Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Prüfungsregelung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beschwerte sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Prozesskostenhilfe und focht die Anwendung einer Prüfungsordnungsregel (§ 19 Abs.2 Satz 2 BPO) an. Streitpunkt war, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und ob die Behörde ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Das OVG wies die Beschwerde zurück, da die Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussichten bot und die Behörde unsubstantiierte Angaben zur persönlichen Belastung sowie das Fehlen von Leistungspunkten zu Recht gewürdigt hatte. Der Kläger trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe und die Prüfungsentscheidung zurückgewiesen; Kläger trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlen solche Aussichten, ist die PKH abzulehnen.
Unsubstantiiert vorgetragene persönliche Belastungen genügen nicht, um die Aussicht auf Erfolg einer Anfechtung von Prüfungsordnungsregelungen zu begründen.
Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörde sind auf Ermessensfehler zu überprüfen; liegt keine fehlerhafte Ermessensausübung vor, ist die Entscheidung zu respektieren.
Ob eine Prüfungsordnungsbestimmung als zwingende Regelung durch landesrechtliche Hochschulgesetze gedeckt ist, kann offenbleiben, wenn die konkrete Verwaltungsentscheidung als ermessensfehlerfrei angesehen wird.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever¬¬fah-rens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstat-tungsfähig.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Die Rechtsverfolgung des Klägers bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Der Senat lässt offen, ob § 19 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang "Betriebswirtschaftslehre" an der Heinrich-Heine-Universität (BPO) als zwingende Regelung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls durch § 94 HG a. F./§ 64 HG n. F. gedeckt ist. Jedenfalls aber ist die angegriffene Entscheidung des Beklagten als Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Insoweit nimmt der Senat auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug mit Ausnahme der Erwägungen dazu, ob der Kläger aufgrund des mit dem Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem Az. 15 Nc 74/06 geschlossenen Vergleichs sein Studium im Wintersemester 2006/07 aufnehmen musste, die nicht Bestandteil der Ermessenserwägungen des Beklagten waren. Der Beklagte hat ohne Ermessensfehler gewürdigt, dass der Kläger lediglich unsubstantiiert auf eine persönliche Belastung wegen des gewaltsamen Todes eines Vetters hingewiesen und im übrigen trotz der ihm entgegen der Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 2 2. HS BPO eingeräumten Wiederholungsprüfungen zu Beginn des 4. Fachsemesters noch keinen Leistungspunkt erworben hat. Zu der persönlichen Belastung hat der Kläger weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren ergänzend vorgetragen. In den ersten drei Fachsemestern hätten maximal 111 Leistungspunkte erworben werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).