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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 646/25·21.11.2025

Beschwerde: Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung ist kein „Vorverfahren“ i.S.d. §162 VwGO

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerfahrensrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin wandte sich gegen die Ablehnung, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Streitgegenstand war, ob das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO als Vorverfahren im Sinn des § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO zu gelten hat. Das OVG bestätigt, dass „Vorverfahren“ im Gesetzeswortlaut auf das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO beschränkt ist, und weist die Beschwerde ab; die Antragstellerin trägt die Kosten.

Ausgang: Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts als unbegründet abgewiesen; Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Bevollmächtigtenzuziehung für ein Vorverfahren abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist kein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

2

Vorverfahren im Sinne von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO; der Begriff ist nach dem Gesetzeswortlaut einheitlich zu verstehen.

3

Die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO beschränkt sich auf solche Kosten, die in einem Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO entstanden sind.

4

Bei einheitlicher Verwendung des Begriffs „Vorverfahren“ in den einschlägigen Vorschriften ist der gesetzliche Wortlaut maßgeblich für die Auslegung und Abgrenzung verschiedener Verfahrensarten.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 4 VwGO§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO§ 68 ff. VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 69 VwGO§ 80 Abs. 6 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 L 391/24

Leitsatz

Ein Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO ist kein Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2025 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat ihren sinngemäß gestellten Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, zu Recht abgelehnt. Vorverfahren im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist allein das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO, nicht auch das Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut der §§ 162 Abs. 2 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 1, 69 VwGO. Nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen, soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen und nach § 69 VwGO beginnt das Vorverfahren mit der Erhebung des Widerspruchs. Da das Gesetz in allen drei Vorschriften den rechtstechnischen Begriff „Vorverfahren“ verwendet, liegt es nahe, diesen einheitlich dahingehend auszulegen, dass mit „Vorverfahren“ das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO gemeint ist. Demgegenüber verwendet das Gesetz in § 80 Abs. 4 und 6 VwGO an keiner Stelle den Begriff „Vorverfahren“. Aus alledem ist zu folgern, dass der Gesetzgeber die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten auf die in einem Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO entstandenen begrenzen wollte, wenn das Gericht die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Widerspruchsverfahren für notwendig erklärt, und in einem Verfahren auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO entstandene Gebühren und Auslagen nicht erstattungsfähig sein sollen, mag ein solches Verfahren auch Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sein und mag die Prüfung, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, 1. Alt. VwGO vorliegen, auch ähnlich aufwändig wie die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts sein. Der Gesetzgeber durfte insoweit typisierend berücksichtigen, dass es sich bei den Verfahren nach § 80 Abs. 4 und 5 VwGO lediglich um Nebenverfahren handelt, und die Erstattungsfähigkeit von Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten daher auf solche beschränken, die in einem dem Hauptsacheverfahren vorangegangenen Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO entstanden sind.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).