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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 336/09·21.04.2009

Beschwerde gegen Einordnung der Prüfungsabnahme als öffentlich-rechtlich zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde richtet sich gegen die Einordnung der Abnahme von Hochschulprüfungen durch die Beklagte als dem öffentlichen Recht zuzurechnen. Das OVG bestätigt das Verwaltungsgericht: Staatlich anerkannte private Kunsthochschulen nehmen Prüfungen nach § 71 Abs. 2 i.V.m. § 70 KunstHG „nach Maßgabe der Anerkennung“ ab. Die Anerkennung erstreckt sich auf Prüfungsordnungen; ein Verweis auf § 55 KunstHG ändert daran nichts.

Ausgang: Beschwerde gegen die Einordnung der Prüfungsabnahme als öffentlich-rechtliche Tätigkeit zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abnahme von Hochschulprüfungen durch staatlich anerkannte Kunsthochschulen in privater Trägerschaft ist öffentlich-rechtlich zuzuordnen, wenn sie kraft landesrechtlicher Anerkennung gemäß § 71 Abs. 2 i.V.m. § 70 KunstHG erfolgt.

2

Die Anerkennung nach § 70 Abs. 1 KunstHG erstreckt sich auf Prüfungsordnungen, sodass die Ausgestaltung und Durchführung von Prüfungen Bestandteil der Anerkennungsregelung sein kann.

3

Der Gesichtspunkt, dass § 71 Abs. 2 KunstHG nicht die entsprechende Anwendung von § 55 KunstHG vorsieht, steht der öffentlich-rechtlichen Zurechnung der Prüfungsabnahme nicht entgegen, wenn die gesetzlichen Anerkennungsbestimmungen die Prüfungsbefugnis regeln.

4

Kostenentscheidungen in solchen Verfahrensstadien bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 2 KunstHG§ 70 KunstHG§ 70 Abs. 1 Nr. 4 KunstHG§ 55 KunstHG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 3709/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abnahme von Hochschulprüfungen durch die Beklagte dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Staatlich anerkannte Kunsthochschulen in privater Trägerschaft haben gemäß § 71 Abs. 2 des Gesetzes über die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (KunstHG) vom 13. 3. 2008, GV. NRW. S. 195, Hochschulprüfungen "nach Maßgabe der Anerkennung" gemäß § 70 KunstHG abzunehmen. Die Anerkennung erstreckt sich gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 4 KunstHG u. a. auf die Prüfungsordnungen. Angesichts der Bezugnahme auf die Anerkennung führt der Hinweis der Beklagten darauf, dass in § 71 Abs. 2 KunstHG dessen § 55 nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden sei, nicht weiter.

4

Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.