Beschwerde gegen Terminierung des Verbesserungsversuchs nach §56a JAG NRW zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller rügt die Festlegung des Klausurtermins für einen Verbesserungsversuch nach §56a Abs.1 JAG NRW. Das Oberverwaltungsgericht hält dem entgegen, dass aus Wortlaut und Systematik kein Wahlrecht des Kandidaten folgt und ein überlange Vorbereitungszeit dem Zweck des Verbesserungsversuchs widerspricht. Die Verwaltungspraxis genügt zudem verfassungsrechtlichen Anforderungen.
Ausgang: Beschwerde gegen die Terminierung des Verbesserungsversuchs wird als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Lässt der Wortlaut und die Systematik einer Prüfungsnorm keine konkrete Monatsbestimmung zu, begründet dies für sich genommen kein Wahlrecht des Prüflings für den Termin des Verbesserungsversuchs.
Der Verbesserungsversuch bezweckt eine zweite Überprüfung des Leistungsstands zum Ende der Ausbildungszeit und rechtfertigt nicht eine mehr als übliche Vorbereitungszeit, da dies dem Zweck des Instituts widerspricht und Chancengleichheit beeinträchtigt.
Die Festlegung eines konkreten Klausurtermins nach Meldung bzw. Antragstellung berührt regelmäßig keine so wesentliche materielle Entscheidung, dass nach der Wesentlichkeitstheorie der Gesetzgeber dies selbst regeln müsste.
Verwaltungspraxis zur Terminierung von Prüfungen ist verfassungskonform, soweit sie Art. 3 und Art. 12 GG hinreichend berücksichtigt und keine unzumutbare Ungleichbehandlung oder Berufsbeeinträchtigung bewirkt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 85/14
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses zurückgewiesen, die durch das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht in Frage gestellt werden. Zwar trifft es zu, dass sich aus Wortlaut und Systematik des § 56a Abs. 1 JAG NRW und insbesondere auch aus der in § 56a Abs. 1 Satz 2 JAG NRW geregelten Ausschlussfrist nicht konkret entnehmen lässt, zu welchem Monat die Ladung zum Klausurtermin für den Verbesserungsversuch zu erfolgen hat. Auch eine teleologische Auslegung dürfte aber schwerlich ein diesbezügliches Wahlrecht des Kandidaten annehmen lassen. Die Zubilligung einer mehr als fünfmonatigen „Lernphase“ abweichend von der Verwaltungspraxis des Landesjustizprüfungsamtes widerspricht dem Zweck des Verbesserungsversuchs und lässt sich kaum mit der nach Art. 3 Abs. 1 GG gebotenen Chancengleichheit für alle Prüflinge in Einklang bringen. Der Antragsteller verkennt den Zweck des Verbesserungsversuchs. Er dient nicht dazu, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorbereitung zu verbessern und sodann auf dieser Basis eine erneute Prüfung abzulegen, sondern er dient dazu, denjenigen Kandidaten, die meinen, das Prüfungsergebnis spiegele ihren Leistungsstand am Ende des Referendariats nicht zutreffend wider, eine zweite Chance zu eröffnen (vgl. LT-Drs. 14/2064, S. 8). Ein Verbesserungsversuch ohne Vorbereitung ist daher nicht sinnlos, wie der Antragsteller meint, sondern beabsichtigt. Insoweit ergibt sich im Hinblick auf den vom Antragsteller angeführten neuen Klausurtyp der kautelarjuristischen Klausur nichts anderes. Diesbezüglich ist schon nicht nachvollziehbar, wie der nach Angaben des Antragstellers erst ab Januar 2014 eingeführte Klausurtyp bereits „wegen der hohen Durchfallquote gefürchtet“ sein kann. Die Bestimmung des konkreten Klausurtermins nach der Meldung des Kandidaten zur Prüfung bzw. hier nach Beantragung des Verbesserungsversuchs betrifft keine Frage von solcher Bedeutung, dass nach der Wesentlichkeitstheorie eine konkrete Regelung vom Gesetzgeber selbst getroffen werden müsste. Die in Rede stehende Verwaltungspraxis des Landesjustizprüfungsamtes genügt bei überschlägiger Würdigung auch den Anforderungen des zu beachtenden Art. 12 GG. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.