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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 448/96·12.03.1997

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Wohngeldsache zurückgewiesen

Öffentliches RechtWohngeldrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich mit einer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Gewährung von Wohngeld. Streitpunkt ist, ob Leistungen des mitbewohnenden Lebenspartners als Einkommen der Klägerin zu berücksichtigen sind. Das OVG hält die Klage für voraussichtlich erfolglos, weil die Klägerin keine eigenen Einnahmen hat und keine Mietanteile trägt. Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Wohngeldklage als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO versagt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Bei Vorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG ist zu prüfen, ob die Beteiligten „aus einem Topf wirtschaften“, was das Fehlen eigener Einnahmen des Antragstellers begründen kann.

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Geldwerte Zuwendungen eines mit dem Antragsteller zusammenlebenden Partners sind nicht ohne weiteres als Einnahmen im Sinne des § 10 WoGG anzusetzen; frühere Entscheidungen des BVerwG hierzu sind durch die gesetzliche Neuregelung (§ 18 WoGG) eingeschränkt.

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Die Sachbezugsverordnung und die Maßstäbe des § 8 Abs. 2 EStG sind nur auf Sachbezüge von Arbeitnehmern anwendbar und finden keine unmittelbare Anwendung auf nichtarbeitnehmerische Zuwendungen zwischen Lebenspartnern.

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Bei gemeinsamem Mietverhältnis von nicht zu § 4 WoGG gehörenden Mitbewohnern ist grundsätzlich der anteilige Mietbetrag gemäß Verwaltungsvorschrift anzusetzen; liegt jedoch eine innerliche Vereinbarung oder trägt ein Partner die volle Miete, ist bei dem Antragsteller kein anteiliger Mietansatz nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG vorzunehmen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO§ 10 WoGG§ 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG§ Art. 6 GG§ Sachbezugsverordnung§ 10 Abs. 2 WoGG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 1564/95

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Betrag bis zu 600,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung - ZPO -). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Klägerin für die von ihr genutzte Wohnung im Haus Wohngeld zusteht.

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Allerdings vermag der Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei einer Wohngeldgewährung seien Einnahmen der Klägerin (vgl. zum Begriff des Jahreseinkommens § 10 des Wohngeldgesetzes - WoGG -) zu berücksichtigen, nicht zu folgen. Es spricht einiges dafür, daß die Klägerin über keine eigenen (nennenswerten) Einnahmen verfügt, weil nach derzeitigem Erkenntisstand der gesamte Lebensunterhalt der Klägerin von ihrem Lebenspartner sichergestellt wird, mit dem sie in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG lebt. Eine Wirtschaftsgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß der Antragsberechtigte und sein(e) Mitbewohner "aus einem Topf wirtschaften", ohne daß es darauf ankommt, wer mit welchem Anteil die Kosten der "Speisung" dieses Topfes deckt.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1990 - 8 C 65/89 - NVwZ 1991, 675, 677.

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Liegt hier eine Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Sinne vor, ist die Annahme, der Partner der Klägerin überlasse dieser Sachzuwendungen, die diese wiederum in den gemeinsamen Topf einbringt, um dann zusammen aus diesem Topf zu wirtschaften, nicht naheliegend. Soweit das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1977 - 8 C 20.77 - BVerwGE 54, 358 hinweist, wonach die finanzielle Unterstützung, die einer der Verlobten von seinem mit ihm zusammenlebenden Partner erhält, bei der Berechnung des Jahreseinkommens als Einnahme im Sinne von § 10 Abs. 1 WoGG zu berücksichtigen ist, hat das Verwaltungsgericht nicht die Frage beantwortet, ob diese Entscheidung noch uneingeschränkt verwendbar ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erging zum Zweiten Wohngeldgesetz in der Fassung vom 14. Dezember 1973 (Bundesgesetzblatt I 1863). Dieses Wohngeldgesetz enthielt keine Regelungen bezüglich der Wohngeldgewährung an Antragsberechtigte nichtehelicher oder eheähnlicher Gemeinschaften, so daß die im Hinblick auf Art. 6 des Grundgesetzes - GG - verfassungsrechtlich bedenkliche Möglichkeit nicht ausgeschlossen war, daß solche Lebensgemeinschaften bei der Wohngeldbewilligung besser gestellt wurden als eheliche Gemeinschaften. Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes vom 4. August 1980 - Bundesgesetzblatt I 1159 - (Neufassung des Wohngeldgesetzes vom 21. September 1980 - Bundesgesetzblatt I 1741 -) wurde § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG eingefügt, wonach Wohngeld nicht gewährt wird, soweit ein Antragsberechtigter, der mit Personen, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 sind, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führt, besser gestellt wäre als im Rahmen eines Familienhaushalts entsprechender Größe. Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung dürfte die frühere Rechtsprechung nicht mehr uneingeschränkt verwendbar sein,

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vgl. Stadler/Gutekunst/Forster, Wohngeldgesetz § 18 Rndr. 17,

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mit der Folge, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 1977 nicht ohne weiteres zur Begründung der fehlenden Erfolgsaussichten der Klage herangezogen werden kann.

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Ergänzend ist anzumerken, daß die Sachbezugsverordnung hier nicht anwendbar sein dürfte. Gemäß § 10 Abs. 2 WoGG sind für Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Kost, Waren und andere Sachbezüge), die nach § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes anzusetzenden Werte maßgebend. § 8 Abs. 2 Satz 6 des Einkommensteuergesetzes - EStG - bestimmt, daß bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, diese Werte maßgebend sind. Da die Klägerin nicht Arbeitnehmer ihres Lebenspartners ist, kommt die Sachbezugsverordnung nicht zur Anwendung.

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Vgl. zur Anwendbarkeit Stadler/- Gutekunst/Forster, a.a.O. § 10 Rdnr. 44.

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Die Klage wird allerdings voraussichtlich deshalb keinen Erfolg haben, weil derzeit gemäß § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 WoGG davon auszugehen ist, daß die Klägerin nichts zur Mietzahlung beiträgt. Zwar ist nach Nr. 7.04 der Wohngeldverwaltungsvorschrift bei einem gemeinsamen Mietverhältnis von Personen, die nicht Familienmitglieder im Sinne des § 4 WoGG sind, als zu berücksichtigende Miete der Betrag anzusetzen, der dem Anteil an der Gesamtzahl der Mietparteien entspricht, allerdings nur, wenn sich aus dem Mietvertrag oder einer Vereinbarung der Mieter im Innenverhältnis etwas anderes ergibt. Da der gesamte Lebensbedarf der Klägerin von ihrem Lebenspartner bestritten wird, dürfte zwischen der Klägerin und ihrem Partner auch Einigkeit darüber bestehen, daß dieser die gesamten Mietzahlungen jedenfalls solange übernimmt, bis die Klägerin durch eigene Einnahmen einen Beitrag leisten kann. Eine bei der Wohngeldgewährung zu berücksichtigende Miete ist deshalb gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG bei der Klägerin nicht anzusetzen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Der Senat hat den Streitwert für das Beschwerdeverfahren in Höhe der geringsten Gebührenstufe festgesetzt.