Prozesskostenhilfe bei Prüfungsanfechtung und Anordnung einer Prüfungswiederholung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt im Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Anfechtung der Bewertung zweier Prüfungen. Das Oberverwaltungsgericht gewährt PKH ohne Ratenzahlung und mit Beiordnung eines Rechtsanwalts, da persönliche und wirtschaftliche Umstände glaubhaft sind und hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Es sieht erhebliche Mängel in der Aufgabenstellung, die ggf. nur durch Prüfungswiederholung ausgeglichen werden können. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde erfolgreich: Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung und Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt; außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO und setzt sowohl die Darlegung persönlicher und wirtschaftlicher Bedürftigkeit als auch hinreichende Erfolgsaussichten voraus.
Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO sind zu bejahen, wenn das Vorbringen konkrete, substantielle Mängel aufzeigt, die bei Prüfung zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsakts führen und damit den Antrag rechtfertigen können.
Liegt in einer Prüfungsaufgabe ein Verfahrensmangel vor, der die Prüfungsleistung erheblich beeinträchtigt, kann eine erneute Durchführung der Prüfung (Prüfungswiederholung) geboten sein; eine bloße Neubewertung genügt nicht zwangsläufig.
Die Frage der Verspätung der Rüge eines Verfahrensmangels ist von der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu trennen und im Hauptsacheverfahren zu klären, sofern der Antragsgegner sich nicht bereits auf Verspätung berufen hat.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 2394/06
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. C. aus Düsseldorf gewährt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg, weil ihr der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusteht - vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO -.
Die Klägerin hat ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht.
Die gemäß § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten lassen sich der Klage ebenfalls nicht absprechen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die Klägerin wegen ihrer Angriffe gegen die Wertung der V 1- und V 2-Klausur ihre Klageanträge sachdienlich umstellt, nämlich den Bescheid des Beklagten vom 13. 1. 2006 und seinen Widerspruchsbescheid vom 12. 7. 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie die V 1-Klausur wiederholen zu lassen und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die V 2-Klausur erneut bewerten zu lassen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von der Klägerin gerügten Mängel bei der Aufgabenstellung nicht durch eine Neubewertung der V 1-Klausur ausgeglichen werden können, sondern dann, wenn sie durchgreifen, die Prüfungsleistung neu zu erbringen ist. In diesem Falle müsste der Beklagte dem Prüfungsverfahren auch unbeschadet des Klageergebnisses bezüglich der V 2-Klausur durch Wiederholung der V 1-Klausur Fortgang geben.
Es spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass die von der Klägerin erhobenen Einwände gegen die Wertung der V 1-Klausur insoweit durchgreifen, als mit der Schreibzeitverlängerung um 15 Minuten kein ausreichender Ausgleich für die Mängel bei der Aufgabenstellung gewährt worden ist. Nach dem zwischen den Beteiligten nicht streitigen Sachverhalt war den Prüflingen binnen ca. 10 Minuten mitgeteilt worden, dass die fehlende Seite des Aufgabentextes den Klageabweisungsantrag des Beklagten beinhalte. Die fehlende Seite ist den Prüflingen jedoch erst nach mehr als 30 Minuten nachgereicht worden, so dass sie deren vollständigen über den Klageabweisungsantrag deutlich hinausgehenden Inhalt erst dann zur Kenntnis nehmen und bei der Bearbeitung berücksichtigen konnten. Zwar hat die Klägerin - soweit ersichtlich - erst mit dem Widerspruch geltend gemacht, dass die Schreibzeitverlängerung unzureichend war. Jedoch hat sich der Beklagte bisher nicht darauf berufen, so dass es dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten ist zu klären, ob die Geltendmachung dieses Verfahrensmangels verspätet ist.
Bei dieser Sachlage braucht der Senat der Frage, ob das Begehren der Klägerin hinsichtlich der V 2-Klausur hinreichende Erfolgsaussichten bietet, im Rahmen der Beschwerde nicht nachzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.