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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 938/14·20.10.2014

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Keine Zusammenrechnung bei wirtschaftlicher Identität

VerfahrensrechtKostenrechtStreitwertfestsetzungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das OVG NRW änderte die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts und setzte den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von 2.520 auf 1.920 Euro herab; das Verfahren ist gebührenfrei. Entscheidend war, dass das Erstattungsbegehren wirtschaftlich identisch mit der Anfechtung des Leistungsbescheids ist. Daher sind die Werte nicht zusammenzurechnen; die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Klageeinreichung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben: Streitwert auf 1.920 Euro festgesetzt; Verfahren gebührenfrei.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der für den Kläger sich aus dem Antrag ergebenden Bedeutung zu bestimmen; betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen darauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgeblich.

2

Nach § 39 Abs. 1 GKG sind die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammenzurechnen; hiervon ist jedoch abzusehen, wenn die in einem Verfahren gestellten Anträge keine selbständige Bedeutung haben, sondern dasselbe wirtschaftliche Interesse betreffen (wirtschaftliche Identität).

3

Die Verfahrensgebühr entsteht mit Einreichung der Klage (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG); für die Bemessung der Gebühr ist der Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG) maßgeblich, sodass spätere Rücknahmen den ursprünglich maßgeblichen Streitwert grundsätzlich nicht beeinflussen.

4

Ein Erstattungsbegehren, dem allein die Existenz des Leistungsbescheids entgegengehalten wird, begründet regelmäßig kein über das wirtschaftliche Interesse der Anfechtung hinausgehendes eigenes Interesse; daher ist bei der Streitwertfestsetzung keine zusätzliche Bewertung des Erstattungsanspruchs vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 68 Abs. 2 Satz 7 GKG§ 66 Abs. 6 Satz 1 GKG§ 68 Abs. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 39 Abs. 1 GKG§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 3101/12

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 1.920 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Der Einzelrichter ist gemäß §§ 68 Abs. 2 Satz 7, 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zur Entscheidung berufen.

3

Die gemäß § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde ist begründet. Der Streitwert ist statt auf 2.520 Euro auf den tenorierten Betrag festzusetzen. Grundsätzlich ist der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist dann, wenn der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betrifft, deren Höhe maßgeblich. Hier hat der Kläger mit der Klage die Aufhebung eines Leistungsbescheids über 1.920 Euro sowie die Rückzahlung des darauf geleisteten Betrags von 600 Euro begehrt. Nach § 39 Abs. 1 GKG sind die Werte mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug zusammenzurechnen. Unerheblich ist der vom Kläger geltend gemachte Gesichtspunkt, dass die Leistungsklage später zurückgenommen worden ist. Mit Einreichung der Klage entsteht die Verfahrensgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG, Nr. 5110 der Anlage 1 zum GKG), deren Wert sich nach dem Zeitpunkt der für den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung richtet (§ 40 GKG). Auf einen geminderten Streitwert käme es also allenfalls für eine Gebühr an, die nach der Rücknahme entsteht. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts ist daher vom Ansatz her nicht zu beanstanden.

4

Allerdings sind ausnahmsweise die Werte der beiden Streitgegenstände nicht zusammenzurechnen. Abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall, dass Sonderregelungen vorhanden sind, ist von einer Zusammenrechnung verschiedener Streitgegenstände nach § 39 Abs. 1 GKG ‑ wie auch nach § 5 der Zivilprozessordnung ‑ abzusehen, wenn die in einem Verfahren gestellten Anträge keine selbständige Bedeutung haben, sondern das gleiche Interesse betreffen und daher von einer wirtschaftlichen Identität auszugehen ist.

5

Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 ‑ 7 C 93.86 ‑, NVwZ-RR 1989, 581 (582); OVG NRW, Beschluss vom 18.12.2012 ‑ 14 E 911/11 ‑, S. 2 des amtl. Umdrucks; BayVGH, Beschluss vom 16.5.2012 ‑ 14 C 12.270 -, juris, Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 6.7.2010 - 2 O 52/10 -, juris, Rn. 5; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl., § 39 Rn. 2; Herget in: Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 5 Rn. 8; Gehle in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 5 Rn. 4 ff.; Heinrich in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 5 Rn. 7 f.

6

Hier geht es um die Anfechtung eines Leistungsbescheids und die Rückzahlung eines darauf gezahlten Teilbetrags. Da das wirtschaftliche Interesse an der Anfechtung eines Leistungsbescheids darin besteht, von einer Zahlungspflicht befreit zu werden bzw. bei bereits erfolgter Zahlung die Rechtsgrundlage für das Behaltendürfen durch den Zahlungsempfänger zu beseitigen, um einen Erstattungsanspruch auszulösen, liegt regelmäßig in dem Rückzahlungsbegehren kein über das wirtschaftliche Interesse der Anfechtung des Leistungsbescheids hinausgehendes Interesse und insofern wirtschaftliche Identität vor.

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Ebenso Zimmer/Schmidt, Der Streitwert im Verwaltungs- und Finanzprozess, Rn. 14; a.A. BayVGH, Beschluss vom 2.7.1979 ‑ Nr. 55 VI 78 ‑, BayVBl. 1979, 700, der aber nur auf die rechtliche Eigenständigkeit der Begehren abstellt.

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Das gilt jedenfalls dann, wenn ‑ wie hier ‑ dem Erstattungsbegehren allein die Existenz des Leistungsbescheids entgegengehalten wird.

9

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.