Prozesskostenhilfe bei Erlass von Säumniszuschlägen zur Gewerbesteuer (Billigkeit)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Billigkeitserlass von Gewerbesteuer, Zinsen, Säumniszuschlägen und Vollstreckungskosten. Das OVG NRW bewilligte PKH nur für den Teil, der den Erlass von bis zum Widerspruchsbescheid verwirkten Säumniszuschlägen über 216,50 € betrifft; im Übrigen blieb die Beschwerde erfolglos. Ein Erlass der Steuer- und Zinsforderungen sowie der Vollstreckungskosten sei voraussichtlich nicht geschuldet, u.a. wegen bestandskräftiger Grundlagen und abgesicherter Forderungen (Sicherungshypothek). Für Säumniszuschläge könne dagegen ein teilweiser Erlass in Betracht kommen, wenn statt Säumniszuschlägen eine Stundung möglich und geboten gewesen wäre.
Ausgang: Beschluss geändert und PKH nur für den Streit um Erlass von Säumniszuschlägen über 216,50 € bewilligt; im Übrigen Beschwerde zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Im Billigkeitserlassverfahren nach § 227 AO ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde die tatsächlichen Grundlagen einer finanzamtlichen Schätzung nicht eigenständig überprüft, sondern auf bestandskräftige Grundlagenbescheide abstellt.
Die Einziehung einer Steuer ist sachlich unbillig, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und dem Steuerpflichtigen eine rechtzeitige Rechtsverfolgung gegen die Fehlerhaftigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Der Erlass von Gewerbesteuerschulden kann ermessensgerecht abgelehnt werden, wenn die Forderung durch eine Sicherungshypothek abgesichert ist und die Kommune dadurch eine spätere Befriedigung bei künftigem Vermögensübergang wahren kann.
Die Einziehung von Säumniszuschlägen ist auch dann sachlich unbillig, wenn eine Stundung möglich und geboten war; der Umfang des Erlasses orientiert sich daran, in welchem Umfang bei Stundung Ratenzahlungen und Stundungszinsen angefallen wären.
Die Erhebung von Stundungszinsen ist nicht bereits deshalb sachlich unbillig, weil die sofortige Zahlung vorübergehend unmöglich oder unzumutbar ist; diese Umstände sind typischerweise Voraussetzung der Stundung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 K 3642/18
Leitsatz
Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Gemeinde im Verfahren auf Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen die tatsächlichen Grundlagen einer Schätzung des Finanzamts nicht mehr durch eigene Ermittlungen überprüft, sondern sich darauf beruft, den Gewerbesteuerforderungen lägen bestandskräftige Bescheide zugrunde.
Der Erlass von Gewerbesteuerschulden kann mit der Erwägung ermessensgerecht abgelehnt werden, es bestehe die Möglichkeit, dass der vorhandene Grundbesitz zunächst nicht verwertet werde, da die offene Gewerbesteuer mit einer Sicherungshypothek abgesichert und somit gewährleistet sei, dass die offene Forderung auch bei eventuellem Eigentumsübergang in der Zukunft noch berücksichtigt werden könne, auch wenn der Steuerschuldner auf den Grundbesitz zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs, zur Sicherung seines Lebensunterhalts oder als Alterssicherung angewiesen ist.
Die Einziehung von Säumniszuschlägen ist auch dann sachlich unbillig, wenn eine Stundung möglich und geboten war. Die Höhe des Erlasses richtet sich in diesem Fall danach, inwieweit der Steuerschuldner im Falle einer Stundung mit Gewährung von Ratenzahlungen die Steuer jeweils noch nicht zu entrichten gehabt hätte und ob und inwieweit Stundungszinsen zu erheben oder auf sie aus Billigkeitsgründen zu verzichten gewesen wäre.
Die Erhebung von Stundungszinsen ist nicht sachlich billig, weil die Zahlung dem Steuerschuldner (vorübergehend) unmöglich oder unzumutbar ist.
Der Erlass von Vollstreckungskosten für Gewerbesteuerschulden richtet sich nicht nach § 227 AO, sondern nach § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW i. V. m. § 19 GebG NRW i. V. m. § 27 Abs. 3 Satz 1 KomHVO NRW.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. T. aus S. beigeordnet, und zwar für den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2018, soweit er dem entgegensteht, zu verpflichten, dem Kläger bis zum 13. November 2018 verwirkte Säumniszuschläge zu erlassen, soweit diese 216,50 € übersteigen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Eine Gerichtsgebühr wird für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2019 ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt, soweit er Prozesskostenhilfe für die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm bis zum 13. November 2018 verwirkte Säumniszuschläge zu erlassen, soweit diese 216,50 € übersteigen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Kläger erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Seine Rechtsverfolgung bietet auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm bis zum 13. November 2018 verwirkte Säumniszuschläge zu erlassen, soweit diese einen Betrag von 216,50 € übersteigen. Im Übrigen bietet seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn die Erfolgschance besser als eine nur entfernte ist.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2019- 2 BvR 1813/18 -, juris, Rdnr. 27.
Dies ist hier nur insoweit der Fall, als der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zum Erlass bis zum 13. November 2018 verwirkter Säumniszuschläge begehrt, soweit diese 216,50 € übersteigen. Der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 13. November 2018 ist voraussichtlich rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, soweit die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erlass der Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016, der Gewerbesteuervorauszahlung für das Veranlagungsjahr 2017, der Nachforderungszinsen für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015, bis zum 13. November 2018 verwirkter Säumniszuschläge in Höhe von 216,50 € und der Vollstreckungskosten abgelehnt hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat voraussichtlich keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 13. November 2018 noch rückständigen Gewerbesteuern, Nachforderungszinsen, Säumniszuschläge in Höhe von 216,50 € und Vollstreckungskosten bzw. auf Erstattung der im Zeitpunkt seines Erlassantrags am 26. Juni 2018 noch rückständigen, aber bis zum 13. November 2018 von der Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogenen Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015. Er hat insoweit voraussichtlich auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Erlassantrags durch die Beklagte. Hingegen ist der Bescheid der Beklagten vom 25. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2018 möglicherweise rechtswidrig, soweit die Beklagte den Erlass der bis zum 13. November 2018 verwirkten Säumniszuschläge in Höhe abgelehnt hat, soweit diese 216,50 € übersteigen. Diesbezüglich könnte der Kläger einen Anspruch auf Erlass haben.
Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
Die Entscheidung der Finanzbehörde über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, wobei Inhalt und Grenzen der Ermessensausübung durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt werden. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der (letzten) Entscheidung der Finanzbehörde über den Erlassantrag, hier also im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 13. November 2018.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, NJW 1991, 1073 (1074 f.); BFH, Urteil vom 23. August 2017 - I R 52/14 -, BFHE 259, 20 (22 f.), Rdnr. 15, und Beschluss vom 18. Mai 2004 - VI B 51/01 -, juris, Rdnr. 2.
Gemessen am Maßstab der Billigkeit hat der Kläger zunächst keinen Anspruch auf Erlass oder Erstattung der am 13. November 2018 noch rückständigen oder bis dahin von der Beklagten im Wege der Zwangsvollstreckung eingezogenen Gewerbesteuernachforderungen für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 in Höhe von 1.380,96 € und 1.655,85 €, der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2016 in Höhe von 1.722,21 €, der Gewerbesteuervorauszahlung für das Veranlagungsjahr 2017 in Höhe von 1.722,- € und der Nachforderungszinsen für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 in Höhe von 162,- € und 99,- €. Er hat diesbezüglich auch keinen Anspruch auf Neubescheidung durch die Beklagte. Die Ermessenserwägungen der Beklagten im Bescheid vom 25. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. November 2018 sind, gemessen am Maßstab der Billigkeit, nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO).
Die Einziehung der vorgenannten Gewerbesteuer- und Gewerbesteuerzinsforderungen durch die Beklagte war zunächst nicht aus sachlichen Gründen unbillig. Die Einziehung einer Steuerforderung ist u.a. dann sachlich unbillig, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig falsch ist und es dem Steuerpflichtigen nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich rechtzeitig gegen die Fehlerhaftigkeit zu wehren.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. April 2006 - 10 C 6.05 -, DVBl. 2006, 989 (991), und vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, NJW 1991, 1073 (1074); BFH, Urteil vom 21. Januar 2015 - X R 40/12 -, BFHE 248, 485 (491), Rdnr. 29.
Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Steuerfestsetzungen der Beklagten in ihrem Gewerbesteuerbescheid vom 13. April 2018 und den Gewerbesteuerzinsbescheiden vom 13. April 2018, mit denen sie die Gewerbesteuer(nach)forderungen für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2017 und die Nachforderungszinsen für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 gegenüber dem Kläger in der vorgenannten Höhe festgesetzt hatte, sind nicht offensichtlich und eindeutig falsch.
Die Festsetzungen der Beklagten im Gewerbesteuerbescheid vom 13. April 2018 beruhen auf den Gewerbesteuermessbescheiden des Finanzamts C. vom 13. April 2018, in denen das Finanzamt den Gewerbesteuermessbetrag für den Kläger für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016 auf 490,- € (2014), 399,- € (2015) und 413,- € (2016) festgesetzt hat (vgl. § 16 Abs. 1 GewStG). Die Festsetzungen der Beklagten in den Gewerbesteuerzinsbescheiden vom 13. April 2018 beruhten wiederum auf den Festsetzungen der Gewerbesteuernachforderungen für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 im Gewerbebesteuerbescheid vom 13. April 2018 (vgl. § 233a Abs. 1 Satz 1 AO). Das Finanzamt C. hat seinen Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016 in den Gewerbesteuermessbescheiden vom 13. April 2018 zugrunde gelegt, dass der Kläger in den genannten Veranlagungsjahren Gewinne aus Gewerbebetrieb in Höhe von 38.501,- € (2014), 35.956,- € (2015) und 36.330,- € (2016) erzielt habe. Das Finanzamt schätzte dabei zu den erklärten Gewinnen des Klägers aus Gewerbebetrieb für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 in Höhe von 28.981,- € (2014) und 22.866,- € (2015) 9.520,- € (2014) und 13.090,- € (2015) hinzu, weil für den Prüfungszeitraum keine ordnungsgemäße Buchführung vorliege. Den Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Veranlagungsjahr 2016 schätzte das Finanzamt vollumfänglich, weil der Kläger für dieses Jahr keine Steuererklärungen abgegeben habe. Für seine (Hinzu-) Schätzungen nahm das Finanzamt die produktiven Meisterstunden des Betriebs mit 1.900 Stunden, die unentgeltliche Hilfe der Söhne mit 500 Stunden und Stundenlöhne von 38,50 € bzw. 36,50 € an.
Hiergegen wendet der Kläger ein, das Finanzamt C. habe ihm vorgeworfen, seiner Mitwirkungspflicht nicht nachzukommen. Es sei aber äußerst zweifelhaft, ob eine solche bestanden habe. Es sei ihm objektiv unmöglich gewesen, die angeforderten Buchführungsunterlagen vorzulegen, weil diese auf dem Postweg zwischen ihm und seiner Steuerberaterin abhandengekommen seien. Er sei davon ausgegangen, dass die den Steuererklärungen zugrundeliegenden Unterlagen korrekt verbucht worden seien und die Steuerberaterin die Steuererklärungen nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt habe. Für die Jahre 2014 und 2015 sei eine ordnungsgemäße Buchführung zunächst vorhanden gewesen.
Ferner wendet der Kläger ein, das Finanzamt C. habe seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb in den Jahren 2014 bis 2016 zu hoch geschätzt. Das Finanzamt sei bei seiner Schätzung von einer wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden ausgegangen. Eine solche wäre ihm aus gesundheitlichen Gründen jedoch nicht möglich gewesen. Er leide bereits seit einiger Zeit an Bluthochdruck, einem Herzinfarkt mit Stent-Implantationen und hochgradig reduzierter Herzpumpfunktion, Diabetes mellitus II, einem degenerativen Wirbelsäulensyndrom, chronisch-venöser Insuffizienz der US-Varikosis beidseits, einer rezidivierenden Urticaria, einer Wespengiftallergie und einer allergischen Reaktion mit Zungenschwellung unklarer Genese. Aufgrund dieser Erkrankungen sei er nur noch für drei bis vier Stunden täglich belastbar bei Vermeidung von Arbeiten auf der Leiter, von Überkopfarbeiten, Tragen von mehr als 20 kg und Tätigkeiten bei extremen Temperaturen bei Außenarbeiten. Ferner habe das Finanzamt zu Unrecht Arbeitsstunden seiner Söhne hinzugeschätzt. Diese hätten lediglich Arbeiten zu Ende geführt, die der Kläger aus gesundheitlichen Gründen, insbesondere Krankenhausaufenthalten, nicht mehr hätte zu Ende führen können.
Mit diesen Einwänden vermag der Kläger die Rechtmäßigkeit der Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts C. vom 13. April 2018 und damit die Richtigkeit der Gewerbesteuer(zins)bescheide der Beklagten vom 13. April 2018 nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, soweit sie sie nicht ermitteln oder berechnen kann. Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 AO ist insbesondere zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Das Finanzamt C. konnte die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, weil die entsprechenden Buchführungsunterlagen nach dem Vortrag des Klägers abhandengekommen waren. Hieran ändert es nichts, dass die Buchführungsunterlagen für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 nach dem Vortrag des Klägers zunächst vorhanden waren und seine Steuerberaterin die Steuererklärungen für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015 aufgrund dieser Unterlagen erstellt hat. Denn das Finanzamt muss die Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung nachprüfen können und braucht sich nicht ungeprüft auf diese zu verlassen. Auch ein Steuerpflichtiger, der - wie der Kläger - seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, muss selbstredend seine Betriebseinnahmen und -ausgaben - sei es durch entsprechende Aufzeichnungen einschließlich Belegsammlung oder im Wege einer geordneten Belegablage - so festhalten, dass das Finanzamt diese auf Richtigkeit und Vollständigkeit überprüfen kann.
Vgl. BFH, Beschluss vom 13. März 2013 - X B 16/12 -, juris, Rdnr. 9.
Kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen anhand der vorhandenen Unterlagen nicht mit hinreichender Sicherheit ermitteln, darf es die Besteuerungsgrundlagen schätzen, auch wenn der Steuerpflichtige Steuererklärungen mit der Versicherung abgibt, sie wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen erstellt zu haben.
Vgl. BFH, Beschluss vom 23. März 1993 - I B 129/92 -, juris, Rdnr. 2.
Die Schätzungsbefugnis nach § 162 AO besteht auch bei einem unverschuldeten Verlust von Buchführungsunterlagen oder Aufzeichnungen.
Vgl. BFH, Beschluss vom 3. Mai 2012 - III B 27/11 -, juris, Rdnr. 10.
Mit seinen Angriffen auf die Schätzungsgrundlagen des Finanzamts C. kann der Kläger im Erlassverfahren keinen Erfolg haben. Sie führen nicht auf eine offensichtliche und eindeutige Fehlerhaftigkeit der Zuschätzungen des Finanzamts C. und damit auch nicht auf eine offensichtliche und eindeutige Fehlerhaftigkeit der Gewerbesteuer(zins)bescheide der Beklagten vom 13. April 2018. Es ist keinesfalls offensichtlich und eindeutig, dass der Kläger bereits in den hier streitgegenständlichen Veranlagungsjahren 2014 bis 2016 gesundheitlich nicht mehr in der Lage war, 38,5 Stunden pro Woche zu arbeiten. Aus der ärztlichen Bescheinigung des Dr. B. E. vom 24. August 2018 lässt sich hierfür nichts Verlässliches herleiten. Herr Dr. E. stützt seine Einschätzung, der Kläger sei nur noch für drei bis vier Stunden täglich belastbar bei Vermeidung von Arbeiten auf der Leiter, von Überkopfarbeiten, Tragen von mehr als 20 kg und Tätigkeiten bei extremen Temperaturen bei Außenarbeiten, unter anderem darauf, der Kläger habe im Januar 2018 einen Herzinfarkt erlitten. Aus seinen weiteren Aussagen, der Kläger leide seit Jahren an chronisch degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule und beider Hüft- und Kniegelenke, die zu starken Funktionsausfällen führten, ferner bestehe eine chronisch-venöse Insuffizienz bei Status varicosis beider Beine, sowie der weiter diagnostizierten Diabetes mellitus II b, der alimentären Adipositas, dem Bluthochdruck, der Urticaria (Nesselsucht) und der Wespengiftallergie lässt sich für die mögliche wöchentliche Arbeitszeit des Klägers in den Veranlagungsjahren 2014 bis 2016 ebenfalls nichts Verlässliches herleiten. Ferner ist es keineswegs offensichtlich und eindeutig, dass die Söhne des Klägers nur Arbeiten zu Ende geführt haben, die der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht zu Ende führen konnte, und nicht neben dem Kläger in dessen Betrieb gearbeitet haben. Der Kläger behauptet dies lediglich, hat hierfür jedoch keine aussagekräftigen Belege vorgelegt.
Auf die vom Kläger insofern angebotenen Beweismittel kommt es nicht an. Da die Entscheidung über den Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis im Ermessen der Behörde steht, können Gegenstand der richterlichen Kontrolle nur diejenigen für die Verwaltungsentscheidung maßgeblichen Verhältnisse sein, die der Finanzbehörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.
Vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 2011 - VII R 50/10 ‑, juris, Rdnr. 27, und Beschluss vom 13. März 1990 - VII S 3/90 -, juris, Rdnr. 8.
Nach dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungsverfahren und den von ihm vorgelegten Unterlagen war es hier, wie oben ausgeführt, keineswegs offensichtlich und eindeutig, dass das Finanzamt C. den Gewinn des Klägers aus Gewerbebetrieb in den Veranlagungsjahren 2014 bis 2016 zu hoch geschätzt hat. Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, dem im Verwaltungsverfahren weiter nachzugehen, etwa durch die Vernehmung des Hausarztes oder der Söhne des Klägers als (sachverständigen) Zeugen. Dies liefe auf eine eigene Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Beklagte durch Ermittlung der Schätzungsgrundlagen und eine eigene Schätzung der Beklagten hinaus. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist aber grundsätzlich im Veranlagungsverfahren vorzunehmen, hier in dem auf die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt C. gerichteten Verfahren, nicht im Erlassverfahren durch die Beklagte. Es ist daher nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte die tatsächlichen Grundlagen, auf denen das Finanzamt C. seine Schätzung vorgenommen hat, im Erlassverfahren nicht mehr durch eigene Ermittlungen überprüft hat, sondern sich im Ablehnungsbescheid vom 25. September 2018 darauf berufen hat, den Gewerbesteuerforderungen lägen bestandskräftige Bescheide zugrunde.
Vgl. BFH, Urteil vom 11. März 1988 - III R 236/84 -, juris, Rdnr. 15.
Selbst wenn die Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge in den Gewerbesteuermessbescheiden des Finanzamts C. vom 13. April 2018 und damit auch die Festsetzungen der Beklagten in den Gewerbesteuer(zins)bescheiden vom 13. April 2018 offensichtlich und eindeutig falsch wären, wäre es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen, sich hiergegen durch Anfechtung der Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts C. vom 13. April 2018 zu wehren.
Der Kläger trägt insoweit vor, er sei zu dem Zeitpunkt, zu dem er die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts C. und die Gewerbesteuer(zins)bescheide der Beklagten erhalten habe, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht in der Lage gewesen, selbst zu agieren. Diese Erkrankung sei auch nicht so vorhersehbar gewesen, dass ein vorheriges Handeln in Form einer Vollmachterteilung oder ähnlichem erforderlich gewesen wäre. Als er von den Bescheiden erfahren habe und in der Lage gewesen sei, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern, ohne seine Gesundheit zu gefährden, habe er seinem Sohn T1. S1. eine Vollmacht erteilt, gegen die Bescheide Einspruch einzulegen. Dieser habe dann gegen die Bescheide Einspruch eingelegt, der aber verspätet gewesen sei. Der Sohn habe die Rechtsbehelfe dann zurückgenommen, nachdem die Sachbearbeiterin beim Finanzamt C. trotz des Hinweises auf die gesundheitliche Situation des Klägers darauf bestanden habe, dass ein Einspruch allein schon wegen der Fristversäumnis zurückzuweisen sei.
Dieser Vortrag des Klägers entspricht nach Aktenlage nicht den Tatsachen. Tatsächlich hatte der Kläger seinem Sohn T1. S1. bereits unter dem 14. Februar 2018 eine Generalvollmacht erteilt. Dieser hat sodann auf einen entsprechenden Hinweis der Beklagten am 11. Mai 2018 und damit rechtzeitig Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbescheide des Finanzamts C. vom 13. April 2018 bei diesem eingelegt (Schreiben des Herrn T1. S1. an die Beklagte vom 9. Mai 2018; Vermerk der Beklagten über ein Telefonat mit dem Finanzamt C. vom 10. Juli 2018). Das Finanzamt C. hat den Einspruch gegen die Gewerbesteuermessbescheide dann mit Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2018 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger keine Klage zum Finanzgericht erhoben (Vermerk der Beklagten über ein Telefonat mit dem Finanzamt C. vom 10. September 2018).
Auf die Beweisangebote des Klägers kommt es vorliegend nicht an. Der Vortrag des Klägers, sein Sohn habe verspätet Einspruch gegen die angegriffenen Bescheide eingelegt, bezieht sich offenbar auf die Einkommensteuerbescheide des Finanzamts C. für die Veranlagungsjahre 2014 bis 2016. Die Einsprüche des Sohnes gegen diese sollen in der Tat verspätet gewesen sein (Vermerk der Beklagten über ein Telefonat mit dem Finanzamt C. vom 4. Mai 2018). Hierauf kommt es jedoch vorliegend nicht an. Das Finanzamt C. war bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge nicht an die Einkommensteuerbescheide gebunden. Der Einkommensteuerbescheid ist kein Grundlagenbescheid für den Gewerbesteuermessbescheid. Die Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind vielmehr grundsätzlich selbständig und ohne Bindung an den Einkommensteuerbescheid zu ermitteln.
Vgl. BFH, Beschluss vom 5. Juli 2011 - X B 222/10 -, juris, Rdnr. 12.
Es hätte dem Kläger daher freigestanden, die Festsetzungen der Gewerbesteuermessbeträge in den Gewerbesteuermessbescheiden des Finanzamts C. vom 13. April 2018 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2018 durch Klage zum Finanzgericht N. überprüfen zu lassen. Er trägt nicht vor, dass und warum ihm dies nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein soll. Die von ihm geltend gemachte Mittellosigkeit stand dem nicht entgegen. Der Kläger hätte insofern einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beim Finanzgericht N. stellen können.
Die Einziehung der vorgenannten Gewerbesteuer(zins)forderungen durch die Beklagte war auch nicht aus persönlichen Gründen unbillig. Eine als Erlassgrund in Betracht kommende persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Steuererhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Steuerpflichtigen vernichten oder ernsthaft gefährden würde. Das ist der Fall, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt (Mittel für Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärztliche Behandlung, Ausbildung, sonstige erforderliche Gegenstände des täglichen Lebens) vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr bestritten werden könnte oder die berufliche Existenz ernsthaft gefährdet sein würde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, NJW 1991, 1073 (1075); BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002 - VII B 312/00 -, juris, Rdnr. 12.
Diese Voraussetzungen lagen hier im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 13. November 2018 nicht vor. Der notwendige Lebensunterhalt und die berufliche Existenz des Klägers waren am 13. November 2018 ohne den Erlass der vorgenannten Gewerbesteuer(zins)forderungen nicht ernsthaft gefährdet. Der Kläger verfügte grundsätzlich über ein ausreichendes Vermögen zur Begleichung der Gewerbesteuer(zins)forderungen der Beklagten. Er war Eigentümer der Grundstücke Gemarkung I. , Flur 115, Flurstücke 18 und 19, in C. im Wert von ca. 90.000,- €. Das Flurstück 19, das mit dem Gebäude V.--------weg 26 bebaut ist, war belastet mit einer Grundschuld zugunsten der Kreis- und Stadtsparkasse C. in Höhe von 3.500,- DM, einer Grundschuld zugunsten der Spar- und Darlehnskasse C. -S2.
eG in Höhe von 5.000,- DM, einer Grundschuld zugunsten der Volksbank S. eG in Höhe von 30.000,- €, zwei Sicherungshypotheken zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen in Höhe von jeweils 758,50 € und einer Sicherungshypothek zugunsten der Beklagten in Höhe von 7.675,97 € für die hier in Rede stehenden Gewerbesteuer- und Nebenforderungen. Die Grundschuld zugunsten der Volksbank S. eG valutierte am 13. November 2018 in Höhe von ca. 19.000,- €.
Es kann dahinstehen, ob dem Kläger eine Veräußerung der Grundstücke deshalb nicht zumutbar war, weil hierdurch der Lebensunterhalt des Klägers und seiner Ehefrau mittelfristig nicht mehr gesichert gewesen wäre. Durch die Veräußerung hätte der Kläger einerseits die laufende Einnahme aus der Vermietung der Wohnung im ersten Obergeschoss des auf dem Flurstück 19 stehenden Hauses V.--------weg 26 verloren. Andererseits wäre ihm nach Abzug seiner Schulden voraussichtlich ein beträchtlicher Veräußerungsgewinn verblieben, von dem er und seine Ehefrau ihren Lebensunterhalt eine Zeit lang hätten bestreiten können. Es kann ferner dahinstehen, ob dem Kläger eine Veräußerung der Grundstücke deshalb nicht zumutbar war, weil er auf diese zur Aufrechterhaltung seines Malerbetriebs zwingend angewiesen war. Ferner kann dahinstehen, ob dem Kläger die Veräußerung der Grundstücke deshalb nicht zumutbar war, weil sie seine Alterssicherung darstellten. Der Senat merkt allerdings an, dass der Kläger seinen notwendigen Lebensunterhalt allein aus den Einnahmen der Nettokaltmiete der Wohnung im Obergeschoss des HausesV.--------weg 26 in Höhe von 425,- € monatlich ohnehin nicht bestreiten könnte. Eine andere Alterssicherung besaß der Kläger nach seinem Vortrag nicht.
Selbst wenn dem Kläger eine Veräußerung der Grundstücke unzumutbar gewesen sein sollte, würde dies auf keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass seiner Gewerbesteuerschulden oder auf Neubescheidung seines Erlassantrags führen. Die Beklagte hat hierzu nämlich im Widerspruchsbescheid vom 13. November 2018 selbständig tragend und zu Recht ausgeführt, es bestehe zudem die Möglichkeit, dass der vorhandene Grundbesitz zunächst nicht verwertet werde, da die offene Gewerbesteuer mit einer eingetragenen Sicherungshypothek abgesichert sei. Somit sei gewährleistet, dass die offene Forderung auch bei eventuellem Eigentumsübergang in der Zukunft noch berücksichtigt werden könne. Diese Erwägung ist ermessensgerecht. Ein Erlass der Gewerbesteuer(zins)forderungen der Beklagten hätte dazu geführt, dass die Beklagte diese auch dann nicht mehr geltend machen könnte, wenn der Kläger die Grundstücke nicht mehr zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Ehefrau, als Betriebsstätte oder als Alterswohnsitz benötigen würde. Zu einem solchen Verzicht der Beklagten auf eine zukünftige Befriedigung ihrer Forderungen bestand kein Anlass.
Hingegen hat der Kläger möglicherweise einen Anspruch auf Erlass bis zum 13. November 2018 verwirkter Säumniszuschläge, soweit diese 216,50 € übersteigen.
Hinsichtlich der Gewerbesteuernachforderungen für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015, der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2016 und der Gewerbesteuervorauszahlung für das Veranlagungsjahr 2017 sowie der Gewerbesteuervorauszahlungen für das zweite und das dritte Quartal 2018 in Höhe von jeweils 574,- € sind unter Berücksichtigung der teilweisen Tilgung dieser Beträge durch die Zwangsvollstreckung der Beklagten sowie der Herabsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung für das Veranlagungsjahr 2018 mit Gewerbesteuerbescheid vom 26. September 2018 auf 0,- € bis zum 13. November 2018 Säumniszuschläge in Höhe von 433,- € entstanden. Der Kläger hat möglicherweise einen Anspruch auf Erlass der Hälfte dieser Säumniszuschläge, also in Höhe von 216,50 €. Hinsichtlich der anderen Hälfte hat er voraussichtlich keinen Anspruch auf Erlass oder Neubescheidung durch die Beklagte.
Die Einziehung von Säumniszuschlägen ist dann sachlich unbillig, wenn dem Steuerpflichtigen die rechtzeitige Zahlung der Steuern wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit unmöglich ist und deshalb die Ausübung eines Drucks zur Zahlung ihren Sinn verliert.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, NJW 1991, 1073 (1075); BFH, Urteil vom 7. Juli 1999 - X R 87/98 -, juris, Rdnr. 21.
Überschuldet war der Kläger bei Fälligkeit der Gewerbesteuernachforderungen für die Veranlagungsjahre 2014 und 2015, der Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2016 und der Gewerbesteuervorauszahlung für das Veranlagungsjahr 2017 am 16. Mai 2018 und auch danach bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 13. November 2018 nach Aktenlage nicht. Er verfügte über Vermögen in Form von zwei Grundstücken, deren Wert von ca. 90.000,- € die Summe seiner Schulden einschließlich der Gewerbesteuerforderungen der Beklagten erkennbar bei Weitem überstieg. Es war ihm daher nicht unmöglich, seine Steuerschulden bei der Beklagten durch Veräußerung dieser Grundstücke zu begleichen. Daher hatte die Ausübung eines Drucks zur Zahlung auf ihn durch die Erhebung von Säumniszuschlägen auch nicht ihren Sinn verloren.
Die Einziehung von Säumniszuschlägen ist aber auch dann sachlich unbillig, wenn eine Stundung möglich und geboten war. Die Höhe des Erlasses richtet sich in diesem Fall danach, inwieweit der Steuerschuldner im Falle einer Stundung mit Gewährung von Ratenzahlungen die Steuer jeweils noch nicht zu entrichten gehabt hätte und ob und inwieweit Stundungszinsen zu erheben oder auf sie aus Billigkeitsgründen zu verzichten gewesen wäre.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, NJW 1991, 1073 (1075 f.); BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 - V R 124/79 -, BFHE 143, 512 (516 f.).
Nach § 222 Satz 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Eine erhebliche Härte im Sinne des § 222 Satz 1 AO ist gegeben, wenn der Steuerschuldner zumutbar nicht in der Lage ist, die Steuerschuld ohne ein Entgegenkommen in zeitlicher Hinsicht zu begleichen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990 - 8 C 42.88 -, NJW 1991, 1073 (1076).
Nach diesen Grundsätzen könnte eine Stundung der Gewerbesteuerschulden des Klägers durchaus geboten gewesen sein. Es dürfte dem Kläger jedenfalls nicht möglich gewesen sein, diese durch Verwertung seines Grundeigentums am 16. Mai 2018 zu begleichen, denn zum Verkauf der Grundstücke hätte der Kläger wohl mindestens mehrere Monate benötigt. Möglicherweise war es ihm auch nicht zumutbar, die Grundstücke durch Veräußerung zu verwerten, weil er auf sie zur Erwirtschaftung seines Lebensunterhalts und desjenigen seiner Ehefrau angewiesen war, nämlich zum einen durch die Einnahmen aus der Vermietung der Wohnung im Obergeschosses des Hauses V.--------weg 26 und zum anderen als Betriebsstätte für seine selbständige Tätigkeit als Maler. Ferner könnte es dem Kläger unmöglich oder jedenfalls unzumutbar gewesen sein, seine Gewerbesteuerschulden bei der Beklagten in Höhe von 7.055,02 € (1.380,96 € + 1.655,85 € + 1.722,21 € + 1.722,- € + 574,- € = 7.055,02 €) bei Fälligkeit am 16. Mai 2018 und die Gewerbesteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2018 in Höhe von 574,- € bei Fälligkeit am 15. August 2018 aus seinen laufenden Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Maler und der Miete der Wohnung im Obergeschoss des Hauses V.--------weg 26 zu begleichen. Hierauf deutet jedenfalls hin, dass die Beklagte dem Kläger und seiner Ehefrau mit Bescheid vom 18. September 2018 für die Monate Mai bis Oktober 2018 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in Höhe von 8,14 € monatlich bewilligt hat. Allerdings lagen dieser Bewilligung nicht die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des Klägers für die Monate Mai bis Oktober 2018 zugrunde, sondern lediglich eine Schätzung des Klägers seiner Betriebseinnahmen und -ausgaben in den genannten Monaten. Der Kläger wird daher im Klageverfahren seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse in den Monaten Mai bis November 2018, die Höhe seiner liquiden Mittel sowie seinen Schuldenstand am 16. Mai 2018 und am 15. August 2018 detailliert darzulegen haben, damit das Verwaltungsgericht nachprüfen kann, ob der Kläger einen Anspruch auf Stundung der vorgenannten Forderungen, ggf. in welcher Höhe hatte.
Falls der Kläger einen Anspruch auf Stundung der vorgenannten Gewerbesteuerforderungen der Beklagten in voller Höhe und über den gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum bis zum 13. November 2018 gehabt hätte, hätte er voraussichtlich nur einen Anspruch auf den Erlass der Hälfte der Säumniszuschläge. Insofern ist zu berücksichtigen, dass für die Dauer der Stundung Zinsen in Höhe der Hälfte der Säumniszuschläge, nämlich von 0,5 Prozent pro Monat, zu erheben gewesen wären (vgl. §§ 234 Abs. 1, 238 Abs. 1 Satz 1, 240 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Beklagte hätte auch nicht aus Billigkeitsgründen auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten müssen. Nach § 234 Abs. 2 AO kann auf die Zinsen ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Erhebung von Stundungszinsen wäre zunächst nicht sachlich unbillig gewesen. Sachlich unbillig ist die Festsetzung einer Steuer - oder hier die Erhebung von Stundungszinsen - dann, wenn sie zwar äußerlich dem Gesetz entspricht, aber den Wertungen des Gesetzgebers im konkreten Fall derart zuwiderläuft, dass die Erhebung als unbillig erscheint.
Vgl. BFH, Urteil vom 22. November 2018 - VI R 50/16 -, BFHE 263, 44 (52).
Dies wäre hier nicht der Fall. Stundungszinsen sind eine Gegenleistung für die Gewährung eines Aufschubs für die Zahlung. Diese Rechtfertigung der Stundungszinsen entfällt nicht deshalb, weil die Zahlung dem Kläger (vorübergehend) unmöglich oder unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit sofortiger Zahlung ist gerade Voraussetzung für die Gewährung der Stundung. Es entspricht daher der Wertung des Gesetzgebers, auch für diesen Fall Stundungszinsen zu erheben. Die Erhebung von Stundungszinsen wäre auch nicht aus persönlichen Gründen unbillig. Ihre Erhebung würde im vorliegenden Fall nicht die persönliche oder wirtschaftliche Existenz des Klägers vernichten oder ernstlich gefährden. Insofern greift auch hier die Erwägung der Beklagten, dass die Zinsen bzw. hier die Säumniszuschläge nicht sofort beigetrieben werden müssen, sondern deren spätere Begleichung zunächst durch die von der Beklagten erlangte Sicherungshypothek an den Grundstücken gesichert ist. Aus diesem Grunde ist die Einziehung der hälftigen Säumniszuschläge im vorliegenden Fall auch nicht aus persönlichen Gründen unbillig.
Der Senat weist darauf hin, dass die Beklagte Säumniszuschläge teilweise zu Unrecht geltend macht. So hat sie mit Mahnung vom 5. Juli 2018 Säumniszuschläge in Höhe von 143,- € angemahnt. Tatsächlich sind jedoch bis zum 5. Juli 2018 nur Säumniszuschläge in Höhe von 139,- € entstanden. Die Beklagte hat zu Unrecht Säumniszuschläge in Höhe von 4,- € für die rückständigen Gewerbesteuerzinsforderungen für das Veranlagungsjahr 2014 in Höhe von 162,- € und für das Veranlagungsjahr 2015 in Höhe von 99,- € angemahnt. Nach § 240 Abs. 2 AO entstehen Säumniszuschläge nicht bei steuerlichen Nebenleistungen. Nachforderungszinsen nach § 233a AO sind steuerliche Nebenleistungen (vgl. 3 Abs. 4 Nr. 4 AO). Ferner hat die Beklagte vom Kläger wohl mit Mahnung vom 2. November 2018 Säumniszuschläge für die Gewerbesteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2018 in Höhe von 574,- € (Fälligkeit: 15. August 2018) in Höhe von 16,50 € angemahnt. Es sind aber nur Säumniszuschläge in Höhe von 11,- € entstanden, denn die Beklagte hat die Gewerbesteuervorauszahlung für das Jahr 2018 mit Gewerbesteuerbescheid vom 26. September 2018 auf 0,- € herabgesetzt. Säumniszuschläge für Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2018 sind daher ab dem 26. September 2018 nicht mehr entstanden. Dies führt jedoch nicht auf einen Anspruch des Klägers auf Erlass, sondern ist ggf. durch Erteilung eines Abrechnungsbescheids durch die Beklagte nach § 218 Abs. 2 AO zu klären.
Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass der bis zum 13. November 2018 entstandenen Vollstreckungskosten oder auf Neubescheidung. Der Erlass richtet sich nach § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW, § 19 GebG NRW, § 27 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über das Haushaltswesen der Kommunen im Land Nordrhein-Westfalen (Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen - KomHVO NRW), nicht nach § 227 AO.
Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen. Ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ist nach § 37 Abs. 1 AO unter anderem der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung. Steuerliche Nebenleistungen sind nach § 3 Abs. 4 Nr. 7 AO unter anderem die Kosten der Vollstreckung nach den §§ 337 bis 345 AO. Die §§ 337 bis 345 AO sind aber auf die Beklagte nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 6 AO gelten für die Realsteuern wie die Gewerbesteuer (§ 3 Abs. 2 AO) aus dem sechsten Teil der Abgabenordnung - Vollstreckung - nur die §§ 351 und 361 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 AO, nicht aber die §§ 337 bis 345 AO. Die Beklagte vollstreckt daher ihre Gewerbesteuerforderungen nicht nach den §§ 249 ff. AO, sondern nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Dementsprechend erhebt sie Vollstreckungskosten für die Vollstreckung nicht nach den §§ 337 bis 345 AO, sondern nach § 77 VwVG NRW i.V.m. den Vorschriften der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW), und gilt für den Erlass solcher Kosten daher nicht § 227 AO, sondern § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW, § 19 GebG NRW, § 27 Abs. 3 Satz 1 KomHVO NRW.
Nach § 77 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW werden für Amtshandlungen nach diesem Gesetz nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Nach § 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW finden die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 GebG NRW Anwendung. Nach § 19 GebG NRW gelten für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Forderungen auf Zahlung von Gebühren, Auslagen und sonstigen Nebenleistungen die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung. In Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger als das Land Kostengläubiger ist, gelten die für ihn verbindlichen entsprechenden Vorschriften. Da Kostengläubigerin hier nicht das Land Nordrhein-Westfalen, sondern die Beklagte ist, gilt für den Erlass der Vollstreckungskosten daher § 27 Abs. 3 Satz 1 KomHVO NRW. Nach dieser Vorschrift dürfen Ansprüche der Kommune ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Es mag sein, dass die Einziehung der Vollstreckungskosten für den Kläger im vorliegenden Fall eine besondere Härte bedeutet hätte, weil ihm die Verwertung seiner Grundstücke nicht zumutbar war und er die Vollstreckungskosten auch nicht ohne Gefährdung seines notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen seiner Ehefrau begleichen konnte. Die Beklagte hat jedoch das ihr in § 27 Abs. 3 Satz 1 KomHVO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei dahingehend ausgeübt, die Vollstreckungskosten gleichwohl nicht zu erlassen, weil die Möglichkeit bestehe, dass der vorhandene Grundbesitz zunächst nicht verwertet werde, da die Gewerbesteuer mit einer eingetragenen Sicherungshypothek abgesichert und somit gewährleistet sei, dass die offene Forderung auch bei eventuellem Eigentumsübergang in der Zukunft noch berücksichtigt werden könne. Diese Erwägung der Beklagten galt auch für die entstandenen Vollstreckungskosten, da diese in den steuerlichen Rückständen des Klägers enthalten waren, über deren (Nicht-) Erlass die Beklagte entschieden hat.
Der Senat sieht von der Erhebung einer Gebühr gemäß der Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nach billigem Ermessen ab, weil der Kläger die Gebühr nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht tragen kann. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).