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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 374/06·20.06.2006

Beschwerde wegen Versagung von PKH und Beiordnung bei allergischer Prüfungsunfähigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchul-/PrüfungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts und der Prozesskostenhilfe für das erste Rechtszug. Streitpunkt ist, ob eine am Prüfungstag attestierte allergische Reaktion als krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit (Dauerleidensgrund) zu qualifizieren ist. Das OVG gab der Beschwerde statt und änderte den Beschluss: PKH ohne Raten und Beiordnung wurden bewilligt. Es betont, dass die Annahme einer generalisierten allergischen Erkrankung wissenschaftlich zu begründen bzw. im erstinstanzlichen Verfahren aufzuklären ist.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Versagung der Beiordnung und PKH teilweise stattgegeben; PKH ohne Raten und Beiordnung des Rechtsanwalts für das erste Rechtszug bewilligt, Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Entscheidung über die Genehmigung eines Rücktritts wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit hat die Prüfungsbehörde grundsätzlich die medizinische Beurteilung des Amtsarztes zu beachten, sofern nicht andere Erkenntnisse oder weitere Begutachtungen vorliegen.

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Eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die Ausdruck einer chronischen Erkrankung ist und die Leistungsfähigkeit eines Prüflings generell beeinträchtigt, rechtfertigt in der Regel keinen genehmigten Rücktritt von einer Prüfung.

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Allergische Reaktionen kommen als Ausdruck eines "Dauerleidens" im prüfungsrechtlichen Sinne nur dann in Betracht, wenn sie auf bereits bekannte Allergene zurückzuführen sind; ansonsten bedarf die Annahme einer generalisierten allergischen Erkrankung weiterer Aufklärung.

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Die Prüfungsbehörde muss die Annahme einer generalisierten allergischen Erkrankung mit wissenschaftlich begründbaren Erkenntnissen stützen; fehlen solche, ist im erstinstanzlichen Verfahren die Ursache der allergischen Reaktion aufzuklären.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 3239/05

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für das Verfahren des ersten Rechtszuges Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt T. zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist begründet.

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Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin die Beiordnung von Rechtsanwalt T. wünscht, nachdem dieser sich im Beschwerdeverfahren mit ihrer Vollmacht und im Einverständnis mit ihrem früheren Prozessbevollmächtigten als neuer Prozessbevollmächtigter gemeldet hat.

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Das Verwaltungsgericht hat die Erfolgsaussichten der Klage nach gegenwärtigem Sachstand zu Unrecht verneint. Es hat zwar den bisher erkennbaren Sachverhalt und die Voraussetzungen für die Pflicht zur Genehmigung eines Rücktritts von einer Prüfung wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit, insbesondere bei Dauerleiden, unter Auswertung der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig und zutreffend zusammengestellt. Der Senat teilt jedoch nicht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass mit dem amtsärztlichen Attest vom 10. März 2005 eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit als wichtiger Grund nicht nachgewiesen ist.

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Grundsätzlich hat die Prüfungsbehörde bei ihrer Entscheidung von der medizinischen Beurteilung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen eines Prüflings durch den Amtsarzt auszugehen, wenn sie keine anderen Erkenntnisse hat oder durch weitere ärztliche Begutachtung gewinnen kann. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Prüfungsbehörde eine gesundheitliche Beeinträchtigung unabhängig von ihrer Schwere dann nicht als Rücktrittsgrund genehmigen darf, wenn sie Ausdruck einer chronischen Erkrankung ist, die die Leistungsfähigkeit eines Prüflings generell beeinträchtigt. Der Senat folgt jedoch dem Verwaltungsgericht nicht in der Beurteilung, dass dies bei einer allergischen Reaktion bei bekannter Allergie generell anzunehmen ist.

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Allergie ist nach den dem Senat im vorliegenden Verfahren zugänglichen allgemeinen Erkenntnisquellen eine spezifische Änderung der Reaktionsfähigkeit des Immunsystems gegenüber solchen Stoffen, die als Allergen erkannt werden.

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Vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage 2002, S. 43 "Allergie".

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Das spricht dafür, dass allergische Reaktionen nur in Bezug auf für den Prüfling bekannte Allergene als Ausdruck eines "Dauerleidens" im prüfungsrechtlichen Sinne in Betracht kommen. Denn nur dann lässt sich beurteilen, ob allergische Reaktionen - durch Lebensführung, Medikamente oder Therapien - verhindert oder behandelt werden können oder ob sie auf unabsehbare Zeit die Leistungsfähigkeit des Prüflings einschränken. Der Senat hält es für zweifelhaft, zumindest für aufklärungsbedürftig, ob es eine - vom Beklagten den angefochtenen Bescheiden ersichtlich zugrunde gelegte - "allergische Erkrankung" als generalisierendes, alle potentiellen Allergene und damit letztlich alle körperfremden Stoffe umfassendes Krankheitsbild gibt.

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Die Beklagte hat keine eigenen Erkenntnisse darüber, dass die vom Amtsarzt attestierte allergische Reaktion nicht durch Antibiotika, sondern durch für die Klägerin bereits bekannte Allergene ausgelöst worden ist. Sie ist trotz der spezifischen Annahme des Amtsarztes vielmehr von einer generalisierten Erkrankung ausgegangen. Einschlägige Erkenntnisse hatte sie lediglich aus dem amtsärztlichen Attest vom 19. März 2001. In diesem ist die Angabe der Klägerin wiedergegeben, dass bei ihr eine Allergie gegen Gräser und Pollen bekannt sei. Daraus und aus dem Umstand, dass in 2001 und 2002 bei zwei weiteren Prüfungen allergische Reaktionen ohne Angabe des Grundes amtsärztlich attestiert worden sind, lässt sich nicht schließen, dass jede solche Reaktion auf für die Klägerin bekannte Allergene zurückzuführen ist.

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Bei dieser Sachlage wird im erstinstanzlichen Verfahren der Frage nachzugehen sein, ob die Annahme der Beklagten vom Bild einer generalisierten "allergischen Erkrankung" wissenschaftlich begründbar ist. Gegebenenfalls wird sodann aufzuklären sein, auf welche Ursache oder Ursachen die für den 10. März 2005 festgestellte allergische Reaktion zurückgeführt werden kann. Der Senat ist mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass nach derzeitigem Sachstand kein Anlass besteht, den weiteren von der Klägerin behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen am Prüfungstage nachzugehen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.