Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Prüfungsangelegenheit verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Festsetzung des Streitwerts in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Wiederholung einer Diplomarbeit zur Notenverbesserung. Das OVG hält die Beschwerde für unzulässig, da kein Interesse an einer Heraufsetzung des Streitwerts erkennbar ist, und bestätigt materiell, dass der Auffangwert des § 52 Abs. 2 VwGO zutreffend ist. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unzulässig verworfen; Verfahren gebührenfrei, keine Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist unzulässig, wenn nicht ersichtlich ist, welches rechtliche Interesse an einer Heraufsetzung des Streitwerts besteht.
Bei verwaltungsgerichtlichen Prüfungsstreitigkeiten, die nicht das Bestehen der Prüfung, sondern eine Notenverbesserung zum Gegenstand haben, ist in der Hauptsache der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 VwGO anzunehmen.
Die Festsetzung des Streitwerts ist nach der Sache des Verfahrens zu bemessen und richtet sich in Prüfungsangelegenheiten nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des BVerwG.
Entscheidungen über Gebührenfreiheit und die Erstattung von Kosten richten sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere § 66 Abs. 8 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 4321/04
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, da nicht erkennbar ist, welches Interesse der Kläger an einer Heraufsetzung des Streitwertes hat.
Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend in Höhe des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 VwGO festgesetzt. In Klageverfahren ging es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht um das Bestehen der Diplomprüfung des Klägers, sondern um die Wiederholung der Diplomarbeit mit dem Ziel, für das Diplom eine bessere Note zu erreichen. Nach ständiger Praxis des erkennenden Gerichts und auch des Bundesverwaltungsgerichts ist in prüfungsrechtlichen Verfahren, bei denen es nicht um das Bestehen der Prüfung, sondern um eine Notenverbesserung geht, in Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert anzunehmen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juni 2005 - 14 E 734/05 -; vom 27. Mai 2004 - 14 E 640/04 -; vom 16. Juli 2003 - 14 E 766/03 -; vom 25. April 1997 - 22 A 4028/94 -; vom 27. Februar 1997 - 22 A 1326/94 -; vom 3. Dezember 1996 - 22 E 1187/96 -; BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 1995 - 6 C 12.93 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.