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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 861/09·07.12.2009

Beschwerde gegen Nichtzulassung zur Wiederholungsprüfung wegen Prüfungsunfähigkeit zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Ablehnung seines Prüfungswiderspruchs und begehrte die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung wegen angeblicher Prüfungsunfähigkeit. Das Gericht hielt die Klage für aussichtslos, da der Kläger zu Beginn der Prüfung sich als prüfungsfähig erklärte und vorgelegte Atteste keine glaubhafte Begründung für einen Rücktritt zum Prüfungszeitpunkt lieferten. Ein post hoc ausgestelltes Attest sowie nicht persönlich erhobene Befunde genügten nicht zur Glaubhaftmachung eines triftigen Grundes. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen Nichtzulassung zur Wiederholungsprüfung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung einer Prüfungsentscheidung und die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung wegen Rücktritts setzt die glaubhafte Darlegung eines triftigen Grundes im Sinne der einschlägigen Prüfungsordnung voraus.

2

Ein ärztliches Attest, das erst nach der Prüfung ausgestellt wurde, begründet nicht ohne weiteres die Annahme, dass die attestierte Symptomatik bereits zu Beginn oder während der Prüfung vorgelegen hat; auf den Zeitpunkt der Beschwerden kommt es an.

3

Die Selbsterklärung des Prüflings zur Prüfungsfähigkeit zu Beginn der Prüfung ist ein ernstes Indiz gegen nachträglich behauptete Prüfungsunfähigkeit, sofern keine anderweitigen glaubhaften Belege vorliegen.

4

Behauptet ein Prüfling, seine Prüfungsunfähigkeit erst nachträglich erkannt zu haben, sind die hierfür maßgeblichen Gründe in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Prüfungsunfähigkeit selbst.

5

Prozesskostenhilfe kann zu Recht versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet; Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 17 Abs. 1 Satz 1 Prüfungsordnung§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever¬¬fah-rens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstat-tungsfähig.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

4

Die angefochtenen Bescheide wären aufzuheben und der Kläger zu einer Wiederholung der mündlichen Ergänzungsprüfung im Fach "Höchstfrequenztechnik" zuzulassen, wenn er einen triftigen Grund für seinen Rücktritt im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Elektrotechnik" Fachhochschule E.          im Fachbereich Elektrotechnik (BPO) von der Prüfung am 30.5.2008 glaubhaft gemacht hätte. Das ist nicht der Fall. Ausweislich der Niederschrift über die Prüfung hat sich der Kläger an deren Beginn auf Befragung durch die Prüfer für prüfungsfähig erklärt. Das von ihm vorgelegte Attest der Allgemeinärztin Dr. M.        , die der Kläger vom 30.5.2006 nach der Prüfung aufgesucht hat, lässt keinen Schluss darauf zu, dass die attestierte Symptomatik bereits zu Beginn oder während der Prüfung vorgelegen hat. Die ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Neurologie und Nervenheilkunde Dr. E1.        vom 17.6.2008 attestiert Befunde, die nach eigenen Angaben nicht von ihm erhoben worden sind ("Nach Abbruch ... Rückbildung der Beschwerden innerhalb der nächsten Stunden"). Angesichts dessen sind auch keine Anhaltspunkte dafür glaubhaft gemacht, dass die Prüfer eine entgegen der Selbsteinschätzung des Klägers bestehende und zu berücksichtigende Prüfungsunfähigkeit hätten wahrnehmen können. Im übrigen gilt: Macht ein Prüfling geltend, dass er seine Prüfungsunfähigkeit erst nachträglich erkennen und einschätzen konnte,

5

vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit solcher Rücktrittsgründe Senatsbeschluss vom 20.11.2008  14 E 1417/08  mit weiteren Nachweisen, NRWE = juris,

6

müssen die dafür maßgeblichen Gründe in gleicher Weise glaubhaft gemacht werden wie die Prüfungsunfähigkeit selbst.

7

Vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7.4.2008  14 E 147/08  mit weiteren Nachweisen, NRWE = juris. 

8

Daran fehlt es hier.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).