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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 1243/08·23.09.2008

Beschwerde gegen Aussetzungsanordnung: Unzulässig mangels anwaltlicher Vertretung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Aussetzung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nach § 94 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hält die Beschwerde für unzulässig, weil der Kläger nicht gemäß § 67 Abs. 2, 4 VwGO anwaltlich vertreten ist. Substanziell bestätigt das Gericht die Aussetzungsentscheidung als ermessensfehlerfrei, da der Anspruch auf Mietzuschuss von einer noch zu klärenden Sozialhilfeentscheidung abhängt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Ausgang: Beschwerde des Klägers als unzulässig verworfen, da keine Vertretung nach § 67 VwGO; Aussetzungsentscheidung über § 94 VwGO zudem ermessensfehlerfrei bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Vor dem Oberverwaltungsgericht besteht grundsätzlich Vertretungszwang; Verfahrenshandlungen zur Einleitung eines Verfahrens erfordern, soweit nicht Prozesskostenhilfe vorliegt oder spezialgesetzlich anders geregelt, Prozessbevollmächtigung nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO.

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Fehlt die vorgeschriebene Prozessvertretung, ist die Beschwerde unzulässig und kann verworfen werden.

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Nach § 94 VwGO kann das Gericht bei vorgreiflichen Rechtsverhältnissen die Aussetzung des Verfahrens anordnen; diese Entscheidung unterliegt der Prüfung auf Ermessensfehler, nicht einer strengen Rechtskontrolle.

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Ein Aussetzungsbeschluss ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Entscheidung über den streitigen Verwaltungsakt wesentlich von der noch nicht abschließend geklärten Rechtslage eines vorgreiflichen sozialrechtlichen Verfahrens abhängt.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 2 und 4 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO§ 94 VwGO§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO§ 31 Abs. 1 Nr. 1 a WoGG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 21 K 5565/08

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Sie ist unzulässig, weil der Kläger nicht durch einen Bevollmächtigten nach § 67 Abs. 2 und 4 VwGO vertreten ist. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht, außer in Prozesskostenhilfeangelegenheiten oder spezialgesetzlich anders geregelten Verfahren,

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vgl. etwa zur Streitwertbeschwerde OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2008 - 5 E 1093/08 -,

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durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen, wobei das Nähere in § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO bestimmt ist. Die auf einer Unterscheidung zwischen zulassungsbedürftigen und zulassungsfreien Beschwerden beruhende Auffassung, die Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO unterliege nicht dem Vertretungszwang,

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vgl. Schmid in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 2. Aufl., § 94 Rn. 54, unter Hinweis auf VGH Mannheim, Beschluss vom 22. Juli 1997 - 1 S 1647/97 -, NVwZ 1998, 753,

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lässt sich unter Geltung des hier anwendbaren § 67 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) nicht mehr vertreten, nach dessen Abs. 4 Satz 2 das Vertretungserfordernis auch für Prozesshandlungen gilt, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

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Die Beschwerde ist im Übrigen auch unbegründet. Nach § 94 VwGO kann das Gericht bei vorgreiflichen Rechtsverhältnissen anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des vorgreiflichen anderen Rechtsstreits oder bis zur vorgreiflichen Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. Aus der gesetzlichen Formulierung "kann" folgt, dass dem Gericht insoweit Ermessen zusteht. Da der Anspruch auf Leistung eines besonderen Mietzuschusses nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 a WoGG im Falle des Klägers vom Erhalt laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz abhing, ist ein Fehler bei der Ausübung dieses dem Verwaltungsgericht zustehenden Ermessens hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens bis zur bestandskräftigen bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die Rücknahme der Sozialhilfebewilligung nicht erkennbar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).