Beschwerde gegen Vertretung durch Rechtssekretäre in Wohngeldsachen zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerdeführer rügen die Zurückweisung ihrer Vertretungsbefugnis durch Rechtssekretäre in einem Wohngeldverfahren. Streitpunkt ist, ob die Tätigkeit unter die erlaubnisfreie Beratung nach § 7 RBerG fällt. Das Gericht verneint dies, weil Wohngeldsachen nicht zur satzungsmäßigen, berufsbezogenen Haupttätigkeit der Gewerkschaften gehören. Die Beschwerden werden zurückgewiesen; Kostenentscheidung nach § 154 VwGO.
Ausgang: Beschwerden gegen die Zurückweisung der Vertretung durch Rechtssekretäre in Wohngeldsachen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die erlaubnisfreie Rechtsberatung durch auf berufsständischer Grundlage gebildete Vereinigungen nach § 7 RBerG setzt voraus, dass die rechtsberatende Tätigkeit einen Annex zur satzungsmäßigen Haupttätigkeit der Vereinigung bildet.
Die Ausübung erlaubnisfreier Vertretung durch Rechtssekretäre ist nur dann gerechtfertigt, wenn die beratenen Angelegenheiten typischerweise in den berufsbezogenen Aufgabenbereich der Vereinigung fallen.
Wohngeldangelegenheiten gehören regelmäßig nicht zu den berufsbezogenen Hauptaufgaben von Gewerkschaften und sind daher nicht ohne Erlaubnis durch Rechtssekretäre vor Verwaltungsgerichten zu vertreten.
Das Vorbringen allgemeiner Hinweise (z. B. Internetdarstellungen, Gutachten oder Entscheidungen aus anderen Rechtsbereichen) begründet allein keine Zulassung zur Vertretung, wenn die satzungsmäßige Aufgabenstellung und die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 128/07
Tenor
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die im Tenor genannten Rechtssekretäre zutreffend zurückgewiesen, weil ihre Tätigkeit nicht von Art. 1 § 1 RBerG gedeckt ist. Das Gericht hat hierzu weiter ausgeführt, die Tätigkeit der Rechtssekretäre sei nicht nach Art. 1 § 7 RBerG erlaubnisfrei. Danach bedürfen einer Erlaubnis nicht, wenn auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen im Rahmen ihrer Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewährten. Diese Voraussetzungen seien in diesem Rechtsstreit, in dem es um die Bewilligung von Wohngeld gehe, nicht gegeben. Die nach Art. 1 § 7 RBerG zulässige rechtsberatende Tätigkeit müsse einen Annex zu der satzungsmäßigen Haupttätigkeit der Vereinigung haben. Dazu gehörten für die Mitglieder der DGB-Gewerkschaften die Wahrnehmung der Rechte in arbeits- und dienstrechtlichen sowie sonstigen berufsbezogenen rechtlichen Angelegenheiten. Dies folge auch aus der Darstellung im Internet der DGB Rechtsschutz GmbH. Bei wohngeldrechtlichen Streitigkeiten handele es sich aber weder um arbeitsrechtliche Streitfälle, sozialrechtliche Auseinandersetzungen mit den Trägern der Renten-, Kranken-, Unfallversicherung sowie der Arbeitsförderung oder um Versorgungs- und Sozialhilfesachen, noch um öffentliches Dienstrecht. Der von den Rechtssekretären vertretenen Auffassung, bei Wohngeld handele es sich "quasi um ein Äquivalent zum Arbeitslosengeld II", sei nicht zu folgen. Gerade in den Fällen der Bewilligung von sogenannten Transferleistungen, wozu Arbeitslosengeld II zähle, sei nach § 1 Abs. 2 WoGG die Bewilligung von Wohngeld ausgeschlossen.
Hiergegen machen die Beschwerdeführer insbesondere geltend, bezüglich des von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Internetauftritts sei darauf zu verweisen, dass es sich lediglich um eine Aufzählung der "wesentlichen" Leistungen handele. Die Aufzählung sei nicht abschließend, die Leistungen erfassten auch die Beratung, Unterstützung und Vertretung in verwaltungsrechtlichen Verfahren, soweit sie im Zusammenhang mit arbeits- und sozialrechtlichen Fragen stünden. Der Zusammen-
hang mit arbeits- oder sozialrechtlichen Fragen sei im Übrigen weit zu verstehen. Das Bestehen eines Wohngeldanspruchs betreffe die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Klägerin unmittelbar. Gerade bei sehr geringem oder keinem Arbeitsentgelt gewinne die Wohngeldzahlung existenzielle Bedeutung. Die sozialen Rahmenbedingungen beträfen unmittelbar die gewerkschaftliche Ziel- und Zwecksetzung. Darüber hinaus weisen die Beschwerdeführer insbesondere auf ein Rechtsgutachten zur Postulationsfähigkeit von Rechtssekretären der DGB Rechtsschutz GmbH in verwaltungsgerichtlichen Prozessen sowie auf zwei Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. und 15. Juni 2004, hin.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und von einer Zurückweisung der Beschwerdeführer als Bevollmächtigte abzusehen. Ihre Tätigkeit ist nicht nach Art. 1 § 7 RBerG erlaubnisfrei, weil sie nicht im Rahmen ihres Aufgabenbereichs handeln. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich bei der Wohngeldgewährung nicht "um ein Äquivalent zum Arbeitslosengeld II" handelt. In § 1 Abs. 2 WoGG sind verschiedene Sozialleistungen, darunter auch Arbeitslosengeld II, aufgeführt, die die Gewährung von Wohngeld ausschließen. Das Wohngeldrecht geht in seiner gesetzgeberischen Zielsetzung nach wie vor über die fürsorgemäßige Existenzsicherung hinaus.
Der Hinweis der Beschwerdeführer auf die Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. und 15. Juni 2004 ist für dieses Verfahren ohne rechtliche Relevanz. Diese Entscheidungen betrafen die Zulassung von Rechtssekretären der DGB Rechtsschutz GmbH zu sozialhilferechtlichen Verfahren. Das weiter angeführte Gutachten der Rechtsanwälte I. enthält keine Ausführungen zur Zulassung der Rechtssekretäre in wohngeldrechtlichen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschuss ist unanfechtbar.