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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 153/08·06.04.2008

Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe im Prüfungsrücktrittsfall zurückgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtPrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags in einem Prüfungsrücktrittsverfahren wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht mangelnde Erfolgsaussichten festgestellt, weil die Rücktrittserklärung nicht als unverzüglich galt und vorgelegte Bescheinigungen keine Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag belegten. Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Prüfling. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags als unbegründet zurückgewiesen; Klägerin trägt Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe kann abgelehnt werden, wenn das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

2

Ein Rücktritt von einer Prüfung ist unverzüglich anzuzeigen; eine Erklärung kann als nicht unverzüglich gelten, auch wenn der Rücktrittsgrund erst später offenbar geworden sein soll.

3

Die Glaubhaftmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit obliegt dem Prüfling; ärztliche Bescheinigungen müssen konkret feststellen, dass am Prüfungstag Prüfungsunfähigkeit bestand.

4

Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Tatsachen zur Begründung eines Prüfungsrücktritts von Amts wegen aufzuklären, solange der Kläger die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Relevante Normen
§ 8 Abs. 3 der maßgeblichen Prüfungsordnung§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 K 504/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Insbesondere ist die Würdigung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass die mit Schreiben vom 8. 10. 2006 erfolgte Rücktrittserklärung auch dann nicht als unverzüglich angesehen werden kann, wenn von einer Kenntniserlangung vom Rücktrittsgrund erst durch das Aufsuchen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. am 29. 9. 2006 ausgegangen wird.

3

Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Die Klägerin hat bereits gegenüber der Diplom-Psychologin T1. der Zentralen Studienberatung am 29. 8. 2006 über psychisch bedingte Blockaden während der Klausur geklagt und die Möglichkeit einer weiteren Wiederholung der Klausur erörtert. Dass die Klägerin gehindert gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Prüfungsausschuss den Rücktritt zu erklären, ist nicht ersichtlich und von ihr auch nicht vorgetragen. Für die Anzeige von Rücktrittsgründen war der geplante Besuch bei Dr. T. ohne Belang. Im übrigen sind gemäß § 8 Abs. 3 der maßgeblichen Prüfungsordnung die geltend gemachten Gründe für den Rücktritt von einer Prüfung glaubhaft zu machen. Keine der von der Klägerin vorgelegten Bescheinigungen ist dazu geeignet. Das Verwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass keine der Bescheinigungen die Aussage trifft, dass die Klägerin im medizinischen Sinne am Prüfungstage - erkennbar oder unerkannt - prüfungsunfähig war. Ohne eine solche Feststellung fehlt das Substrat für die Feststellung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit im rechtlichen Sinne. Es ist zunächst Sache des Prüflings, die behauptete Prüfungsunfähigkeit glaubhaft zu machen, und nicht Aufgabe der Beklagten oder des Verwaltungsgerichts erstmals aufzuklären, ob ein Rücktrittsgrund vorliegt.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.