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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 91/98·24.10.1999

Beschwerde gegen Kostenansatz: Gerichtskostenfreiheit nach StrRehaG bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStrafrechtliche Rehabilitierung (StrRehaG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Erinnerung gegen einen Kostenansatz vom 18. März 1997 mit dem Vorwurf, das zugrunde liegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sei gerichtskostenfrei geführt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde stattgegeben und den Kostenansatz aufgehoben. Es entschied, dass § 14 Abs.1 StrRehaG i.V.m. § 25 Abs.1 S.4 StrRehaG Gerichtskostenfreiheit auch bei Zuständigkeitsverlagerung auf Verwaltungsgerichte gewährleistet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 5 Abs.6 GKG.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Kostenansatz erfolgreich; Kostenansatz aufgehoben, Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Verfahren über Ansprüche aus dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) sind gemäß § 14 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG gerichtskostenfrei, auch wenn die Zuständigkeit nach § 25 Abs. 2 Satz 5 StrRehaG auf die Verwaltungsgerichte übertragen wurde.

2

Die bloße Übertragung der Zuständigkeit auf Verwaltungsgerichte führt nicht dazu, dass die gesetzlich angeordnete Gerichtskostenfreiheit entfällt; ein anderes Ergebnis muss sich aus Wortlaut, Systematik oder Zweck der Vorschrift ergeben.

3

Wurde in einem Kostenansatz vorsorglich oder zu Unrecht Gerichtskosten eingestellt, obwohl Gerichtskostenfreiheit besteht, ist die Erinnerung gegen den Kostenansatz begründet und der Kostenansatz aufzuheben.

4

Die Kostenfolge in Beschwerdeverfahren über Kostenansätze richtet sich nach § 5 Abs. 6 GKG.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 14 Abs. 1 StrRehaG§ 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG§ 17 StrRehaG§ 25 Abs. 2 Satz 5 StrRehaG§ 25 Abs. 1 Satz 3 StrRehaG§ 25 Abs. 2 StrRelaG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 8583/95

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Der Kostenansatz vom 18. März 1997 wird aufgehoben.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

3

Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 18. März 1997 nicht abgeholfen. In den Kostenansatz sind nämlich zu Unrecht Gerichtskosten eingestellt worden, obwohl das dem Kostenansatz zugrundeliegende Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (6 K 8583/95) gerichtskostenfrei war.

4

Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG, der gemäß § 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG hier entsprechend anwendbar ist. Zwar war vorliegend für die Streitigkeit über die beanspruchte Kapitalentschädigung gemäß § 17 StrRehaG nicht das gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 3, 8 StrRehaG für Rehabilitierungsentscheidungen im Regelfall zuständige Landgericht zur Entscheidung berufen, sondern gemäß § 25 Abs. 2 Satz 5 StrRehaG das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Aufgrund der in § 25 Abs. 2 Satz 5 StrRehaG normierten (Sonder-)Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte enfällt jedoch nicht die Gerichtskostenfreiheit gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 4, 14 Abs. 1 StrRehaG. Daß mit der Zuständigkeitsverlagerung auf die Verwaltungsgerichte darüberhinaus auch die in § 25 Abs. 1 Satz 4 StrRehaG angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des Abschnitts 2 des Gesetzes entfallen sollte, läßt sich weder aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 StrRehaG noch aus der systematischen Stellung dieser Regelung in Abs. 1 der Vorschrift noch aus dem Zweck der Regelung entnehmen. Die Kostenfreiheit hat der Gesetzgeber vielmehr aus grundsätzlichen Erwägungen in das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz eingeführt. Gerade im Interesse der Betroffenen sollte das Rehabilitierungsverfahren kostengünstig gestaltet werden.

5

Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 15. November 1991, BT-Drucks. 12/1608, S. 14 und 23.

6

Die Übertragung der Zuständigkeit für Streitigkeiten mit Beteiligung eines bestimmten Personenkreises gemäß § 25 Abs. 2 StrRelaG auf die Verwaltungsgerichte, die erst im Anschluß an die Vorlage des Gesetzesentwurfes auf Vorschlag des Bundesrates in das Gesetz aufgenommen worden ist, erfolgte allein, um diesem Personenkreis den Zugang zu einem örtlich naheliegenden Gericht zu ermöglichen. Nach Auffassung des Bundesrates führte der Gesetzesentwurf in seiner ursprünglichen Fassung dazu, daß über die Entscheidung der nach dem Häftlingshilfegesetz zuständigen Behörde der möglicherweise örtlich weit entfernte Rehabilitierungssenat zu verhandeln hatte. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Bundesrat dem Betroffenen nicht zumuten wollen.

7

Vgl. Stellungnahme des Bundesrates, BT-Drucks. 12/1608, S. 39.

8

Eine Änderung der Verfahrensregelungen im übrigen - und damit auch der für diese Verfahren grundsätzlich angeordneten Gerichtskostenfreiheit - war nicht beabsichtigt.

9

Vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 3. Dezember 1997 - 7 TJ 276/97 -; a.A. wohl Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, StrRehaG 10 B, nach § 14, Rdnr. 26.

10

Anhaltspunkte, daß gerade die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten den kostengünstigen Regelungen im Rehabilitierungsverfahren entzogen werden sollten, lassen sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen.

11

Vgl. u.a. BT-Drucks. 12/1608 vom 15. November 1991 und BR-Drucks. 483/91 vom 16. August 1991.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.

13

Dieser Beschluß ist unanfechtbar.