Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe in Prüfungsangelegenheit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht Prozesskostenhilfe für seine Klage gegen einen Prüfungsbescheid geltend. Das Oberverwaltungsgericht weist die Beschwerde als unbegründet zurück, weil die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist. Es liegt kein wirksamer Rücktritt von der Prüfung vor und gesundheitliche Entschuldigungsgründe wurden nicht substantiiert oder rechtzeitig geltend gemacht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die Hauptsache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Eine bloße Bitte um Verlegung eines Prüfungstermins stellt keinen eindeutigen Rücktritt von der Prüfung dar; ein Rücktritt muss eindeutig erklärt werden.
Ein Prüfungsanspruch auf Verlegung eines gewählten Termins besteht nicht ohne wichtigen Grund; das JAG begründet keinen allgemeinen Anspruch auf Terminverlegung.
Entschuldigungsgründe für das Nichtablegen von Prüfungsaufgaben sind unverzüglich geltend zu machen; eine nachträgliche Substantiierung ohne fristgerechte Anzeige bleibt unbeachtlich.
Die Vorlage eines amtsärztlichen Attests ist zur Begründung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit erforderlich; das Unterlassen kann eine Entschuldigungsbehauptung unzulässig machen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 4124/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens 6 K 4124/11 vor dem Verwaltungsgericht Köln ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. Das ist schon dann zu bejahen, wenn der Erfolg von der Klärung schwieriger Rechtsfragen oder der Ermittlung weiterer Tatsachen abhängt. Das ist hier nicht der Fall.
Ein Prüfungsfehler, der den angegriffenen Prüfungsbescheid vom 27. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2011 als rechtswidrig erscheinen lässt, ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist nicht wirksam von der Prüfung zurückgetreten. Seinen verschiedenen Erklärungen vor den Terminen zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten (ursprünglich antragsgemäß Dezember 2010, dann Januar 2011) ist lediglich zu entnehmen, dass er eine Verschiebung auf Februar 2011 wollte. Das ist kein Rücktritt von der gesamten Prüfung, die im Fall der Genehmigung eine neue Meldung zur Prüfung erforderlich gemacht hätte (§ 20 Abs. 2 Satz 2 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen JAG ). Ein Rücktritt muss aber eindeutig erklärt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 2010 14 E 801/10 , S. 2 des amtlichen Umdrucks; Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 267, 270.
Es ist weiter nicht erkennbar, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, der beantragten Verschiebung des Prüfungstermins auf Februar 2011 stattzugeben. Das Juristenausbildungsgesetz sieht entgegen der Meinung des Klägers keinen Anspruch vor, einen mit der Meldung einmal gewählten Termin zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten ohne wichtigen Grund verlegt zu bekommen. Im Gegenteil schreibt § 21 Abs. 2 Satz 1 JAG vor, dass dann, wenn ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht abliefert, er im nächstmöglichen Termin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen hat. Mit der teilweisen Stattgabe seines Antrags, die Aufsichtsarbeiten nicht im Dezember 2010 abliefern zu müssen, ist dem vorgetragenen und belegten Umstand, dass er im November 2010 zum Ende des Monats aus seinem Arbeitsverhältnis gekündigt wurde und er daher gehalten war, sich im Dezember nach einer neuen Beschäftigung umzusehen, ausreichend Rechnung getragen worden. Von einem willkürlichen aufgezwungenen Aufschub, wie der Kläger in seiner Beschwerdeschrift ausführt, kann keine Rede sein.
Einen Entschuldigungsgrund für die Nichtablieferung von Aufsichtsarbeiten auch im Januar 2011 hat der Kläger nicht geltend gemacht, so dass der verfügte Termin Januar 2011 der nächstmögliche Termin war. Die geltend gemachten Gesundheitsprobleme waren mangels Substanziierung kein Grund für eine weitere Verschiebung des Klausurtermins, zumal der Kläger der Aufforderung in den Schreiben vom 6. Dezember 2010 und 10. Januar 2011, ein amtsärztliches Attest vorzulegen (§ 21 Abs. 3 Satz 2 JAG), nicht nachgekommen ist. Für eine nachträgliche Geltendmachung dieses Entschuldigungsgrundes ist kein Raum mehr, da er seiner Obliegenheit nach § 21 Abs. 3 Satz 1 JAG, jenen unverzüglich geltend zu machen, nicht nachgekommen ist.
Gleiches gilt, soweit in den im Widerspruchs- und Klageverfahren abgegebenen Erklärungen nachträglich ein Rücktritt von der Prüfung erklärt werden soll. Zu Unrecht meint der Kläger, er sei nicht gehalten gewesen, den Rücktritt unverzüglich zu erklären. Diese Obliegenheit ergab sich zum einen aus der entsprechenden Anwendung des § 21 Abs. 3 Satz 1 JAG, der die unverzügliche Geltendmachung von Entschuldigungsgründen für die Nichtabgabe von Aufsichtsarbeiten vorschreibt. Was für den "Rücktritt" von der Anfertigung von Aufsichtsarbeiten gilt, gilt erst recht für einen Rücktritt von der Prüfung. Zum anderen ist es ein auch ohne ausdrückliche Normierung geltender Grundsatz, dass ein Prüfungsrücktritt unverzüglich zu erklären ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2003 6 C 22.02 , Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 403, S. 58; OVG NRW, Beschluss vom 2. Februar 2007 6 B 2767/06 , NVwZ-RR 2007, 464 (465); Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. Aufl., Rn. 282 f.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Aufl., Rn. 142, 516 ff.
Dass der Kläger nicht in der Lage gewesen wäre, seine angebliche Prüfungsunfähigkeit vor der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu erkennen und vorher zurückzutreten, kann ausgeschlossen werden. Der Kläger behauptet sogar im Beschwerdeschriftsatz, seine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit erkannt zu haben.
Angesichts der verspäteten Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit kommt es auf das weitere Vorbringen des Klägers in seiner Beschwerde nicht an.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.