Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Vergnügungssteuersatzung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil über eine kommunale Vergnügungssteuer. Das OVG NRW lehnte den Zulassungsantrag nach §124 VwGO ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils dargelegt wurden. Das Gericht hielt die Steuer für kalkulatorisch abwälzbar und verneinte Erdrosselungs- und Rückwirkungsbedenken. Die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung zulassungsrelevanter Gründe abgelehnt; Klägerin trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils voraus; solche liegen nur vor, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Bei örtlichen Aufwandsteuern genügt für die Abwälzbarkeit, dass der Steuerpflichtige die Steuer kalkulatorisch in seine Selbstkosten einbeziehen und dadurch wirtschaftlich begegnen kann; eine rechtliche Garantie der tatsächlichen Weitergabe an den Steuerträger ist nicht erforderlich.
Das Erdrosselungsverbot erfordert konkrete Anhaltspunkte erheblichen wirtschaftlichen Schadens (z. B. massiver Marktaustritt schwächerer Anbieter); bloße allgemeine Behauptungen genügen nicht und rechtfertigen keine zwingende Beweisaufnahme durch Sachverständige.
Die Zulässigkeit mehrmaliger rückwirkender Änderungen kommunaler Satzungen bemisst sich nicht nach deren Häufigkeit; deklaratorische Verweise auf Vorschriften der Abgabenordnung begründen für sich genommen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Satzung.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 11.853,13 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
Die hier erhobene Steuer ist, was auf Grund der Eigenschaft der Steuer, örtliche Aufwandsteuer zu sein, erforderlich ist, auf den eigentlichen Steuerträger, den Spieler, abwälzbar. Insoweit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in dem Sinne, dass der Steuerpflichtige den von ihm gezahlten Betrag in die Kalkulation seiner Selbstkosten einsetzen und hiernach die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens geeigneten Maßnahmen treffen kann. Die rechtliche Gewähr, dass er den von ihm entrichteten Betrag immer von demjenigen erhält, der nach der Konzeption des Gesetzgebers letztlich die Steuer tragen soll, muss dem Steuerschuldner nicht geboten werden. Es reicht aus, wenn die Steuer auf eine Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger angelegt ist, auch wenn eine Überwälzung nicht in jedem Einzelfall gelingt. Bei der Kalkulation seiner Selbstkosten sind dem Automatenaufsteller zwar durch die Vorgaben in der Spielverordnung Grenzen gesetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass ihm keine anderen Maßnahmen bleiben, um die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens aufrecht zu erhalten. Für eine kalkulatorische Überwälzung ist dabei nicht die absolute Höhe der Steuer ausschlaggebend, sondern die Möglichkeit, die Steuer in die Kosten einzubeziehen. Es handelt sich hierbei um einen wirtschaftlichen Vorgang, wobei das Gesetz es dem Steuerschuldner überlässt, die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens auch unter Berücksichtigung des Steuerbetrages zu wahren.
Vgl. im Einzelnen zur Abwälzbarkeit der Steuer OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 126 ff.
Diese wirtschaftliche Möglichkeit ist gegeben. Die Klägerin trägt lediglich allgemeine Umstände vor, aus denen sie, ohne dass dies daraus tatsächlich ableitbar wäre, die fehlende Abwälzbarkeit folgert. Namentlich geben weder eine steuerliche Gesamtbelastung von 30 % des Einspielergebnisses (Vergnügungssteuer und Umsatzsteuer) noch Besonderheiten von Geldspielgeräten in Spielhallen gegenüber solchen in Gaststätten dafür etwas her.
Die Auffassung, vorliegend werde mit Blick auf die einschlägigen Satzungsbestimmungen in unzulässiger Weise das Halten der Geräte besteuert, an keiner Stelle der Satzung sei zu erkennen, dass der Spieler steuerpflichtig gemacht werde, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Diese Auffassung verkennt den Unterschied zwischen Steuerpflichtigem und Steuerträger: Der Geräteaufsteller darf der Vergnügungssteuerpflicht unterworfen werden, maßgeblich ist alleine, dass die Steuer auf den Steuerträger, den sich vergnügenden Spieler, abgewälzt werden kann. Das ist, wie oben ausgeführt, der Fall.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden auch nicht mit den Einwänden gegen den vermeintlich unbestimmten Besteuerungszeitraum begründet. Das Verwaltungsgericht hat in verständiger Auslegung der Satzung den Kalendermonat als Besteuerungszeitraum ermittelt. Das ist richtig und wird durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert.
Soweit sich der Zulassungsantrag gegen § 9 Abs. 5 Satz 3 der Vergnügungssteuersatzung wendet, nach dem die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleich steht und der mit der 7. Änderungssatzung vom 15. Dezember 2009 rückwirkend zum 1. Januar 2003 eingeführt wurde, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründet. Diese Regelung wiederholt lediglich deklaratorisch § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), auf den § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG schon seit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes durch Art. III Nr. 6 Buchst. a des Gesetzes vom 18. Dezember 1996 (GV.NRW. S. 586), die am 19. Dezember 1996 in Kraft trat, verweist. Die von der Klägerin angeführte erstmaligen Bezugnahme auf § 164 AO durch die Änderung des Kommunalabgabengesetzes gemäß Art. X Nr. 4 des GO-Reformgesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV.NRW. S. 380) schuf aus Anlass der Einführung der Steuervorauszahlung lediglich die - hier nicht in Rede stehende - Möglichkeit, einen Vorbehalt der Nachprüfung durch behördliche Entscheidung anzuordnen.
Soweit sich das Antragsvorbringen allgemein gegen die mehrfache rückwirkende Änderung des Satzungsrechts wendet, werden schon vom Ansatz her keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründet. Die Zulässigkeit solcher Änderungen hängt nicht von ihrer Häufigkeit ab.
Schließlich bestehen auch keine ernstlichen Zweifel, weil der Klägerin für den hier in Rede stehenden Besteuerungszeitraum April bis September 2006 durch die Satzung rückwirkend eine höhere Steuer auferlegt worden wäre, als es nach der zuvor geltenden Rechtslage möglich gewesen war. Das trifft nämlich nicht zu: Nach § 9 Abs. 5 Satz 7 der Vergnügungssteuersatzung i.d.F. der 4. Änderungssatzung vom 11. September 2007 (Amtsblatt für die Stadt S. , 2007 Nr. 25) wird für die noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren für den Zeitraum 1. Januar 2003 bis 30. September 2007 eine Kappung der Steuer auf die Höhe der früher geltenden Pauschalsätze angeordnet.
Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist dem in der mündlichen Verhandlung gestellten hilfsweisen Beweisantrag,
durch Sachverständigengutachten nach den Vorgaben des BVerfG und des BVerwG zu ermitteln, ob die Steuerbelastung überhaupt durch eine Umsatzsteigerung oder Senkung der Kosten abgefangen und vollständig auf den Spieler abgewälzt werden kann,
zu Recht nicht nachgekommen. Dies findet seine Grundlage im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat die fehlende Abwälzbarkeit erst für den Fall angenommen, dass die Steuer erdrosselnd wirkt. Dies trifft zu. Zwar haben Abwälzbarkeit und Erdrosselungsverbot unterschiedliche verfassungsrechtliche Ausgangspunkte: Während das Erfordernis der Abwälzbarkeit aus der Einstufung der Steuer als Aufwandsteuer folgt (Art. 105 Abs. 2a GG), stellt das Erdrosselungsverbot eine berufsrechtliche Grundrechtsschranke dar (Art. 12 Abs. 1 GG). Sie decken sich aber in dem wirtschaftlichen Punkt, dass die Vergnügungssteuer einerseits für den Unternehmer eine bloße Kostenposition sein darf, die er auf den Spieler überwälzen können muss, wie sie andererseits Teil der sonstigen erforderlichen Kosten des Betriebs sind, die insgesamt im Regelfall durch das Entgelt der Spieler erwirtschaftet werden können müssen. Deshalb sind diese unterschiedlichen Schranken in diesem wirtschaftlichen Punkt identisch.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 130.
Das Verwaltungsgericht hat aber keine Anhaltspunkte für eine Erdrosselungswirkung gesehen. Solche werden auch im Zulassungsantrag nicht benannt. Dafür sind keineswegs die von der Klägerin als von ihr nicht beibringbar bezeichneten Wirtschaftsdaten konkurrierender Unternehmen erforderlich. Es müssten wirtschaftliche Auswirkungen dadurch feststellbar sein, dass die schwächsten Anbieter aus dem Markt scheiden, ohne dass neue ihren Platz einnehmen. Es müsste eine Tendenz zum Absterben der Spielgeräteaufstellerbranche erkennbar werden. Wenn aber - wie hier - keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage sind, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen, bedarf es dazu auch keiner in das Ermessen des Gerichts gestellten Beweisaufnahme durch Sachverständige.
Schließlich ist die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin benennt keine in einem Berufungsverfahren klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.