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Oberverwaltungsgericht NRW·14 E 1003/09·17.08.2009

Beschwerde gegen Nichtgewährung rückwirkender Prozesskostenhilfe abgewiesen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte rückwirkende Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren nach Ablehnung eines Antrags auf Erlass einstweiliger Anordnung. Das OVG wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass keine beabsichtigte Rechtsverfolgung mehr vorliegt, weil der Antragsteller kein Rechtsmittel eingelegt hat, und dass keine verzögerte Entscheidung des VG vorlag. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung rückwirkender Prozesskostenhilfe als unbegründet zurückgewiesen; Antragsteller trägt die Verfahrenskosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO kann nur für eine tatsächlich beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt werden.

2

Fehlt die Fortsetzung der Verfolgung durch Einlegung eines Rechtsmittels, entfällt der Anspruch auf rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe.

3

Ein rückwirkender Anspruch auf Prozesskostenhilfe wegen angeblich verspäteter Entscheidung besteht nicht, wenn die Vorinstanz den Antrag zeitnah und ohne Zögern entschieden hat.

4

Die Kostenentscheidung in Verfahren über Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 154 Abs. 2 und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Relevante Normen
§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO§ 154 Abs. 2§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 9 L 361/09

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO wird Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt. Eine derartige beabsichtigte Rechtsverfolgung kommt nicht mehr in Betracht, nachdem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und der Antragsteller dagegen Rechtsmittel nicht eingelegt hat.

4

Anlass, etwa im Hinblick auf eine verspätete Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht rückwirkend Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren, sieht der Senat nicht. Das Verwaltungsgericht hat über den Prozesskostenhilfeantrag ohne Zögern, nämlich nach etwas mehr als zwei Wochen nach seinem Eingang, entschieden. Der Antragsteller hatte gleichzeitig einen unbedingten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und damit eine Entscheidung darüber auch vor einer eventuellen Beschwerdeentscheidung bezüglich seines Prozesskostenhilfeantrags akzeptiert, zumal die erste der Prüfungen, um deren vorläufige Zulassung es dem Antragsteller ging, am 3. 7. 2009, also einen Tag nach Ergehen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, terminiert war. Dass der Antragsteller sodann auf die Einlegung eines Rechtsmittels verzichtet hat, veranlasst keine andere Beurteilung.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

6

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.