Beschwerde gegen Zurechnung der Prüfungsabnahme zum öffentlichen Recht abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Abnahme von Hochschulprüfungen durch die Beklagte sei dem öffentlichen Recht zuzurechnen, wurde zurückgewiesen. Das OVG bestätigt, dass staatlich anerkannte private Hochschulen Prüfungen "nach Maßgabe der Anerkennung" abzunehmen haben. Die Anerkennung umfasst dabei nach HG NRW auch die Prüfungsordnungen (§72 Abs.1 Nr.4, §73 Abs.2 HG). Die Kostenentscheidung blieb vorbehalten; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Zurechnung der Prüfungsabnahme zum öffentlichen Recht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Abnahme von Hochschulprüfungen durch staatlich anerkannte Hochschulen in privater Trägerschaft ist dem öffentlichen Recht zuzurechnen, wenn sie "nach Maßgabe der Anerkennung" erfolgt.
Die staatliche Anerkennung erstreckt sich auf Prüfungsordnungen, sodass Prüfungsmodalitäten und -zuständigkeiten durch Anerkennungsauflagen geregelt werden können (§72 Abs.1 Nr.4, §73 Abs.2 HG NRW).
Soweit die Prüfungsabnahme aufgrund der Anerkennung öffentlich-rechtlich geregelt ist, sind Streitigkeiten über deren Rechtsnatur und Durchführung der verwaltungsgerichtlichen Prüfung zugänglich.
Die Beschwerde gegen eine zutreffende öffentlich-rechtliche Zurechnung der Prüfungstätigkeit ist abzuweisen; eine separate Kostenentscheidung ist vorbehalten.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Abnahme von Hochschulprüfungen durch die Beklagte dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist. Staatlich anerkannte Hochschulen in privater Trägerschaft haben gemäß § 73 Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom 31.10.2006, GV. NRW. S. 474, Hochschulprüfungen "nach Maßgabe der Anerkennung" abzunehmen. Die Anerkennung erstreckt sich gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 4 HG u. a. auf die Prüfungsordnungen.
Vgl. für Kunsthochschulen OVG NRW, Beschluss vom 22.4.2009 14 A 336/09 .
Die Kostenentscheidung ist der Schlussentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.