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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 410/21·09.09.2021

Terminsgebühr bei Erörterungstermin: Beschwerde zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Festsetzung außergerichtlicher Kosten; das VG hatte eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anlage 1 RVG angesetzt. Streitfrage war, ob ein Erörterungstermin als gerichtlicher Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs.3 Anlage 1 RVG gilt und ob die höhere Gebühr entstanden ist. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt die Entstehung und Höhe der Gebühr, weil der Prozessbevollmächtigte vertretungsbereit teilnahm und über bloßes Antragstellen hinaus tätig wurde.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Kostenfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein gerichtlicher Termin i.S.d. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG umfasst auch Erörterungstermine.

2

Die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins liegt vor, wenn der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt vertretungsbereit anwesend ist.

3

Für die Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 3104 Anlage 1 RVG ist es unerheblich, ob der Termin materiell-rechtlich zu Recht stattgefunden hat.

4

Die höhere Gebühr nach Nr. 3104 Anlage 1 RVG steht zu, wenn der Rechtsanwalt im Termin über die in Nr. 3105 genannten, lediglich beschränkten Tätigkeiten hinaus tätig geworden ist.

5

Die Gebühr nach Nr. 3105 Anlage 1 RVG kommt nur bei bloßem Versäumnis- oder Prozessleitungsantrag bzw. vergleichsweise geringem Tätigkeitsumfang in Betracht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG§ Nr. 3104 der Anlage 1 RVG§ Nr. 3105 der Anlage 1 RVG§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 220 Abs. 1 ZPO§ Anlage 1 RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 3 Sätze 1-2§ 13 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 873/18

Leitsatz

Ein gerichtlicher Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG ist auch ein Erörterungstermin.

Eine Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG liegt vor, wenn der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt vertretungsbereit anwesend ist.

Es kommt für die Entstehung der Terminsgebühr nach der Nr. 3104 der Anlage 1 RVG nicht darauf an, ob der Termin zu Recht stattgefunden hat.

Die höhere Gebühr aus der Nr. 3104 der Anlage 1 RVG steht dem Rechtsanwalt zu, wenn er über die Stellung der in der Nr. 3105 der Anlage 1 RVG genannten Anträge hinaus tätig geworden ist, also einen höheren Aufwand hatte.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen die Festsetzung der der Beklagten vom Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2020 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die der Beklagten vom Kläger zu erstattenden außergerichtlichen Kosten zutreffend auf 3.178,40 € festgesetzt. Dabei hat es zu Recht berücksichtigt, dass zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten eine Terminsgebühr nach der Nr. 3104 der Anlage 1 zum Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG) in Höhe von 1.305,60 € entstanden ist.

2

Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Sätze 1 und 2 der Anlage 1 RVG entsteht die Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Wie sich aus der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 2 der Anlage 1 RVG ergibt, sind gerichtliche Termine im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG alle gerichtlichen Termine mit Ausnahme von Verkündungsterminen, also auch Erörterungstermine. Nach § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 220 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - beginnt der Termin mit dem Aufruf der Sache.

3

Ein solcher Erörterungstermin hat im Verfahren 5 K 873/18 VG Minden am 9. Juli 2020 stattgefunden. Ausweislich des Terminsprotokolls hat das Verwaltungsgericht das Verfahren 5 K 873/18 am 9. Juli 2020 um 9.00 Uhr aufgerufen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat den Termin auch wahrgenommen. Eine Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG liegt vor, wenn der prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt vertretungsbereit anwesend ist.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2010 - 9 KSt 3.10 -, NJW 2010, 1391; BGH, Beschluss vom 31. August 2010 - X ZB 3/09 -, NJW 2011, 529 (530), Rn. 9.

5

Dies war hier ausweislich des (berichtigten) Terminsprotokolls der Fall. Demnach ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Erörterungstermin vom 9. Juli 2020 für die Beklagte in sämtlichen Verfahren aufgetreten.

6

Es kommt entgegen der Meinung des Klägers für die Entstehung und Festsetzung der zu erstattenden Terminsgebühr nicht darauf an, ob der Erörterungstermin zu Recht stattgefunden hat, also insbesondere nicht darauf, ob das Verwaltungsgericht den Termin auf den Antrag des Klägers vom 8. Juli 2020 hin hätte verlegen müssen. Für die Entstehung und Festsetzung der Terminsgebühr reicht es nach dem klaren Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 der Anlage 1 RVG aus, dass der Termin stattgefunden und der Prozessbevollmächtigte des Kostenerstattungsberechtigten ihn wahrgenommen hat, diesem mithin ein Aufwand entstanden ist. Falls das Verwaltungsgericht den Erörterungstermin zu Unrecht nicht verlegt haben sollte, könnte dies allenfalls auf einen Amtshaftungsanspruch des Klägers gegen das Land Nordrhein-Westfalen führen, aber nicht dazu, dass die kostenerstattungsberechtigte Beklagte die ihr durch die Wahrnehmung des Termins durch ihren Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Kosten nicht vom Kläger ersetzt erhalten kann.

7

Die Höhe der festgesetzten Terminsgebühr entspricht der Nr. 3104 der Anlage 1 RVG i.V.m. § 13 Abs. 1 RVG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung für den - inzwischen unanfechtbar festgesetzten - Gegenstandswert von 42.477,08 € (1.088,- € x 1,2 Gebühren = 1.305,60 €).

8

Die Nr. 3105 der Anlage 1 RVG ist im vorliegenden Fall nicht anzuwenden. Nach dieser Vorschrift beträgt die Gebühr 3104 0,5 bei Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleistung gestellt wird. Die Gebühr entsteht auch, wenn das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.

9

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar ist zu dem Erörterungstermin am 9. Juli 2020 im Verfahren 5 K 873/18 VG Minden weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter erschienen. Auch hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in diesem Erörterungstermin keinen Sachantrag gestellt. Wie sich aus dem Wort „lediglich“ ergibt, soll die in der Nr. 3105 der Anlage 1 RVG vorgesehene Gebührenreduzierung jedoch nur dann gelten, wenn der Rechtsanwalt im Termin keine weiteren Tätigkeiten entfaltet als die dort genannten Anträge zu stellen. Dagegen soll ihm die höhere Gebühr aus der Nr. 3104 der Anlage 1 RVG zustehen, wenn er über die Stellung der in der Nr. 3105 der Anlage 1 RVG genannten Anträge hinaus tätig geworden ist, also einen höheren Aufwand hatte.

10

Vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2007 - IV ZB 21/06 -, NJW 2007, 1692, Rn. 9 unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts, BT-Drs. 15/1971, S. 212 f.; Mayer, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Aufl. 2021, Nr. 3105 VV, Rn. 3.

11

Dies war hier der Fall. Ausweislich des Terminsprotokolls hat das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage mit den (erschienenen) Beteiligten umfangreich erörtert, also auch mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten, und zwar auch im Verfahren 5 K 873/18 VG Minden. Dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ist hierdurch ein höherer Aufwand entstanden, als wenn er lediglich einen Antrag zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt hätte, wobei Versäumnisurteile im Verwaltungsprozess nicht ergehen können. Daher ist im vorliegenden Fall die Gebühr nach der Nr. 3104 der Anlage 1 RVG und nicht lediglich die Gebühr nach der Nr. 3105 der Anlage 1 RVG entstanden.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).