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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 677/08·02.07.2008

Streitwertfestsetzung bei studienbegleitender Prüfung: 5.000 EUR bestätigt

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügte die Wertfestsetzung im Verfahren nach § 52 GKG. Das Oberverwaltungsgericht NRW hält die Festsetzung für nicht zu niedrig und bestätigt einen Streitwert von 5.000 EUR nach Ziff. 18.3 Streitwertkatalog 2004 für Auseinandersetzungen über studienbegleitende Prüfungen, selbst wenn ein Nichtbestehen zur Exmatrikulation führt. Ein höherer Streitwert nach Ziff. 18.4 oder 36.3 sei nicht angezeigt; die Einordnung von Bachelorprüfungen bleibe offen. Das Verfahren ist gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde gegen die Wertfestsetzung abgewiesen; Streitwert 5.000 EUR bestätigt, Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

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Für Streitigkeiten über das Bestehen oder die Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen ist nach Ziff. 18.3 des Streitwertkatalogs 2004 ein Streitwert von 5.000 EUR sachgerecht, auch wenn das Nichtbestehen die Exmatrikulation zur Folge hat, weil das Studienziel endgültig nicht mehr erreicht werden kann.

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Teilprüfungen, die studienbegleitend durchgeführt werden, sind als nur Teilleistungen zum vollständigen Prüfungsabschluss grundsätzlich nicht dem höheren Streitwert für vollständige berufseröffnende Prüfungen (z. B. Ziff. 18.4 oder 36.3) zuzuordnen.

3

Die Einordnung neuartiger Abschlüsse (z. B. Bachelor/Master) als sonstige berufseröffnende Prüfungen nach dem Streitwertkatalog kann rechtstatsächliche Feststellungen über ihre berufliche Bedeutung erfordern; das Gericht kann diese Frage offenlassen, wenn solche Feststellungen fehlen.

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Das Gericht kann nach § 68 Abs. 3 GKG eine gebührenfreie Durchführung anordnen und die Erstattung von Kosten verneinen.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 52 Abs. 1 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 K 405/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 52 Abs. 1 GKG vorzunehmende Wertfestsetzung ist nicht zu niedrig erfolgt.

3

In Anlehnung an Ziff. 18.3 des Streitwertkatalogs 2004 ist es sachgerecht, für Rechtsstreitigkeiten wegen des Bestehens oder Nichtbestehens einer studienbegleitenden Prüfung oder wegen der Zulassung zu einer solchen Prüfung den Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR auch dann anzunehmen, wenn das Nichtbestehen oder die Nichtzulassung - wie hier - die Exmatrikulation zur Folge hat, weil das Studienziel endgültig nicht mehr erreicht werden kann. Das entspricht der Praxis des Senats im Falle von Vor-

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vgl. Senatsbeschluss vom 12. 8. 2004 - 14 B 1236/04 -,

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und Zwischenprüfungen und im übrigen auch der Wertzuordnung für eine Exmatrikulation durch Ziff. 18.1 des Streitwertkatalogs 2004. In diesem Katalog hat die Umstrukturierung des Hochschulstudiums durch die Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen noch keinen Niederschlag gefunden. Es wäre unangemessen, für Prüfungen, die studienbegleitend durchgeführt werden und deshalb für das Bestehen oder Nichtbestehen mitentscheidend sind, einen höheren Streitwert etwa gemäß Ziff. 18.4 oder 36.3 anzunehmen. Denn es handelt sich insoweit jeweils nur um Teilprüfungen zur Erlangung des vollständigen Prüfungsabschlusses. Der Senat lässt dabei offen, ob der Annahme der Beklagten gefolgt werden kann, dass das Bachelorexamen mangels ausdrücklicher Erwähnung im Streitwertkatalog als sonstige berufseröffnende Prüfung im Sinne von dessen Ziff. 36.3 einzustufen ist. Dazu müssten u. U. rechtstatsächliche Feststellungen über die Bedeutung von Bachelorabschlüssen im Berufsleben ausgewertet werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.