Beschwerde gegen Wohngeld-Ablehnung: Einkommensberechnung und Bewilligungszeitraum
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin focht die Ablehnung ihres Wohngeldantrags an und rügte insbesondere die angesetzte Jahreseinkommensberechnung. Streitpunkt war, ob wegen Wegfalls von BAföG bzw. ALG I der Bewilligungszeitraum zu verkürzen und das Einkommen anders zu bemessen sei. Das OVG bestätigt die Ablehnung als rechtmäßig und stellt auf die prognostizierte Einkommenssituation im verkürzten Bewilligungszeitraum (§15 Abs.4 WoGG) ab. Ein späterer erneuter Antrag bleibt möglich; die Beschwerde ist unbegründet.
Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung des Wohngeldantrags als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Bewilligung von Wohngeld ist grundsätzlich ein zwölfmonatiger Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen; soweit sich die maßgeblichen Verhältnisse voraussichtlich vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern, ist der Bewilligungszeitraum zu verkürzen und nach §15 Abs.4 WoGG als Jahreseinkommen das Zwölffache des im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zugrunde zu legen.
Ein Ablehnungsbescheid kann bei der Prüfung des Wohngeldanspruchs eine Prognose über zukünftige Verhältnisse (Bewilligungszeitraum) zugrunde legen; die Rechtmäßigkeit richtet sich nach der auf dieser zeitlichen Bezugsgröße basierenden Einkommensberechnung.
Bei der Einkommensberechnung sind die in §16 WoGG geregelten Abzüge zu berücksichtigen; für Empfänger von Arbeitslosengeld I schließt §16 Abs.1 Satz3 WoGG einen bestimmten Abzug aus, soweit eine Kranken- und Pflegeversicherung besteht.
Die bloße Behauptung künftig wegfallender Leistungen (z. B. BAföG, ALG I) begründet nicht automatisch die Rechtswidrigkeit eines ablehnenden Bescheids; in Betracht kommende Veränderungen sind im Bewilligungszeitraum zu prognostizieren und rechtlich zu bewerten, danach ist gegebenenfalls ein neuer Antrag möglich.
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind hinreichende Erfolgsaussichten der Klage erforderlich; fehlen diese, ist die Bewilligung zu versagen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstat¬tet.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Bezüglich des weiterhin aufrecht erhaltenen Teils der Klage ergeben sich auch bei Würdigung des Beschwerdevorbringens anders als von § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorausgesetzt keine hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass der Beklagte die Bewilligung von Wohngeld zu Recht abgelehnt hat.
Der Kerneinwand der Klägerin, dass ihr Jahreseinkommen im Wohngeldbescheid vom 4. Januar 2010 zu Unrecht mit 7.451,57 Euro angesetzt worden sei, obwohl sie ab September 2010 kein Arbeitslosengeld mehr beziehen werde, begründet nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Richtig ist, dass wohngeldrechtlich grundsätzlich ein Jahreszeitraum der Betrachtung zu unterziehen ist: Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 WoGG soll Wohngeld für zwölf Monate bewilligt werden, wobei vom Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder auszugehen ist (§§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 2 sowie 15 Abs. 1 WoGG). Nach § 25 Abs. 1 Satz 2 WoGG soll allerdings der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt werden, wenn - wie hier im Hinblick aus das Auslaufen des Arbeitslosengeldes I und der Förderung nach dem BAföG - zu erwarten ist, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von zwölf Monaten erheblich ändern. In diesem Fall ist gemäß § 15 Abs. 4 WoGG als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 WoGG im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.
Zwar enthält ein Ablehnungsbescheid lediglich die Regelung, dass zur Zeit, nämlich für den Antragszeitpunkt bis zur Entscheidung, kein Wohngeldanspruch besteht. Eine negative Entscheidung für einen darüber hinaus in die Zukunft gerichteten Zeitraum ist damit nicht verbunden. Ein solcher in die Zukunft gerichteter Zeitraum liegt indes auch einem Ablehnungsbescheid insofern gedanklich zugrunde, als die Prognose der Berechnungsgrößen des § 4 WoGG, insbesondere des Gesamteinkommens i.S.d. §§ 13, 19 Abs. 1 WoGG, und die Prüfung des Bestehens eines Wohngeldanspruchs nur an Hand einer derartigen zeitlichen Bezugsgröße getroffen werden kann, die vom Gesetz in §§ 24 Abs. 2, 25 WoGG (auch für den Fall einer Ablehnung) als "Bewilligungszeitraum" bezeichnet wird.
Geht man vorliegend im Hinblick auf das Auslaufen der Förderung nach dem BAföG für den Sohn der Klägerin von einem Bewilligungszeitraum bis zum 30. Juni 2010 aus und errechnet gemäß § 15 Abs. 4 WoGG als Jahreseinkommen das Zwölffache des im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens der Klägerin, so ergibt sich keine relevante Veränderung des zu berücksichtigenden Gesamteinkommens gegenüber den im Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 4. Januar 2010 angestellten Berechnungen, wenn dabei wie in diesem Bescheid zugunsten der Klägerin von einem monatlichen Arbeitslosengeld von lediglich 660,60 Euro ausgegangen wird.
Dahinstehen kann, ob hinsichtlich des Einkommens des Sohnes der Klägerin in Ansehung der Beiträge für eine Krankenversicherung richtigerweise nicht nur ein 6 prozentiger Abzug gemäß § 16 Abs. 2 WoGG, sondern ein 10 prozentiger Abzug in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG vorzunehmen gewesen wäre. Hinsichtlich des Einkommens der Klägerin selbst wird ein solcher höherer Abzug jedenfalls durch die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz 3 WoGG ausgeschlossen, weil für die Klägerin als Empfängerin von Arbeitslosengeld I - wie sich auch dem Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 27. November 2009 entnehmen lässt - eine Kranken- und Pflegeversicherung bei der AOK Rheinland besteht. Legte man einen 10 prozentigen Abzug für das Einkommen des Sohnes und einen 6 prozentigen Abzug für die Klägerin selbst zugrunde, so errechnete sich ein zu berücksichtigendes monatliches Gesamteinkommen von 1.067,76 Euro, das bei einer zu berücksichtigenden Miete von 369,25 Euro nach der einschlägigen Tabelle für zwei zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (gerade noch) nicht zu einem Wohngeldanspruch führt.
Wenn die Klägerin glaubt, nach Wegfall der BAföG-Leistungen bzw. des Arbeitslosengeldes im Juli bzw. September 2010 einen Wohngeldanspruch zu haben, mag sie jeweils ab diesem Zeitpunkt Wohngeld beantragen, was aber, sollte sie im September 2010 Arbeitslosengeld II beziehen, in der Sache keinen Erfolg haben kann (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 WoGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.