Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Prüfungs-Sanktion – Streitwert 10.000 €
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW änderte den angegriffenen Beschluss und setzte den Streitwert für die Anfechtung einer Prüfungs-Sanktion auf 10.000 € fest. Entscheidend war, dass der Prüfungsausschuss eine Sanktion (Erklärung bisheriger Teilprüfungen für nicht bestanden) festsetzte und nicht einfach eine einzelne Modulbewertung als „nicht bestanden“. Das Gericht bewertete die Sanktion nach ihrer Bedeutung zwischen dem Auffangwert für eine Modulprüfung und dem Wert für die gesamten Abschlussprüfung. Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erfolgreich; Streitwert auf 10.000 € festgesetzt und Verfahren gebührenfrei entschieden
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung in der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist die konkrete rechtliche Bedeutung der angefochtenen Sanktion maßgeblich zu gewichten; die Bewertung richtet sich nach dem Umfang der durch die Sanktion verursachten Rechtsnachteile.
Die Erklärung bisheriger Teilprüfungen für nicht bestanden ist bei der Streitwertbemessung als eigenständige Sanktion zu behandeln und kann einen Streitwert rechtfertigen, der zwischen dem Auffangwert für eine einzelne Modulprüfung und dem Wert für die gesamten Abschlussprüfungen liegt.
Für eine einzelne Modulprüfung ist unabhängig von ihrem konkreten ECTS‑Umfang grundsätzlich der im Streitwertkatalog vorgesehene Auffangwert von 5.000 € als Bemessungsmaßstab zu berücksichtigen.
Bei der Bestimmung des Streitwerts ist § 52 Abs. 1 GKG heranzuziehen; das Gericht kann dabei die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit adaptieren. Die Entscheidung über Gebührenfreiheit und Kostenerstattung richtet sich nach § 68 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 3929/23
Tenor
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet.
Der Streitwert ist statt auf 15.500,- Euro auf den tenorierten Betrag festzusetzen. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 26. Januar 2022 keine Sanktionsbewertung der Modulprüfung vom 2. September 2021 mit „nicht bestanden“ vorgenommen worden, für die anteilig ein Streitwert in Höhe des Auffangwerts von 5.000,- Euro festzusetzen sei. In dem streitgegenständlichen Bescheid hat der Prüfungsausschuss entsprechend der ihm zustehenden Kompetenzen auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Satz 2 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Sicherheitstechnik (in der Fassung von 2017) vielmehr allein das Vorliegen eines Wiederholungsfalls einer Täuschung festgestellt und eine der in der genannten Norm hierfür möglichen Sanktionen ausgewählt und festgesetzt.
Die ausgewählte Sanktion (Erklärung der bisherigen Teilprüfungen für nicht bestanden) bewertet der Senat gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in Anlehnung an die Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der hier noch maßgeblichen Fassung von 2013) mit 10.000,- Euro. Denn die Bedeutung der streitgegenständlichen Sanktion entspricht weder dem für eine einzelne Modulprüfung nach Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs festzusetzenden Auffangwert noch dem für das Bestehen der gesamten Bachelorprüfung festzusetzenden Wert von 15.000,- Euro, sondern liegt in der Mitte dieser beiden Werte. Die von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Berechnung des Umfangs der bereits erfolgreich erbrachten, aber durch Sanktion verlorenen Prüfungsleistungen berücksichtigt unzureichend, dass bereits der Streitwert für einen Rechtsstreit um eine einzelne Modulprüfung unabhängig von ihrem konkreten ECTS-Wert mit 5.000,- Euro anzusetzen ist.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.