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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 854/16·13.10.2016

Beschwerde zurückgewiesen: Aussetzung nach §94 VwGO abgelehnt

VerfahrensrechtAllgemeines VerwaltungsprozessrechtAussetzung nach § 94 VwGOAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte die Aussetzung des Verfahrens nach §94 VwGO wegen paralleler Verfahren (Beihilfebeschwerde bei der EU‑Kommission und Verfassungsbeschwerde gegen BFH‑Entscheidung). Das OVG lehnte die Aussetzung ab, weil die Entscheidung nicht von einem in den Parallelverfahren zu klärenden Rechtsverhältnis abhängt und bloße Gleichheit der Rechtsfrage nicht genügt. Die Ablehnung der Aussetzung war ermessensfehlerfrei, da eine verzögernde Wirkung ohne gewichtigen Grund vorlag. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung nach §94 VwGO als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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§94 VwGO erlaubt die Aussetzung des Verfahrens nur, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits oder einer Verwaltungsentscheidung ist.

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Die bloße Gleichheit oder Ähnlichkeit einer in Parallelverfahren verhandelten Rechtsfrage begründet keinen Anspruch auf Aussetzung nach §94 VwGO.

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Die Einleitung von Parallelverfahren (z. B. einer Beihilfebeschwerde oder Verfassungsbeschwerde) genügt nicht, um die Erfolgsaussichten dieser Verfahren zu belegen; dies rechtfertigt regelmäßig keine Aussetzung, wenn sonst gewichtige Verzögerungsgründe vorliegen.

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Die Entscheidung über eine Aussetzung nach §94 VwGO liegt im Ermessen des Gerichts; dieses kann die Aussetzung ablehnen, wenn dadurch das Verfahren ohne gewichtigen Anlass unangemessen verzögert würde.

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Eine bei der Kommission erhobene Beihilfebeschwerde löst nicht automatisch ein Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 AEUV aus und rechtfertigt daher nicht ohne Weiteres eine Verfahrensaussetzung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 94 VwGO§ Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 24 K 6820/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Rechtsstreit gemäß § 94 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auszusetzen, weil eine Beihilfebeschwerde bei der Kommission der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen SA.44944 und eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung

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BFH, Beschluss vom 4.7.2016 ‑ V B 115/15 ‑, juris,

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unter dem Aktenzeichen 1 BvR 2229/16 anhängig sein sollen.

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Das Gericht kann nach § 94 VwGO, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Es ist nicht erkennbar, warum die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens im Sinne von § 94 VwGO von einem Rechtsverhältnis abhängen soll, das Gegenstand der in der Beschwerde genannten Verfahren ist. Sogar die Gleichheit der Rechtsfrage würde dieses Erfordernis nicht erfüllen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16.10.2015 ‑ 14 A 1730/15 ‑, NRWE, Rn. 26 f.; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., § 94, Rn. 4a; Rennert in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 94, Rn. 4; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2016), § 94, Rn. 43; zum gleichlautenden § 148 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 28.2.2012 ‑ VIII ZB 54/11 ‑, NJW-RR 2012, 575; Beschluss vom 30.3.2005 ‑ X ZB 26/04 ‑, NJW 2005, 1947.

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Allenfalls ist denkbar, dass sich gleiche Rechtsfragen in Parallelverfahren stellen, die bei den in der Beschwerde genannten Stellen anhängig sind und dazu führen könnten, dass auch für das vorliegende Verfahren bindende Entscheidungen über die Anwendbarkeit bzw. Gültigkeit des relevanten Rechts getroffen werden (vgl. die Reaktionsmöglichkeiten der Kommission bei rechtswidrigen Beihilfen nach Art. 12 ff. der Verordnung [EU] 2015/1589 des Rates vom 13.7.2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ‑ AEUV ‑ [ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9], zu allgemeinverbindlichen Aussprüchen des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Gültigkeit von Normen im Rahmen einer Verfassungsbeschwerdeentscheidung vgl. §§ 95 Abs. 3 Satz 2 und 3, 79, 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes).

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Zur Möglichkeit analoger Anwendung des § 94 VwGO in so vorgreiflichen Verfahren Schmid in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. § 94, Rn. 25; Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2016), § 94, Rn. 44, 51, 57, 66.

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Indes steht die Aussetzung im Ermessen des Gerichts. Hier ist es ermessensfehlerfrei, eine Aussetzung abzulehnen, da die Entscheidung im vorliegenden Verfahren ohne gewichtigen Grund verzögert würde. Die bloße Tatsache der Einleitung der Parallelverfahren ist bedeutungslos, da sie nichts über die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe aussagt. Ein Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV wird durch eine Beihilfebeschwerde nicht ausgelöst. Die Annahme, dass es sich bei der Verrechnungsmöglichkeit der Spielbankenabgabe mit der Umsatzsteuer um eine Beihilfe für Spielbanken handele, die die Klägerin von ihrer Vergnügungssteuerpflicht entlasten könne, liegt fern.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.7.2016 ‑ 14 A 1149/16 ‑, NRWE, Rn. 34 ff.

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Warum sich aus der Verfassungsbeschwerde gegen die genannte Entscheidung des Bundesfinanzhofs, der ein Umsatzsteuerstreit zugrunde liegt, eine vorgreifliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Anwendbarkeit der hier in Rede stehenden Vergnügungssteuersatzung ergeben könnte, erschließt sich dem Senat nicht. Die Ausführungen der Klägerin zu einem vermeintlichen gleichgelagerten Verrechnungsanspruch gegenüber der Vergnügungssteuer geben dafür nichts her.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.