Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe: PKH wegen Erfolgsaussichten gewährt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Klageverfahren 5 K 2614/13 ein. Zentral ist, ob die für 2013 festgesetzte Grundsteuer in der Insolvenz des Schuldners Masseverbindlichkeit ist. Das OVG ändert den angegriffenen Beschluss und gewährt Prozesskostenhilfe, da die Klage hinreichende Erfolgsaussichten bietet und weitere Tatsachenaufklärung erforderlich ist.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als begründet angesehen; Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO sind hinreichende Erfolgsaussichten gegeben, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage besteht; dies ist bereits der Fall, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder weiterer Tatsachen abhängt (vgl. § 114 ZPO i.V.m. § 166 VwGO).
Eine Steuerforderung ist nur dann Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn die Verbindlichkeit durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder durch die Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse begründet wird.
Ob eine aus der Nutzung eines Grundstücks resultierende Steuer zur Insolvenzmasse gehört, richtet sich danach, ob der zugrundeliegende grundstücksbezogene Vermögensgegenstand tatsächlich zur Insolvenzmasse gehört und vom Insolvenzverwalter verwaltet oder verwertet werden kann; die bloße steuerliche Zurechnung wirtschaftlichen Eigentums im Steuermessbescheid genügt hierfür nicht ohne weiteres.
Wurde ein zur Insolvenzmasse gehörender Vermögensgegenstand vor Entstehung der Steuer freigegeben und aus der Masse ausgeschieden, ist die danach entstehende Grundsteuer keine Masseverbindlichkeit.
Dem Kläger als Partei kraft Amtes ist bei Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzmasse Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die Kosten aus der Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden können (vgl. § 166 VwGO, § 116 ZPO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 2614/13
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird zur Durchführung des erstinstanzlichen Klageverfahrens 5 K 2614/13 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt E. aus Gelsenkirchen gewährt.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist begründet. Das Klageverfahren 5 K 2614/13 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier der Fall. Es spricht jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der angefochtene Steuerbescheid vom 25. April 2013, mit dem die Beklagte die Grundsteuer 2013 für das Grundstück I. festgesetzt hat, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die Entscheidung über die Klage ist die Ermittlung weiterer Tatsachen erforderlich, ohne solche erscheint die Klage sogar begründet.
Zu Recht hält das Verwaltungsgericht für die Frage, wer Steuerschuldner ist, den Grundsteuermessbescheid für bindend. Damit ist aber die Frage nicht beantwortet, welcher Art die Steuerschuld in der Insolvenz des Schuldners ist (Insolvenzforderung, Masseverbindlichkeit oder Neuschuld) und wie sie demzufolge durchzusetzen ist (Anmeldung zur Tabelle, Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter oder Steuerbescheid gegenüber dem Schuldner). Hier hat die Beklagte einen Steuerbescheid wegen der im Folgejahr der Insolvenzeröffnung entstandenen Grundsteuer des Grundstücks gegenüber dem Treuhänder (Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzverfahren) erlassen, was nur zulässig ist, wenn es sich um eine Masseverbindlichkeit handelt.
Masseverbindlichkeiten sind gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung ‑ InsO ‑, was allein hier in Betracht kommt, Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören. Ausschlaggebendes Tatbestandsmerkmal ist, dass die Schuld "durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet" wurde. Nur dann, wenn etwas, das zur Insolvenzmasse gehört, vom Insolvenzverwalter zu verwalten und verwerten ist, kann eine dadurch entstehende Schuld zur Masseverbindlichkeit werden, also etwa bei einem zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstück die nach der Insolvenzeröffnung anfallende Grundsteuer.
Vgl. Schmittmann in: Schmidt, InsO, 18. Aufl., Anhang Steuerrecht Rn. 336 ff.
Zur Insolvenzmasse gehört gemäß § 35 Abs. 1 InsO "das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt".
Zum Begriff der Insolvenzmasse vgl. Büteröve in: Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 35 Rn. 5.
Es ist zur Zeit nicht erkennbar, was dieser grundstücksbezogene Vermögensgegenstand sein soll. Das Grundeigentum ist es nicht, da der Schuldner nicht Eigentümer ist. Ein Recht des Schuldners zu Besitz und Fruchtziehung wird vom Kläger in Abrede gestellt und erscheint auch fraglich, da der dies möglicherweise begründende Kaufvertrag nicht abgewickelt worden sein soll und wahrscheinlich nicht mehr wirksam ist. Was allein zur Zeit sicher existiert ist die steuerliche Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums am Grundstück im Steuermessbescheid an den Schuldner. Es erscheint allerdings sehr zweifelhaft, ob dies ein in die Insolvenzmasse fallender, vom Insolvenzverwalter zu verwaltender und verwertender Vermögensgegenstand ist, da es sich wohl allein um eine ‑ zumal vermögensschädliche ‑ steuerliche Rechtsposition des Schuldners handelt.
Vgl. zur ähnlichen Rechtsfrage, ob die durch Zulassung begründete und zur Kraftfahrzeugsteuerpflicht führende Rechtsposition eines Kraftfahrzeughalters für den Schuldner ein in die Insolvenzmasse fallender Vermögensgegenstand ist, bejahend BFH, Urteil vom 29.8.2007 ‑ IX R 4/07 ‑, BFHE 218, 435 (437 ff.), aufgegeben durch Urteil vom 13.4.2011 ‑ II R 49/09 ‑, BFHE 234, 97 Rn. 18 f., und Urteil vom 8.9.2011 ‑ II R 54/10 ‑, BFHE 235, 1 Rn. 14.
Selbst wenn das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis kommt, es existiere ein zur Insolvenzmasse gehörender grundstücksbezogener Vermögensgegenstand, dessen Verwaltung oder Verwertung die Zuordnung der entstandenen Grundsteuer zu den Masseverbindlichkeiten rechtfertige, wird es zu prüfen haben, ob dieser Vermögensgegenstand vor Entstehung der Steuerschuld freigegeben und damit aus der Insolvenzmasse ausgeschieden ist.
Vgl. zur Freigabe von Grundbesitz aus der Insolvenzmasse mit der Folge, dass die danach entstehende Grundsteuer nicht mehr Masseverbindlichkeit ist, Büteröve, Sinz und Schmittmann in: Schmidt, InsO, 18. Aufl., § 35 Rn. 37 ff., § 165 Rn. 34 und Anhang Steuerrecht Rn. 338.
Der Kläger als Partei kraft Amtes hat gemäß § 166 VwGO, § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die Vermögensverhältnisse, da die Kosten aus der Insolvenzmasse nicht aufgebracht werden können, wie sich dem Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 27.7.2012 (167 IK 86/12) über die Stundung der insolvenzrechtlichen Verfahrenskosten ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.