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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 350/08·14.04.2008

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Prüfungsrücktrittsrecht zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags nach erfolglosem Prüfungsverfahren. Streitpunkt ist, ob Rücktrittsgründe nach der Diplomprüfungsordnung unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht wurden. Das OVG bestätigt die Ablehnung, weil ein Nachweis (Todesanzeige) erst mehr als zwei Jahre nach dem Klausurtermin vorgelegt wurde und damit die Unverzüglichkeit nicht erfüllt ist. Die Kostenentscheidung belastet den Kläger, außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Ausgang: Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe wird als unbegründet abgewiesen; der Kläger trägt die Kosten, außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Rücktrittsgründe nach einer Prüfungsordnung sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen; die nachträgliche Vorlage eines Nachweises nach erheblich längerer Zeit genügt dieser Pflicht nicht.

3

Die Grundsätze über triftige Rücktrittsgründe sind für Studierende in ihren wesentlichen Zügen erkennbar, so dass Unkenntnis der Anzeige- und Nachweispflichten regelmäßig nicht entschuldigt.

4

Eine telefonische Mitteilung Dritter ersetzt in der Regel nicht die gesetzlich oder ordnungsrechtlich geforderte unverzügliche schriftliche Glaubhaftmachung von Rücktrittsgründen.

5

Bei Zurückweisung einer Beschwerde trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten sind nach den angeführten Vorschriften nicht erstattungsfähig.

Relevante Normen
§ 16 Abs. 2 Satz 1 Diplomprüfungsordnung§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 239/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen des Klägers auf Folgendes hin: Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 der maßgeblichen Diplomprüfungsordnung sind Rücktrittsgründe unverzüglich schriftlich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. Die Regeln über die Bewertung der "triftigen Gründe" für den Rücktritt von Prüfungsterminen und die Geltendmachung dieser Rücktrittsgründe haben zentrale Bedeutung für den äußeren Ablauf jeder Prüfung. Sie dürften den Studierenden deshalb auch ohne besondere juristische Kenntnisse in ihren Grundzügen bekannt sein. Selbst wenn jedoch die Sekretärin des Prüfungsausschusses - wie in der Beschwerdebegründung wiederholt - die telefonische Erklärung abgegeben haben sollte, dass der Kläger "sich durch die Mitteilung des Grundes des Todes seiner Großmutter" entschuldigt habe, und der Antragsgegner sich dies nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts unter dem Gesichtspunkt der Arglist einem dem widersprechenden Verhalten entgegen halten lassen müsste, führt dies zu keiner günstigeren Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage. Denn der Kläger hat einen zur Glaubhaftmachung möglicherweise ausreichenden Beleg, nämlich eine Kopie der Todesanzeige, erstmals mit seinem Widerspruch mehr als zwei Jahre nach dem Klausurtermin vorgelegt. Das genügt weder der Forderung in der Diplomprüfungsordnung ("unverzüglich") noch der von ihm behaupteten Erklärung der Sekretärin ("beizeiten einen Beleg beibringen").

3

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.