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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 379/11·29.05.2011

Streitwertfestsetzung bei Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung auf 15.000 € erhöht

SteuerrechtUmsatzsteuerrechtGebührenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren um die Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung. Streitfrage ist, ob sich der Streitwert an einer zu erwartenden Steuerersparnis oder am Regelwert des § 52 Abs. 2 GKG zu orientieren hat. Das OVG folgt der Rechtsprechung des BVerwG und setzt grundsätzlich den Regelwert an; wegen dreier eigenständiger Maßnahmen bemisst es den Streitwert dreifach (3×5.000 € = 15.000 €). Das Verfahren bleibt gebührenfrei.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf 15.000 € geändert, Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertfestsetzung in Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung richtet sich grundsätzlich nach dem Regelwert des § 52 Abs. 2 GKG und nicht ohne Weiteres nach einer möglichen Steuerersparnis.

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Die wirtschaftliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht ohne weiteres mit den allenfalls im anschließenden Besteuerungsverfahren zu erwartenden Ergebnissen gleichzusetzen; die Bescheinigung beeinflusst das Steuerverfahren nur mittelbar.

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Werden mehrere rechtlich und tatsächlich eigenständige Maßnahmen von der Klage erfasst, ist für jede Maßnahme grundsätzlich gesondert der Regelwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen und die Streitwerte zusammenzurechnen.

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Die Kostenentscheidung kann gemäß § 68 Abs. 3 GKG zur Gebührenfreiheit des Verfahrens führen; die Kostenverteilung ist danach zu treffen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 52 Abs. 2 GKG§ 52 Abs. 1 GKG§ 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG§ 4 Nr. 21 Buchst. a bb UStG§ 68 Abs. 3 GKG

Tenor

Der angegriffene Beschluss wird geändert.

Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

3

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Streitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Demgegenüber macht der Kläger im Rahmen seiner Beschwerde geltend, die Bedeutung der Sache im Sinne von § 52 Abs. 1 GKG sei an dem Ergebnis des Besteuerungsverfahrens zu messen. Vorliegend hätte für den Fall, dass keine Befreiung erfolgt wäre, Umsatzsteuer in Höhe von 84.158,60 Euro nachentrichtet werden müssen.

4

Diesen Sachverhalt nimmt der Senat zum Anlass, sich grundlegend zur Streitwertfestsetzung in Verfahren zu äußern, die die Erteilung einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung zum Gegenstand haben.

5

In seiner bisherigen Rechtsprechung,

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vgl. Urteil vom 7. April 2005 - 14 A 1970/03 -

7

(Streitwert: 50.000,00 Euro) und vom 7. Mai 2009

8

- 14 A 2934/07 - (Streitwert: 8.000,00 Euro),

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hat er sich überschlägig an der zu erwartenden Steuerersparnis orientiert. Allerdings war in diesen Verfahren die Frage, ob für die Streitwertfestsetzung nicht eher der Regelwert nach § 52 Abs. 2 GKG heranzuziehen sei, von den Beteiligten nicht problematisiert worden. Der Senat hatte auch keinen Anlass gesehen, dieser Frage von Amts wegen nachzugehen. Zuletzt hat der Senat mit Beschluss vom 30. März 2010  14 E 1590/09 - die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung, der die Umsatzsteuer zugrunde lag, zurückgewiesen. Gegenstand dieser Beschwerde war jedoch ausschließlich die Frage, wie die zu berücksichtigende Umsatzsteuer der Höhe nach zu berechnen war.

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Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - allerdings zu einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG -,

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vgl. Urteil vom 11. Oktober 2006 - 10 C 7.05 -, sowie Urteil vom 31. Juli 2008 - 9 B 80.07 -,

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geht der Senat nunmehr davon aus, dass sich die Streitwertfestsetzung in Verfahren der vorliegenden Art grundsätzlich an dem Regelwert des § 52 Abs. 2 GKG zu orientieren hat. In dem dem Urteil vom 11. Oktober 2006 beigefügten Streitwertbeschluss hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. ausgeführt, die wirtschaftliche Bedeutung der Rechtssache sei schon nicht ohne weiteres mit etwaigen Ergebnissen des Besteuerungsverfahrens gleichzusetzen. Die angefochtene Bescheinigung beeinflusse als Grundlagenbescheid den Ausgang des Besteuerungsverfahrens nur mittelbar und die dort für den Steuerschuldner zu erwartenden wirtschaftlichen Folgen würden von der Prüfung zusätzlicher Fragen abhängen.

13

Diese für den erkennenden Senat überzeugenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts sind ohne weiteres auf das vorliegende Verfahren übertragbar, das eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a bb UStG betrifft. Inhalt einer solchen Bescheinigung ist ausschließlich die Bestätigung einer "ordnungsgemäßen Vorbereitung" auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung. Ob überhaupt eine Schule/Einrichtung im Sinne der genannten Norm vorliegt, ist dagegen nicht Gegenstand der Bescheinigung, so dass deren Erteilung nicht zwangsläufig zu einer Steuerbefreiung führt.

14

Vgl. Urteil des Senats vom 7. Mai 2009

15

- 14 A 2934/07 -, juris, m. w. N.

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In seiner Auffassung, es sei grundsätzlich vom Regelwert des § 52 Abs. 2 GKG auszugehen, sieht sich der Senat durch die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs,

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vgl. Urteil vom 30. September 2010

18

- 21 B 09.140 -, juris,

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bestätigt.

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Allerdings besteht vorliegend hinreichend Anlass, den Streitwert nicht auf den einmaligen Regelwert von 5.000,00 € gemäß § 52 Abs. 2 GKG zu beschränken. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war nämlich nicht eine - einheitliche - Maßnahme, für die eine Befreiung von der Umsatzsteuer erstrebt wurde. Ausweislich des Antrages in der Klageschrift vom 28. September 2010 ging es vielmehr um drei Maßnahmen, nämlich die Maßnahme "JobAct", die Maßnahme "Lingua Szena" und die Maßnahme "ViertelAct". Ausweislich der als Anlage zur Klageschrift beigefügten Beschreibungen wiesen diese Maßnahmen offensichtlich jeweils eine eigenständige Charakterisierung auf, die auch eine eigenständige Beurteilung erforderte. Es wäre damit durchaus gerechtfertigt gewesen, nicht einen einheitlichen Bescheid zu erlassen, sondern den Kläger in getrennten Bescheiden zur jeweiligen Maßnahme zu bescheiden. Daher bemisst der Senat den Streitwert getrennt für die jeweiligen Einzelmaßnahmen mit dem Regelwert von 5.000,00 Euro, was zu dem festgesetzten Streitwert von 15.000,00 Euro führt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.