PKH-Bewilligung wegen Verstoß gegen Zweiprüferprinzip bei Prüfungsbewertung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe. Das Oberverwaltungsgericht änderte den angefochtenen Beschluss und bewilligte Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren sowie die Beiordnung einer Rechtsanwältin; Kosten werden nicht erstattet. Begründet wurde dies mit Bedürftigkeit und nicht völlig aussichtslosen Erfolgsaussichten, da die Klausur offenbar nur von einem Prüfer bewertet wurde und eine zulässige Abweichung von der Prüfungsordnung nicht dargetan wurde.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe stattgegeben; PKH bewilligt und Rechtsanwältin beigeordnet, Kosten nicht erstattet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass der Antragsteller die Kosten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die Erfolgsaussichten der Klage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verneint werden können (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Das in einer Prüfungsordnung verankerte Zweiprüferprinzip ist grundsätzlich einzuhalten; erfolgt eine Bewertung einer Klausur nur durch einen Prüfer, kann dies die Prüfungsbewertung rechtswidrig machen, wenn keine rechtfertigende Abweichung dargelegt ist.
Unbestrittene Akteninhalte, die auf eine formelle Verletzung von Prüfungsregelungen hinweisen, stärken die Erfolgsaussichten einer Klage, wenn die Gegenbehörde diese Hinweise nicht substantiiert widerlegt.
Die Kostenentscheidung in Verfahren über Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; auch bei Bewilligung von PKH kann die Erstattung von Kosten ausgeschlossen werden.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstin-stanzliche Klageverfahren bewilligt und Rechtsan-wältin R. , I. , als Be¬vollmächtigte beige¬ordnet.
Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg.
Der Kläger hat dargetan, dass er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Nach dem derzeitigen Sachstand können die Erfolgsaussichten der Klage nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verneint werden (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Mit der Beschwerdebegründung hat der Kläger darauf hingewiesen, dass die umstrittene Klausur nur von einem Prüfer bewertet worden ist. Das stimmt mit dem Akteninhalt überein. Dieses Bewertungsverfahren verstößt gegen die Regelung in § 16 Abs. 4 Satz 1 der Diplomprüfungsordnung (DPO) für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen der Fachhochschule L. , Abteilung H. , vom 20.7.2004. Danach sind Klausurarbeiten in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Der Beklagte hat zur Beschwerdebegründung des Klägers keine Stellung genommen, insbesondere nicht dargetan, dass er gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 DPO eine Abweichung vom Zweiprüferprinzip zugelassen hätte. Die Bewertung der Klausur dürfte deshalb rechtswidrig sein.
Vgl. zum Zweiprüferprinzip und zu den Folgen der Nichtbeachtung Senatsurteil vom 16.12.2008 14 A 2154/08 , NVwZ-RR 2009, 422-423 = NWVBl 2009, 222-224.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).