Beschwerde gegen Verweisung an Zivilgericht: Prüfungsanspruch als privatrechtlich eingestuft
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Zulassung zu Prüfungsleistungen eines Diplomstudiengangs; das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und an das Zivilgericht verwiesen. Zentrale Frage ist, ob der Prüfungsanspruch öffentlich- oder privatrechtlich zu beurteilen ist. Das OVG bestätigt die Verweisung, weil der Anspruch dem Studienvertrag/Privatrecht zuzurechnen ist und die Beklagte die Prüfungsbefugnis nicht hoheitlich ausübt. Eine weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Verweisung an das Zivilgericht als unbegründet zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten; weitere Beschwerde nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen, wenn nach der wirklichen Natur des geltend gemachten Rechtsverhältnisses vorrangig zivilrechtliche Ansprüche vorliegen.
Ansprüche auf Zulassung zu Prüfungsleistungen gegenüber einer privaten Hochschule richten sich grundsätzlich nach dem Studienvertrag und sind dem bürgerlichen Recht zuzuordnen, sofern keine hoheitliche Ausübung der Prüfungsbefugnis stattfindet.
Die Beleihung mit dem Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, begründet nicht schon für sich allein ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis; maßgeblich ist, ob das verliehene Recht tatsächlich als hoheitliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Spricht das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs aus, verweist es den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs (§ 17a GVG); hiergegen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die in § 17a Abs. 4 GVG genannten Voraussetzungen vorliegen.
Zitiert von (3)
2 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 420/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
Gründe
Die gemäß § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) und § 146 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweg ausgesprochen und den Rechtsstreit an das Zivilgericht verwiesen. Nach § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG spricht das Gericht die Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs aus und verweist den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs, wenn der beschrittene Rechtsweg unzulässig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor.
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ‑ abgesehen von besonderen Zuweisungen ‑ der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben. Maßgebend ist die wirkliche Natur des behaupteten Rechtsverhältnisses, das dem geltenden gemachten Anspruch zugrunde liegt.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 40 Rn. 6.
Hier macht der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch darauf geltend, zu Prüfungsleistungen eines bestimmten Diplomstudiengangs zugelassen zu werden. Er macht damit einen Prüfungsanspruch geltend. Grundsätzlich ist das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch den Studienvertrag zwischen ihnen geprägt, der nicht dem öffentlichen Recht, sondern dem bürgerlichen Recht zuzuordnen ist. Allerdings sind die Rechtsbeziehungen öffentlich-rechtlich geprägt, soweit die Beklagte als Beliehene tätig wird. Das ist gemäß § 73 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes (HG) der Fall, wenn sie das verliehene Recht ausübt, Hochschulprüfungen abzunehmen.
Vgl. zum Status eines Beliehenen in diesem Bereich Görisch in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: November 2012), § 72 Rn. 9 und § 73 Rn. 13 f.; Becker, Rechtsfragen zu Gründung und Betrieb privater Universitäten, DVBl. 2002, 92 (96).
Die Beklagte übt dieses Recht nicht aus, im Gegenteil weigert sie sich gerade, die geforderte Diplomprüfung abzunehmen. Die Weigerung bezieht sich nicht darauf, im Rahmen des ausgeübten Rechts, eine Hochschulprüfung abzunehmen, das Prüfungsverfahren in einer bestimmten Art zu gestalten, sondern darauf, überhaupt noch das Recht wahrzunehmen. Der Wortlaut des Gesetzes gibt also für ein in Rede stehendes öffentlich-rechtliches Handeln der Beklagten nichts her.
Es besteht auch vom Sinn und Zweck der Vorschrift her keine Veranlassung, das Ob des Prüfungsanspruchs dem öffentlichen Recht zuzuordnen, etwa im Sinne des vom Kläger angesprochenen Funktionszusammenhangs.
Vgl. zum unmittelbaren Funktionszusammenhang als Gesichtspunkt der Zuordnung zum öffentlichen Recht Görisch in: Leuze/Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Loseblattsammlung (Stand: November 2012), § 73 Rn. 14.
Die Beleihung mit dem Recht, Hochschulprüfungen abzunehmen, rechtfertigt sich daraus, dass die abgelegte Prüfung vor der Beklagten der abgelegten Prüfung vor einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist. Das ergibt sich aus § 73 Abs. 1 HG, der das abgeschlossene Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule dem abgeschlossenen Studium an einer Hochschule im Sinne des Hochschulgesetzes gleichstellt. Deswegen bedürfen Prüfungsordnungen der Beklagten gemäß § 73 Abs. 3 Satz 1 HG der Feststellung der Gleichwertigkeit mit den Ordnungen der Hochschulen in der Trägerschaft des Landes. Deswegen auch darf ein staatlich Beauftragter zu Hochschulprüfungen entsandt werden (§ 73 Abs. 7 Satz 2 HG). Sind Prüfungen vor der Beklagten den Prüfungen vor staatlichen Hochschulen gleichwertig, müssen sich beide nach denselben öffentlich-rechtlichen prüfungsrechtlichen Vorschriften richten.
Vgl. zur Herleitung des Rechts zur Abnahme von Prüfungen aus dem Gesichtspunkt der Gleichwertigkeit Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 8/3880, S. 210 zur Vorläufervorschrift des § 167 WissHG.
Dieser Zweck rechtfertigt es nicht, den Streit zwischen den Vertragspartnern des Studienvertrags darüber, ob überhaupt noch ein Anspruch darauf besteht, geprüft zu werden, dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Hier geht es nicht um die Sicherstellung der Gleichwertigkeit von Prüfungen, sondern um den Umfang des Anspruchs des Klägers auf Hochschulleistungen gegenüber einer privaten Hochschule. Das ist kein Rechtsstreit, der sich nach Normen richtet, der einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet, sondern ein Rechtsstreit zweier Privatpersonen um den Umfang zwischen ihnen vereinbarter Leistungen, der Gegenstand des bürgerlichen Rechts ist. Dass der Leistungsumfang nicht Gegenstand öffentlich-rechtlicher Regelungen ist, ergibt sich für das hier in Rede stehende Auslaufen von Diplomstudiengängen daraus, dass die dies regelnden öffentlich-rechtlichen Vorschriften, nämlich § 60 Abs. 5 Satz 3 HG und § 6 f. der zur Vorläufernorm ergangenen Studienstrukturreformverordnung vom 30. Mai 2001 (GV. NRW. S. 255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 477), nur für Hochschulen in der Trägerschaft des Landes und Kunsthochschulen gilt.
Handelt es ich somit um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, sind die Zivilgerichte und hier speziell das Amtsgericht zur Entscheidung berufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 GVG).
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG vorliegt. Insbesondere kommt der Frage des zulässigen Rechtswegs keine grundsätzliche Bedeutung zu, da es sich bei dem hier in Rede stehenden Auslaufen der Diplomstudiengänge um auslaufendes Recht handelt. Dieser Beschluss ist damit unanfechtbar.