Beschwerde gegen Einordnung der Prüfungsabnahme als öffentlich-rechtlich zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde richtet sich gegen die Einordnung der Abnahme von Hochschulprüfungen durch die Beklagte als dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Das OVG bestätigt das Verwaltungsgericht: Staatlich anerkannte private Kunsthochschulen nehmen Prüfungen nach § 71 Abs. 2 i.V.m. § 70 KunstHG „nach Maßgabe der Anerkennung“ ab. Die Anerkennung erstreckt sich auf Prüfungsordnungen; ein Verweis auf § 55 KunstHG ändert daran nichts.
Ausgang: Beschwerde gegen die Einordnung der Prüfungsabnahme als öffentlich-rechtliche Tätigkeit zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Abnahme von Hochschulprüfungen durch staatlich anerkannte Kunsthochschulen in privater Trägerschaft ist öffentlich-rechtlich zuzuordnen, wenn sie kraft landesrechtlicher Anerkennung gemäß § 71 Abs. 2 i.V.m. § 70 KunstHG erfolgt.
Die Anerkennung nach § 70 Abs. 1 KunstHG erstreckt sich auf Prüfungsordnungen, sodass die Ausgestaltung und Durchführung von Prüfungen Bestandteil der Anerkennungsregelung sein kann.
Der Gesichtspunkt, dass § 71 Abs. 2 KunstHG nicht die entsprechende Anwendung von § 55 KunstHG vorsieht, steht der öffentlich-rechtlichen Zurechnung der Prüfungsabnahme nicht entgegen, wenn die gesetzlichen Anerkennungsbestimmungen die Prüfungsbefugnis regeln.
Kostenentscheidungen in solchen Verfahrensstadien bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 3709/08
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abnahme von Hochschulprüfungen durch die Beklagte dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Staatlich anerkannte Kunsthochschulen in privater Trägerschaft haben gemäß § 71 Abs. 2 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 13. 3. 2008, GV. NRW. S. 195, Hochschulprüfungen "nach Maßgabe der Anerkennung" gemäß § 70 KunstHG abzunehmen. Die Anerkennung erstreckt sich gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 4 KunstHG u. a. auf die Prüfungsordnungen. Angesichts der Bezugnahme auf die Anerkennung führt der Hinweis der Beklagten darauf, dass in § 71 Abs. 2 KunstHG dessen § 55 nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden sei, nicht weiter.
Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.