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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 467/12·21.05.2012

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Jura-Examen wegen Blockversagens abgewiesen

Öffentliches RechtPrüfungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Prozesskostenhilfe für die Anfechtung der Feststellung des Nichtbestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung wegen Blockversagens. Das OVG bestätigte die Ablehnung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten. Eine Schreibzeitverlängerung wegen Migräne begründet keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich; bei dauerhaften Leistungsbeeinträchtigungen kommt ggf. nur ein Rücktritt in Betracht. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Ablehnung der PKH bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren setzt hinreichende Erfolgsaussichten der Klage voraus; fehlt diese zumindest mit gewisser Wahrscheinlichkeit, ist PKH zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

Eine wegen Krankheit geltend gemachte vorübergehende Minderung der Leistungsfähigkeit begründet nicht ohne Weiteres Anspruch auf Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung; die Denkleistung kann Prüfungsinhalt sein und daher nicht durch zusätzliche Zeit ausgeglichen werden.

3

Bei dauerhaften oder für den Verlauf der Prüfung maßgeblichen Leistungseinschränkungen kommt regelmäßig kein Nachteilsausgleich durch Verlängerung der Schreibzeit, sondern allenfalls der Rücktritt von der Prüfung in Betracht.

4

Entschuldigungsgründe beziehungsweise Prüfungsunfähigkeit sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich geltend gemacht werden; eine nachträgliche Berufung auf Prüfungsunfähigkeit ist unzulässig, wenn die Prüfling die Prüfung trotz Bekanntsein der Beeinträchtigung abgelegt hat und die Rechtsordnung unverzügliche Geltendmachung verlangt (vgl. § 21 Abs. 3 Juristenausbildungsgesetz NRW).

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 21 Abs. 3 Satz 1 JAG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 4314/10

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 6 K 4314/10 vor dem Verwaltungsgericht Köln ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall. Es spricht nichts dafür, dass der angefochtene Bescheid, mit dem das Nichtbestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung wegen Blockversagens erklärt wurde, rechtswidrig ist.

3

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin den vermeintlichen Verfahrensfehler der Nichtgewährung einer Schreibzeitverlängerung rechtzeitig geltend gemacht hat. Jedenfalls durfte eine solche wegen der Migräneanfälle der Klägerin nicht gewährt werden. Auch wenn die Leistungsfähigkeit eines Prüflings im Hinblick auf die jeweils geforderten Prüfungsleistungen aufgrund in der Person des Prüflings liegender Einschränkungen nur für einen vorübergehenden Zeitraum dem Grunde nach vermindert ist, kommt kein Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung, sondern allenfalls ein Rücktritt von der Prüfung in Betracht.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 14 E 1087/11 , S. 2 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 8. Juni 2010 14 A 1735/09 , NJW 2011, 1094 (1095).

5

Krankheitsbedingte Beeinträchtigungen beim Denken können keinen Anspruch auf Schreibzeitverlängerung begründen. Gerade die Denkleistung, in beschränkter Zeit eine Klausuraufgabe juristisch zu lösen, ist die geforderte Prüfungsleistung, so dass Leistungsschwächen in diesem Bereich nicht nur keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich durch Schreibzeitverlängerung begründen, sondern sogar aus Gründen der Chancengleichheit nicht ausgeglichen werden dürfen.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 14 E 1087/11 , S. 3 des amtlichen Umdrucks; Urteil vom 8. Juni 2010 14 A 1735/09 , NRWE Rn. 41 ff., zu Denkblockaden aus Prüfungsangst.

7

Die Klägerin hätte sich entscheiden müssen, ob sie wegen Prüfungsunfähigkeit Klausuren nicht abliefert  mit dem Risiko der Nichtanerkennung des Entschuldigungsgrundes, weil es sich um ein Dauerleiden handelt  oder ob sie trotz ihres Zustandes die Klausuren abliefert. Sie hat sich für Letzteres entschieden. Nachträglich kann sie sich auf Prüfungsunfähigkeit nicht berufen, da ihr ansonsten eine chancengleichheitswidrige zusätzliche Prüfungsmöglichkeit eröffnet wäre (vgl. § 21 Abs. 3 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen, wonach Entschuldigungsgründe nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich geltend gemacht werden).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.