Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Steuerbelastung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil in einer Steuerangelegenheit. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die Zulassungsgründe des §124 Abs.2 VwGO nicht vorlagen oder nicht hinreichend dargelegt waren. Es wurden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils substantiiert aufgezeigt. Eine Verletzung der Berufsfreiheit (Art.12 GG) durch eine erdrosselnde Steuer wurde wegen fehlender Bestandsrückgänge verneint.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen der in Abs. 2 genannten Zulassungsgründe und deren hinreichende Darlegung i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO voraus.
Ernstliche Zweifel i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils durch schlüssige Gegenargumente in Frage gestellt wird.
Eine Steuer verletzt die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG nur, wenn sie erdrosselnd wirkt, d.h. regelmäßig dazu führt, dass Berufsangehörige wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den Beruf zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen.
Bei der Prüfung einer behaupteten Erdrosselungswirkung sind Bestandsentwicklungen der betroffenen Branche entscheidungsrelevante Indizien; das Fehlen einer Tendenz zum Absterben spricht gegen eine Erdrosselungswirkung und macht die Klärung einzelner Detailfragen (z.B. unbedingt notwendiger Selbstkosten) entbehrlich.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 37.200 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
Die Steuer stellt keinen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) dar, weil sie nicht erdrosselnd wirkt. Sie führt nämlich nicht dazu, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Das ergibt sich aus den überzeugenden und durch das Antragsvorbringen nicht erschütterten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, namentlich zur Entwicklung des Bestands von Spielhallen. Entgegen dem Antragsvorbringen stellt diese Entwicklung ein schlüssiges Indiz für die fehlende Erdrosselungswirkung der Steuer dar. Wäre diese Wirkung vorhanden, müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden. Bezüglich der Spielhallen ist eine solche Tendenz nicht feststellbar, vielmehr schwankt die Anzahl auf hohem Niveau zwischen 8 und 10. Die Entwicklung stützt vielmehr die Annahme, dass noch nicht einmal eine - legitime - Lenkungswirkung zur erwünschten dauerhaften Verminderung des Bestands eingetreten ist.
Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 98 ff.
Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die vermeintlich aufzuklärende schwierige Frage nach dem unbedingt notwendigen Maß der Selbstkosten entscheidungsunerheblich ist. Solange - wie hier - keine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar ist, bedarf es unter dem Gesichtspunkt der Erdrosselungswirkung der Steuer keiner Beantwortung der Frage.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage,
welches die unbedingt notwendigen Selbstkosten eines Automatenunternehmens sind,
ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren, wie oben ausgeführt, nicht stellen würde.
Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Insoweit wird unter dem Gesichtspunkt des Verfahrensmangels unterbliebener Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht, das erforderliche Maß der Selbstkosten der Automatenaufstellunternehmen in F. hätte festgestellt werden müssen. Das ist, wie oben ausgeführt, nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.