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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 1089/09·09.09.2009

Beschwerde zurückgewiesen: PKH-Abweisung wegen fehlender Erfolgsaussicht und Verzicht auf Ladungsfrist

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Ablehnung seines Prozesskostenhilfeantrags nach Ablehnung durch das Verwaltungsgericht. Das OVG hält die Beschwerde für unbegründet: Aus Verwaltungsvorgängen und Telefonnachweis ergibt sich, dass der Kläger auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hat. Zudem trägt der Kläger die Beweislast für einen wichtigen Grund nach §13 Abs.1 Satz4 AAppO; dies hat er nicht substantiiert dargelegt. Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussicht als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verzicht auf die Einhaltung einer vorgeschriebenen Ladungsfrist kann sich aus konkludentem Verhalten ergeben, insbesondere wenn der Betroffene nach Kenntnis eines fehlgeschlagenen Zustellversuchs gegenüber der Behörde erklärt, unbedingt an der Prüfung teilnehmen zu wollen.

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Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe ist fehlende Erfolgsaussicht des Klagebegehrens ein zulässiger Ablehnungsgrund.

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Der Kläger ist beweispflichtig für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für den Rücktritt von einer Prüfung gemäß § 13 Abs. 1 Satz 4 AAppO; das Gericht muss nicht für den Kläger Beweiserhebungen vornehmen, die dieser selbst leicht beschaffen kann.

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Telefonnachweise und in den Verwaltungsvorgängen niedergelegte Vermerke können ausreichenden Anlass bieten, aus dem Verhalten eines Beteiligten auf einen Verzicht oder entsprechende Kenntnis zu schließen.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 1 AAppO§ 12 Abs. 1 Satz 1 AAppO§ 13 Abs. 1 Satz 4 AAppO§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO§ 152 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 6 K 8474/08

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wegen fehlender Erfolgsaussicht des Klagebegehrens zu Recht abgelehnt.

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Den Verfahrensmangel, dass entgegen der Regelung in § 12 Abs. 1 AAppO die Ladung der Beklagten zu der Prüfung im Frühjahr 2008 nicht spätestens sieben Tage vor dem Prüfungstermin zugestellt worden ist, kann der Kläger nicht mehr geltend machen. Aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten ergibt sich, dass er auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet hat. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

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Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist weder die Vorgeschichte mit der Ankündigung der Beklagten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit dem Az. 6 K 4812/06, den Kläger zum Prüfungstermin Frühjahr 2008 zu laden, noch die Tatsache umstritten, dass er ein Einschreiben mit der Ladung aus Gründen nicht erhalten hat, die er nicht zu vertreten hat. Außerdem gehen beide Beteiligten davon aus, dass eine Zweitschrift der Ladung vor dem ersten Prüfungstag in der Wohnung des Klägers eingegangen ist. Schließlich ergibt sich aus den Verwaltungsvorgängen der Beklagten, dass der Kläger mit dem zuständigen Bediensteten der Beklagten telefonisch Kontakt aufgenommen hat, nachdem sich das Fehlschlagen des ersten Ladungsversuchs herausgestellt hatte, dabei erklärt hat, dass er unbedingt an der Prüfung teilnehmen wolle, und dass ihm die Übersendung einer Zweitschrift der Ladung von diesem Bediensteten angekündigt worden ist. Dieser Gesprächsinhalt ist sowohl in einem Telefonvermerk des Bediensteten der Beklagten niedergelegt als auch vom Kläger in seinem Widerspruchsschreiben referiert. Zwar ist zwischen den Beteiligten streitig, ob das Telefonat diesen Inhalts am 5.3.2008 (Aktenvermerk in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten) oder am 7.3.2008 (Widerspruchsschreiben des Klägers vom 25.5.2008) statt gefunden hat. Darauf kommt es jedoch nicht an. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 10.3.2009 auch den Inhalt des Telefonats bestreitet, fehlt dem angesichts seiner detaillierten Schilderung in seinem eigenen Widerspruchsschreiben die Substanz.

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Deshalb kann der Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage Folgendes zugrunde gelegt werden: Der Kläger wusste, dass er zur schriftlichen Prüfung des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung im Frühjahr 2008 geladen werden sollte. Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass ihm wie allen interessierten Studenten die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AAppO bundesweit einheitlich festgesetzten Prüfungstage bekannt waren. Wenn er sich in einer solchen Situation nach seiner Feststellung, dass ein Ladungsversuch fehlgeschlagen ist, zu einem Zeitpunkt, in dem eine fristgerechte Ladung nicht mehr möglich ist, an die Beklagte wendet und erklärt, dass er unbedingt an der Prüfung teilnehmen will, kann das nur so verstanden werden, dass es ihm auf die Rechtzeitigkeit der Ladung nicht ankam. Dass die Ladung in anderer Hinsicht mit Mängeln behaftet war, hat der Kläger nicht dargetan. Das ist auch nicht ersichtlich.

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Danach ist entscheidend, ob sich der Kläger für seinen Rücktritt von der Prüfung auf einen wichtigen Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 4 AAppO berufen kann. Das hat das Verwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die Behauptung des Klägers, sein früherer Vortrag, dass seiner Familie ein ärztlicher Entlassungsbericht bezüglich des Krankenhausaufenthalts seines Vaters vorliege, beruhe auf einem Missverständnis, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Selbst wenn ein solcher Bericht nicht vorliegt und der zuständige Krankenhausarzt in Tanger, Marokko, sich aus unbekannten Gründen weigert, einen solchen Bericht auszuhändigen, begründet das keine Erfolgsaussichten für das Rechtsschutzbegehren des Klägers. Denn er ist hinsichtlich der Gründe für seinen Rücktritt beweispflichtig. Dasselbe gilt für die nicht unwesentliche Frage, wann er sein Flugticket nach Tanger gekauft hat. Es weder im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens noch im Hauptsacheverfahren Sache des Verwaltungsgerichts, Auskünfte einzuholen, die der Kläger auf einfache Weise selbst beschaffen kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).