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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 1417/11·29.03.2012

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Klausuransprüchen abgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für zwei Klageanträge (Einsicht in Klausurlösungsvermerke, Klausurneubewertung), das einen Gesamtstreitwert von 10.000 € angesetzt hatte. Das OVG weist die Beschwerde als unbegründet zurück. Es stellt fest, dass nach §173 VwGO i.V.m. §5 ZPO Ansprüche zusammenzurechnen sind, sofern sie nicht wirtschaftlich identisch sind. Einsichtsanspruch und Neubewertung seien nicht wirtschaftlich identisch; §44 GKG findet keine analoge Anwendung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche sind bei der Festsetzung des Streitwerts gemäß §173 VwGO i.V.m. §5 ZPO zusammenzurechnen, sofern sie nicht wirtschaftlich identisch sind.

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Die wirtschaftliche Identität mehrerer Ansprüche bemisst sich nach der abstrakten Art der Ansprüche und nicht nach der subjektiven wirtschaftlichen Motivation des Klägers.

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Ein Anspruch auf Einsicht in Klausurlösungsvermerke und ein Anspruch auf Klausurneubewertung sind nicht wirtschaftlich identisch; ihre Streitwerte sind daher zu addieren.

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Die Ausnahme des §44 GKG (Stufenklage) greift nur, wenn der in der Hauptsache verfolgte Anspruch ohne vorherige Erfüllung eines Auskunfts- oder Rechenschaftsanspruchs nicht beziffert werden kann; eine analoge Anwendung ist nur bei entsprechend enger Verknüpfung möglich.

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Eine Beschwerde nach §68 GKG gegen die Streitwertfestsetzung ist unbegründet, wenn das Gericht den Gesamtstreitwert unter Beachtung der genannten Grundsätze zutreffend festgestellt hat.

Relevante Normen
§ 68 GKG§ 52 Abs. 2 GKG§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 5 ZPO§ 44 GKG§ 68 Abs. 3 GKG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die gemäß § 68 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht für die beiden Klageanträge auf Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Einsicht in Klausurlösungsvermerke und zur Klausurneubewertung einen Gesamtstreitwert von 10.000 Euro unter Ansatz des Auffangstreitwerts für jeden der Klageanträge nach § 52 Abs. 2 GKG festgesetzt. Gemäß § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung i. V. m. § 5 der Zivilprozessordnung sind für den Streitwert mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen. Das gilt zwar nicht bei wirtschaftlicher Identität der Ansprüche, wenn also die Ansprüche bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf dasselbe Ziel gerichtet sind.

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Vgl. Wöstmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 5 Rn. 4; Herget, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 5 Rn. 8.

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Diese wirtschaftliche Identität bemisst sich aber nach der abstrakten Art der Ansprüche, nicht wie der Kläger glaubt nach seiner wirtschaftlichen Motivation für die Erhebung der Ansprüche. Danach sind ein Anspruch auf Einsicht in Klausurlösungsvermerke einerseits und ein Anspruch auf Neubewertung von Klausuren andererseits nicht wirtschaftlich identisch.

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Auch der Sonderfall der Stufenklage, in dem nach § 44 GKG der Anspruch auf Rechnungslegung, Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einerseits und der Anspruch auf Herausgabe desjenigen, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, nicht zusammengerechnet werden, liegt nicht vor. Es handelt sich um eine Ausnahmevorschrift, die der Situation Rechnung trägt, dass der in der Hauptsache verfolgte Anspruch nicht beziffert werden kann, ohne zuvor den Auskunftsanspruch erfüllt zu bekommen. Ein so enges Verhältnis zwischen Anspruch auf Einsicht in Klausurlösungsvermerke und Anspruch auf Klausurneubewertung besteht nicht. Vielmehr erhoffte sich der Kläger durch die Einsichtnahme lediglich eine Verbesserung der Prozesssituation für den Neubewertungsanspruch. Für eine analoge Anwendung des § 44 GKG ist deshalb kein Raum.

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Die Nebenentscheidung beruht auf §§ 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.