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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 126/08·16.06.2008

Beschwerde gegen Ablehnung von PKH und Bewertung der Seminararbeit zurückgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtHochschul- und PrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet sich gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags und die Bewertung einer Seminararbeit. Streitpunkt ist, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Bewertungsrügen substantiiert sind. Das OVG weist die Beschwerde zurück, weil die Rügen unschlüssig und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind und die Bewertung an der Aufgabenstellung orientiert erfolgte. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung des PKH-Antrags und Bewertung der Seminararbeit als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg des Verfahrens voraus; fehlt diese Aussicht, kann PKH zu Recht versagt werden.

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Bei Prüfungs- und Bewertungsrügen ist die Orientierung der Beurteilung an der konkreten Aufgabenstellung sachlich geboten und nicht willkürlich.

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Bewertungsrügen sind unzureichend, wenn sie unschlüssig oder unsubstanziiert vorgetragen werden oder vorwiegend prüfungsspezifische Wertungen betreffen, die gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar sind.

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Die Klägerin muss substantiiert darlegen, dass formale Mängel überbewertet wurden oder dass Prüferrügen durch konkrete, wirkungsvolle Hinweise widerlegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren richten sich nach §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; die unterlegene Partei trägt die Verfahrenskosten.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 VwGO§ 166 VwGO§ 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 1892/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht abgelehnt. Das Verfahren bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.

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Mit ihrem Beschwerdevorbringen wendet sich die Klägerin unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass ihre Bewertungsrügen zum Teil unschlüssig und unsubstanziiert seien, im übrigen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare prüfungsspezifische Wertungen beträfen, bei denen Fehler nicht erkennbar seien. Das rechtfertigt keine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten ihrer Klage.

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Außer der Behauptung des Gegenteils trägt die Klägerin nichts gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts vor, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass die formalen Mängel überbewertet worden sind.

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Die mangelnde Substanz ihrer Bewertungsrügen in sachlicher Hinsicht ergibt sich auch aus folgendem Umstand: Die Seminararbeit mit dem Thema „Zuchthausarchitektur und Gefängniskunde im 19. Jahrhundert" war im Rahmen eines Seminars mit dem Titel „Stätten des Rechts in Münster" zu erstellen. Ausweislich Ziff. I. der unter dem 5. 7. 2007 erfolgten und insoweit von der Klägerin nicht angegriffenen Bewertung der Arbeit bestand die Aufgabenstellung deshalb folgerichtig darin, „ausgehend von der Münsteraner Justizvollzugsanstalt die Architektur von Zuchthäusern und Gefängnissen zu beschreiben und Gründe für die jeweilige Bauweise herauszustellen". Die Klägerin bringt ihre Angriffe gegen die Prüferrügen ohne Beziehung zu dieser Aufgabenstellung vor. Demgegenüber gehen die Prüferrügen der „Überflüssigkeit", der „mitunter zusammenhanglosen Aufzählung einzelner Fakten und Daten" und der Oberflächlichkeit und mangelnden Aufbereitung einzelner zur Beantwortung zu findender Hinweise ersichtlich von der vorbeschriebenen Aufgabenstellung aus. Die Orientierung der Bewertung einer Arbeit an der Aufgabenstellung ist nicht willkürlich, sondern geboten. Auch die Prüferkritik der Quellenferne der Arbeit ist berechtigt. Die Fußnoten stützen die Beurteilung des Prüfers, dass die Klägerin ihre Arbeit „mit einer Handvoll Überblicksliteratur geschrieben" hat. Dabei kann ohne weiteres zugrunde gelegt werden, dass die Rüge „völlig quellenfern" nicht im mathematisch-naturwissenschaftlichen Sinn zu verstehen sein dürfte. Soweit dem die Klägerin damit entgegentritt, dass sie auch Primärliteratur zitiert habe, widerlegt das die Einschätzung des Prüfers nicht. Vielmehr müsste sie durch wirkungsvolle Hinweise

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. 4. 1991

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- 1 BvR 419/81, 213/83 -, BVerfGE 84, 34ff (B I 2); Senatsbeschluss vom 12. 7. 2007 - 14 A 2182/06 -, juris.

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dartun, dass nennenswerte Teile ihrer Arbeit aus der Primärliteratur erarbeitet und auch durch Zitate, die sich nicht in gleicher Weise in der benutzten Sekundärliteratur finden, abgestützt sind.

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Die Behauptung der Klägerin zur Gewichtung von Vortrag und Diskussion bei der Bewertung der gesamten Seminarleistung führt nicht weiter, selbst wenn sie zutreffen sollte. Denn es ist weder dargetan noch sonst erkennbar, dass Vortrag und Diskussion zur Abwertung geführt haben. Der Bewertung vom 5. 7. 2007 lässt sich nur entnehmen, dass sie nicht zur Höherbewertung der Gesamtleistung beigetragen haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.