Streitwertfestsetzung bei Prüfungs-Notenverbesserung auf 5.000 EUR
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW änderte den angefochtenen Beschluss und setzte den Streitwert des erstinstanzlichen Prüfungsverfahrens auf 5.000,00 EUR fest. Es stellte fest, dass bei Verfahren, die auf Notenverbesserung (nicht auf Bestehen) gerichtet sind, der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzuwenden ist. Eine Differenzierung nach Umfang der Notenverbesserung oder Verfahrensdauer wurde nicht vorgenommen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 GKG).
Ausgang: Beschwerde insoweit stattgegeben: Streitwert auf 5.000 EUR festgesetzt; im Übrigen Beschwerde zurückgewiesen, Verfahren gebührenfrei
Abstrakte Rechtssätze
In prüfungsrechtlichen Verfahren, die nicht das Bestehen der Prüfung, sondern eine Notenverbesserung betreffen, ist in der Hauptsache regelmäßig der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
Bei der Festsetzung des Auffangstreitwerts ist eine Differenzierung nach dem Umfang der begehrten Notenverbesserung oder nach der Gesamtdauer der vorgerichtlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren nicht vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung kann auf Grundlage von § 68 Abs. 3 GKG Gebührenfreiheit anordnen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 3825/04
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Nach ständiger Praxis des erkennenden Gerichts und auch des Bundesverwaltungsgerichts ist in prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um eine Notenverbesserung geht, in Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzunehmen.
Vgl. Senatsbeschluss vom 21. 6. 2005 - 14 E 734/05 - m. w. N.
Eine Differenzierung nach dem Umfang der begehrten Notenverbesserung oder - wie der Kläger hier anstrebt - eine weitere Herabsetzung wegen der Gesamtdauer der gerichtlichen und vorgerichtlichen Überprüfungsverfahren wird dabei nicht vorgenommen und ist - da es sich um den Auffangwert handelt - auch nicht sachgerecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.