Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei abgelehntem Bachelor-Übergang zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die vom Verwaltungsgericht festgesetzte Höhe des Streitwerts in einem Verfahren um die Ablehnung des automatischen Übergangs in einen Bachelorstudiengang. Das OVG bestätigt, dass das VG zu Recht nicht Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2004 anwandte, weil der Klägerin weiterhin alternative Wege zu einem Hochschulabschluss offenstanden. Eine Orientierung an den Nrn. 18.1 oder 18.3 sei näherliegend. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; das Verfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in der Hochschulangelegenheit als unbegründet abgewiesen; Verfahren gebührenfrei geführt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG ist eine Einordnung nach den Nummern des Streitwertkatalogs vorzunehmen; die konkrete Zuordnung richtet sich jedoch nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls.
Die Ablehnung des automatischen Übergangs in einen Bachelorstudiengang mit Anrechnung bisheriger Studienleistungen führt nicht automatisch dazu, dass dem Betroffenen die Möglichkeit verschlossen ist, einen Hochschulabschluss im bereits studierten Bereich zu erlangen.
Wenn dem Betroffenen alternative Wege zum Erwerb eines Abschlusses offenstehen (z. B. Hochschulwechsel oder Neueinschreibung), kann dies eine niedrigere Katalogeinordnung und damit einen geringeren Streitwert rechtfertigen.
Die Kosten- und Gebührenentscheidung kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei getroffen werden; eine Kostenerstattung kann ausgeschlossen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 10 L 223/09
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat sich bei der Festsetzung des Streitwertes gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG zu Recht nicht an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2004 orientiert. Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat die umstrittene Ablehnung des "automatischen" Übergangs in den Bachelorstudiengang unter Anrechnung der bisher im Diplomstudiengang erzielten Studienleistungen nicht zur Folge, dass sie keinen Hochschulabschluss mehr "in dem Bereich, der bereits studiert wurde", erzielen könnte. Im Gegenteil hatte ihr der Vorsitzende des Antragsgegners mit Schreiben vom 8.10.2008 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie zu einer Universität wechseln könne, die den von ihr bisher verfolgten Diplom-Studiengang noch anbiete, oder sich um eine Neueinschreibung in einen Bachelor-Studiengang an der WWU Münster bewerben könne. Bei dieser Sachlage liegt eine Orientierung an den Nrn. 18.1 oder 18.3 des Streitwertkatalogs 2004 näher, die jeweils mit dem Auffangwert bewertet worden sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.