Gewährung von Prozesskostenhilfe bei Prüfungs‑Täuschung unter erheblicher seelischer Störung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe gegen eine Entscheidung, mit der ihr ein Täuschungsversuch in einer ärztlichen Prüfung vorgeworfen wurde. Zentrale Frage war, ob die Klage hinreichende Erfolgsaussichten hat, insbesondere angesichts eines vorgelegten Gutachtens zur psychischen Verfassung. Das OVG gab der Beschwerde statt und bewilligte PKH ohne Ratenzahlung, weil das Gutachten eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit ergab und die Behörde im Ermessensspielraum die Verhältnismäßigkeit zu prüfen hat. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin erfolgreich; Prozesskostenhilfe ohne Raten und Beiordnung eines Rechtsanwalts gewährt, außergerichtliche Kosten nicht erstattet
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu gewähren, wenn die Partei ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft macht und die Klage hinreichende Erfolgsaussichten aufweist.
Eine Eingriffsermächtigung, die das Vorliegen schuldhaften Verhaltens voraussetzt (vgl. § 14 Abs. 5 S. 1 ÄApprO), berechtigt die Behörde nur zum Einschreiten, wenn schuldhaftes Verhalten festgestellt ist.
Zur Beurteilung der Schuld bzw. der eingeschränkten Steuerungsfähigkeit können auch während des Verfahrens vorgelegte Sachverständigengutachten verwendet werden; die bloße Parteibezogenheit schließt ihre Verwertbarkeit nicht aus, sofern keine tragfähigen Zweifel dargelegt werden.
Bei Ermessensentscheidungen über Prüfungs‑Sanktionen ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten; maßgeblich ist u.a., ob und in welchem Maße das verwendete Täuschungsmittel geeignet war, das Prüfungsergebnis zu verfälschen.
Die Nennung einer konkreten Sanktion in der Prüfungsordnung schließt nicht aus, im Wege der Verhältnismäßigkeitsprüfung weniger einschneidende Maßnahmen oder Differenzierungen vorzusehen.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe ohne Raten-zahlung unter Bei¬ordnung von Rechtsanwalt K. M. aus Hamm gewährt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin hat Erfolg, weil ihr der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zusteht - vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO -.
Die Klägerin hat ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht.
Die gemäß § 114 ZPO erforderlichen Erfolgsaussichten lassen sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts der Klage ebenfalls nicht absprechen.
Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht und der Beklagten davon aus, dass der äußere Tathergang des Täuschungsversuchs nach den Darlegungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren und den weiteren Feststellungen geklärt ist. Die Frage nach der möglichen Bedeutung einer Mentalreservation stellt sich nicht in der von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 10.11.2008 vertretenen Form. Mit der Behauptung einer Mentalreservation soll der von der Beklagten durch den ersten Anschein geführte Beweis entkräftet werden, dass das Bereitlegen des Lehrbuches ein Täuschungsversuch war. Abgesehen davon, dass ein Prüfling hinsichtlich der Entkräftung eines Beweises des ersten Anscheins beweispflichtig ist, hat dies entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Bedeutung für die weitere Voraussetzung für eine Ermessensentscheidung gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 ÄApprO, nämlich dass die Klägerin diesen Täuschungsversuch schuldhaft begangen haben muss. Angesichts des ausdrücklichen Wortlauts ist kein Zweifel daran gerechtfertigt, dass die Beklagte durch diese Vorschrift zum Einschreiten nur ermächtigt ist, wenn schuldhaftes Verhalten festgestellt werden kann.
Zur Beurteilung der Schuld hat die Klägerin ein während des Klageverfahrens erstelltes Sachverständigengutachten vorgelegt, wonach sie zum Zeitpunkt des Täuschungsversuchs "unter der Einwirkung einer erheblichen krankhaften seelischen Störung gestanden hat, die entsprechend dem Schweregrad dieses Krankheitsbildes zugleich eine erhebliche Einschränkung ihrer willentlichen Steuerungsfähigkeit nach sich gezogen hat". Zweifel an der Richtigkeit dieses Gutachtens lassen sich nicht allein damit begründen, dass es sich um ein Parteigutachten handelt. Denn anders als mit einem solchen Parteigutachten kann ein Prüfling häufig nicht zur Einschätzung seiner gesundheitlichen Lage beitragen. Andere Zweifel hat die Beklagte nicht dargetan. Durch die gutachterlichen Feststellungen wird zwar, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin schuldhaft gehandelt hat. Allerdings ist der Grad des Verschuldens ein Umstand, der selbstverständlich von der Beklagten bei ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist. Für ihre gegenteilige Auffassung hat die Beklagte keine tragfähige rechtliche Erwägung genannt.
Außerdem hängt die bei der Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu würdigende Schwere einer Täuschungshandlung unter anderem davon ab, ob und in welchem Maße das verwendete Täuschungsmittel geeignet war, das Prüfungsergebnis zu verfälschen.
Vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Aufl. 2004, Rdnrn. 457 ff.; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 2. Aufl. 2007, Rdnrn. 398 ff., jeweils m. w. N.
Auch dazu fehlen bisher Feststellungen, nämlich ob den Prüflingen die Themenfelder der Fragen des dritten Prüfungstages bekannt waren und ob das von der Klägerin versteckte Fachbuch geeignet war, in nennenswerter Weise zu deren Beantwortung beizutragen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten allein die Sanktion zur Verfügung steht, die Prüfung mit der Note "nicht ausreichend" zu werten mit der Folge, dass die Klägerin den Zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden hat. Zwar ist in § 14 Abs. 5 Satz 1 ÄApprO allein diese Sanktion genannt. Das schließt aber nicht aus, unter Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu weniger einschneidenden Differenzierungen zu gelangen,
vgl. Niehues a. a. O. Rdnr. 457,
etwa die Prüfung als nicht unternommen zu werten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.