Beschwerde gegen PKH-Ablehnung: Nachteilsausgleich bei Hochschulprüfung als aussichtslos bewertet
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe zur Anfechtung der Versagung eines zeitlichen Nachteilsausgleichs bei einer Hochschulprüfung. Streitpunkt war, ob Prüfer rechtzeitig über Art und Umfang der Behinderung informiert waren und eine Schreibzeitverlängerung erforderlich gewesen sei. Das OVG bestätigt die Ablehnung der PKH, weil der Kläger keine ausreichenden Beweismittel vorlegte und das Verfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verwaltungsverfahren setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt diese, ist die PKH zu versagen.
Zur Begründung einer Aussicht auf Erfolg muss der Antragsteller substantiiert vortragen und, soweit erforderlich, Beweismittel beibringen; bloße Behauptungen ohne Beweisantritt genügen nicht.
Bei Ansprüchen auf Nachteilsausgleich in Prüfungen ist für die Erfolgsaussicht wesentlich, dass die Prüfungsstelle bzw. der Prüfer rechtzeitig über Art und Umfang der Behinderung informiert und die Notwendigkeit des Nachteilsausgleichs erkennbar gewesen ist.
Kostenentscheidungen in Beschwerdeverfahren richten sich nach §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; bei Zurückweisung trägt der Beschwerdeführer die Kosten, außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 3061/06
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.
Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Prüfer rechtzeitig über Art und Ausmaß der Behinderung des Klägers und die Notwendigkeit informiert gewesen seien, diese durch Schreibzeitverlängerung auszugleichen. Die Richtigkeit dieser Behauptung, für die er Beweis nicht angetreten hat, erscheint jedoch weder nach seinem eigenen Vortrag noch nach dem Akteninhalt hinreichend wahrscheinlich. Der Kläger hat vor der Klausur keine "Gutachten der behandelnden Fachärzte" vorgelegt, aus denen sich die Notwendigkeit eines derartigen Nachteilsausgleichs ergäbe. In den Akten befindet sich lediglich ein Attest aus der Zeit vor der Klausurabsolvierung, nämlich das vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgewertete Attest der HNO- Gemeinschaftspraxis von Dr. M. u. a. vom 24. August 2005. Es gibt auch keinen Hinweis darauf, dass Frau Dipl.-Päd. S. vom Beratungsdienst behinderter und chronisch kranker Studierender der Universität E. vor der Klausur für den Kläger eine Schreibzeitverlängerung als notwendig oder gar unerlässlich reklamiert hätte. In ihrer Stellungnahme vom 30. 4. 2006 im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hat sie lediglich abstrakt darauf hingewiesen, dass eine Hörbehinderung wie diejenige des Klägers Verstehensprobleme bei Schriftdeutsch verursachen kann, für die die - dem Kläger im übrigen gewährte - Möglichkeit der Nachfrage in einer Klausur als angemessener Nachteilsausgleich angesehen werden kann, "ggf. mit einer entsprechenden Zeitverlängerung". Ihrer vom Verwaltungsgericht eingeholten Stellungnahme vom 22. 5. 2007 lässt sich im übrigen entnehmen, dass sie keine Erinnerung daran hat, ob sie die Notwendigkeit einer Schreibzeitverlängerung mit dem Prüfer erörtert oder diese empfohlen hat. Ausweislich der vom Kläger in Bezug genommenen Stellungnahmen, die das Verwaltungsgericht vom Prüfer, Prof. Dr.-Ing. T. , und seinem wissenschaftlichen Mitarbeiter Dipl.-Ing. E1. eingeholt hat, wurde in dem einzigen Gespräch mit ihr die Notwendigkeit einer Schreibzeitverlängerung wegen eines zeitlichen Mehraufwandes während der Klausur einvernehmlich verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.