufstellunternehmen für die Jahre 2006 und 2007 hinsichtlich der jeweils im Satzungsgebiet der Stadt L.    entstandenen Erlöse und Kosten,

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b) für die Tatsache, dass in Folge der Erhebung der Vergnügungssteuer auf der Grundlage der 3. und 4. Änderungssatzung der Spielgerätesteuersatzung der Stadt L.    ein durchschnittliches Automatenaufstellunternehmen in L.    in den Jahren 2006 und 2007 jeweils einen Verlust erwirtschaftet hat,

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zu Recht abgelehnt. Die Ablehnung findet ihre Grundlage im Prozessrecht. Für beide Beweisfragen hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit verneint. Dies trifft zu. Die Höhe der von der Stadt L.    in den Jahren 2002 bis 2008 eingenommenen Steuer hat keinerlei Bedeutung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids. Gleiches gilt für die durchschnittliche Erlös- und Kostensituation sowie Verlusterwirtschaftung der genannten Unternehmen in den Jahren 2006 und 2007. Sollte damit eine Erdrosselungswirkung der Steuer unter Beweis gestellt werden, war die in das Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellte Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten schon deshalb entbehrlich, weil die zur Beurteilung der Frage erheblichen Tatsachen bereits durch die festgestellte Entwicklung der Gerätebestandszahlen hinreichend geklärt war. Darüber hinaus kommt es für die Erdrosselungswirkung nicht auf die tatsächliche - auch nicht durchschnittliche - Erlös- und Kostensituation von Unternehmen an, sondern allenfalls auf erforderliche Kosten bei marktgerechter Betriebsführung eines so agierenden hypothetischen Unternehmens. Weiter könnte nur die daraus sich ergebende notwendige Verlusterwirtschaftung eines solchen Unternehmens entscheidungserheblich sein, und zwar nicht bezogen auf bestimmte Jahre, sondern auf Dauer.

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Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden. Es erscheint gerechtfertigt, den auf den erledigten Teil entfallenden Kostenanteil zur Hälfte jedem Beteiligten aufzuerlegen, da dem Senat weder aus dem Bescheid vom 30. Juli 2009 noch aus dem Vortrag der Beteiligten der Grund bekannt ist, warum der angefochtene Bescheid ermäßigt wurde (etwa Ersetzung einer Schätzung durch eine berechnete Steuerschuld oder Fehlerkorrektur). Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.