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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 1080/04·08.09.2004

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Hausmüllentsorgung auf 2.000 EUR zurückgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Verfahren zur Entsorgung privaten Hausmülls und zur Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Das OVG weist die Beschwerde zurück und bestätigt den Ansatz von 2.000 EUR (Hälfte des Auffangstreitwerts). Eine Herabsetzung auf 250 EUR kommt nicht in Betracht. Das Verfahren ist gebührenfrei; die Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Kosten der Klägerin, Verfahren gebührenfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Streitwerts nach § 13 Abs. 1 GKG richtet sich der Streitwert nach der sich für die klagende Partei ergebenden Bedeutung der Sache; liefert der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte, ist der Auffangstreitwert von 4.000 EUR anzunehmen.

2

Kann ein Verfahren als von vergleichsweise geringer Bedeutung eingestuft werden (z.B. Entsorgung privaten Hausmülls), kann das Gericht zur Bemessung des Streitwerts die Hälfte des Auffangstreitwerts als angemessen ansetzen.

3

Eine Herabsetzung des Streitwerts auf sehr niedrige Beträge ist ausgeschlossen, wenn sich die Klage nicht gegen einen einzelnen Gebührenbescheid, sondern gegen eine umfassende verwaltungsrechtliche Entscheidung (z.B. Bescheid über dauerhafte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang) richtet.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG; das Verfahren kann gebührenfrei sein, während die unterlegene Partei die außergerichtlichen Kosten zu tragen hat.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 154 Abs. 2 VwGO§ VwGO i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 6906/03

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.

3

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der für den erstinstanzlichen Beschluss noch maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung bemisst sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist nach Satz 2 ein Streitwert von 4.000,00 EUR anzunehmen.

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In Verfahren der vorliegenden Art, die die Entsorgung von privatem Hausmüll zum Gegenstand haben, also von verhältnismäßig geringer Bedeutung sind, entspricht es der Streitwertpraxis des erkennenden Senats, grundsätzlich die Hälfte des Auffangstreitwertes, also 2.000,00 EUR, in Ansatz zu bringen. Dieser Praxis ist das Verwaltungsgericht Köln mit dem umstrittenen Streitwertbeschluss gefolgt.

5

Eine Verringerung des Streitwertes auf den von der Klägerin angesprochenen Betrag von 250,00 EUR kommt nicht in Betracht, da ausweislich des Klageantrages Gegen-stand des vorliegenden Verfahrens nicht ein einzelner Gebührenbescheid, sondern der Bescheid des Beklagten vom 9. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. September 2003 war, der den Antrag der Klägerin auf eine dauerhafte Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang betraf.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung

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- VwGO - i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG in der für das Beschwerdeverfahren maßgebliche, ab dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.