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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 8/08·21.04.2008

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Prüfungsangelegenheit zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags in einem Verfahren über die Bewertung einer Klausur. Streitgegenstand ist, ob das Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und ob der Kläger konkret dargelegt hat, welche Prüfungsthemen in den Lehrveranstaltungen fehlten. Das Gericht sieht den Vortrag als unsubstantiiert und stützt sich auf ein nicht bestrittenes Sitzungsprotokoll. Die Beschwerde wird abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe und Überprüfung der Klausurbewertung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe wird versagt, wenn das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Wer sich auf eine Diskrepanz zwischen Lehr- und Prüfungsstoff beruft, muss konkret darlegen, welche Prüfungsgebiete in den betreffenden Lehrveranstaltungen nicht behandelt wurden.

3

Die Mitwirkungspflicht des Prüflings umfasst eine substantiierte Darstellung des behaupteten Fehlens von Prüfungsstoff in Lehrveranstaltungen.

4

Ein von der Behörde vorgelegtes Protokoll einer öffentlichen Sitzung ist als öffentliche Urkunde zu werten; seine Richtigkeit bleibt maßgeblich, sofern sie nicht vom Vortragenden substantiiert in Zweifel gezogen wird.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 346/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.

3

Mit seinem Beschwerdevorbringen wendet sich der Kläger zum einen gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass der Prüfer im Rahmen des Widerspruchsverfahrens darauf hingewiesen habe, dass alle Themengebiete der Klausur Bestandteil von Vorlesung und ergänzenden Übungen gewesen seien und der Kläger seine gegenteilige Behauptung nicht - wie erforderlich - spezifiziert habe. Sein Vorbringen wird vom Senat sprachlich dahin nachvollzogen, dass er der Auffassung ist, er habe dazu hinreichend substantiiert vorgetragen. Dem kann der Senat nicht folgen. Zur Mitwirkungspflicht des Prüflings, der sich auf eine Diskrepanz zwischen Lehr- und Prüfungsstoff beruft, gehört es, konkret darzulegen, welches Prüfungsthemengebiet in den zugehörigen Lehrveranstaltungen nicht angesprochen worden ist. Daran fehlt es hier.

4

Zum anderen wiederholt der Kläger seinen Hinweis auf den gegenüber einer Kommilitonin ergangenen Bescheid des Beklagten vom 28. 9. 2006. Der Beklagte hatte darauf hingewiesen, dass der Bescheid möglicherweise irreführend formuliert sei. Die Klausurenbewertung sei nicht wegen fehlerhafter Aufgabenstellung, sondern allein wegen der unzumutbaren Bedingungen an dem Schreibort aufgehoben worden, an dem diese Studentin die Klausur geschrieben habe. Dies wird bestätigt durch das vom Beklagten mit seinem Schriftsatz vom 21. 3. 2007 vorgelegte Protokoll seiner Sitzung vom 26. 9. 2006. Der vom Kläger zitierte Bescheid verweist auf diese Sitzung. Ausweislich des Protokolls hat der Beklagte in dieser Sitzung Widersprüchen gegen die vom Kläger angegriffene Klausur ausschließlich wegen der unzumutbaren Bedingungen an dem genannten Schreibort stattgegeben. Die Richtigkeit dieses Protokolls, einer öffentlichen Urkunde, hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen. Damit fehlt seiner Annahme eines anderen Regelungsgehalts des genannten Bescheides die Substanz.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.