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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 984/11·30.08.2011

Einstweilige Anordnung: Wiederholung der Zwischenprüfung im Magisterstudium abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte einstweilig die Zulassung zur Wiederholungsprüfung der Zwischenprüfung im Magisterstudium für das Sommersemester 2011. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorliegt. Prüfungs- und Übergangsfristen der Magisterordnung ermöglichten die Fortsetzung des Studiums innerhalb der festgelegten Fristen, die Antragstellerin hatte die Fristen nicht eingehalten. Übergangsregelungen dienen dem Abschluss, nicht der reinen Leistungserbringung zur späteren Anerkennung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung zur Wiederholung der Zwischenprüfung als zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch auf Anordnung der Wiederholung einer Hochschulprüfung im einstweiligen Rechtsschutz ist nur glaubhaft zu machen, wenn die zur Erfolgsaussicht der Hauptsache erforderlichen Tatsachen substantiiert vorgetragen werden.

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Die Studienstrukturreformverordnung verpflichtet die Hochschulen, ein Studien- und Prüfungsangebot zu gewährleisten, das das Fortsetzen des Studiums bis zur Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester ermöglicht, verlangt aber nicht die Aufrechterhaltung konkreter Prüfungsangebote über in Ordnungen bestimmte Übergangsfristen hinaus.

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Übergangsfristen in hochschulprüfungsordnungen, die Wiederholungsprüfungen bis zu einem bestimmten Semester vorsehen, sind zulässig; das Versäumen dieser Fristen schließt grundsätzlich einen Anspruch auf spätere Wiederholung aus.

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Übergangsregelungen bei der Umstellung von Studiengängen dienen der Ermöglichung des Studienabschlusses in den bisherigen Studiengängen und nicht der Erbringung von Leistungen zum alleinigen Zweck ihrer späteren Anerkennung in neu eingeführten Studiengängen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung§ 84a Satz 1 HG i.d.F. Art. 1 Nr. 69 HRWG§ Art. 13 Nr. 1 Satz 1 HRWG§ 6 Studienstrukturreformverordnung§ 60 Abs. 5 Satz 5 HG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin zu ermöglichen, im Sommersemester 2011 die Zwischenprüfungsklausur im Studienfach Mittlere und Neuere Geschichte zu schreiben,

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hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf erneute Wiederholung der genannten Klausur ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

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Ein Anspruch auf Wiederholung der Klausur ist nicht glaubhaft. Das ergibt sich daraus, dass § 84a Satz 1 des Hochschulgesetzes i.d.F. des Art. 1 Nr. 69 des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752, HRWG) bestimmte, dass die Hochschulen ihr bisheriges Angebot von Studiengängen, die zu einem Magistergrad führen, zu einem Angebot von Studiengängen umstellen, welche zum Erwerb eines Bachelorgrades oder eines Mastergrades führen (heute § 60 Abs. 4 des Hochschulgesetzes HG ). Art. 13 Nr. 1 Satz 1 HRWG regelte dazu, dass ab dem Wintersemester 2007/2008 in den Studiengängen, die zu einem Magistergrad führen, keine Studienanfänger mehr aufgenommen werden (heute § 60 Abs. 5 Satz 1 HG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 der Studienstrukturreformverordnung i.d.F. der Verordnung vom 28. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 477) gewährleisten die Hochschulen ein Studien- und Prüfungsangebot, das den eingeschriebenen Studierenden die Fortsetzung des Studiums bis zum Ablauf der Regelstudienzeit zuzüglich vier Semester ermöglicht. Nach Satz 2 der Vorschrift bestimmen die Hochschulen in Ordnungen das Nähere, insbesondere den Zeitpunkt, bis zu dem das Studienangebot vorgehalten wird. Hier regelt § 33 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 der Ordnung für die Magisterprüfung an der Universität L.    i.d.F. des Art. I der Zwölften Änderungsordnung vom 7. April 2010, dass Wiederholungsprüfungen im Rahmen der Zwischenprüfung bis zum Wintersemester 2010/11 abzulegen waren. Eine identische Bestimmung war schon in § 33 Abs. 6 Nr. 2 Satz 2 der Ordnung für die Magisterprüfung an der Universität L.    i.d.F. des Art. I Nr. 10 der Neunten Änderungsordnung vom 9. März 2007 enthalten.

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Die Regelstudienzeit für den Magisterstudiengang beträgt neun Semester. Wenn die letzte Immatrikulation im Sommersemester 2007 möglich war, bedeutete dies, dass die Klägerin sich darauf einstellen musste, ihr Gesamtstudium bis zum Sommersemester 2013 abschließen zu müssen. So regelt es § 33 Abs. 6 Nr. 3 der Ordnung für die Magisterprüfung an der Universität L.    i.d.F. des Art. I Nr. 10 der Neunten Änderungsordnung vom 9. März 2007 mit der Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung bis zum Wintersemester 2014/15. Obwohl die Antragstellerin bereits seit dem Wintersemester 2006/07 das Fach in Münster studierte, hat sie die Zwischenprüfung bis zum Wintersemester 2010/11 nicht bestanden, mithin zu einer Zeit, in der sie längst die Zwischenprüfung hätte absolviert haben sollen (nämlich nach vier Semestern) und sich nach der Regelstudienzeit von neun Semestern bereits in der Magisterprüfung befinden sollte.

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Zu Unrecht meint die Antragstellerin, § 6 der Studienstrukturreformverordnung zwinge die Hochschulen, für alle in den Magisterstudiengang eingeschriebenen Studenten ein Studien- und Prüfungsangebot bis zu deren 13. Semester vorzuhalten. Die Vorschrift zwingt allein zu einem Studien- und Prüfungsangebot, das den Studenten die Fortsetzung des Studiums bis zum 13. Semester "ermöglicht". Das ist mit den genannten Regelungen der Magisterordnung der Fall. Auch der Antragstellerin wurde die Fortsetzung des Studiums bis zum 13. Semester (hier sogar darüber hinaus) ermöglicht. Sie hat diese Möglichkeit durch Ablegung der Zwischenprüfung bis zum Wintersemester 2010/11 aber nicht genutzt. § 6 der Strukturreformverordnung hindert nicht, Voraussetzungen für das Weiterstudium bis zum 13. Semester aufzustellen, insbesondere gebietet die Vorschrift nicht, das Studien- und Prüfungsangebot für Studenten, die die Zwischenprüfung nicht bis zu einem angemessenen Zeitpunkt ablegen, dennoch bis zum 13. Semester aufrecht zu erhalten.

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Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin kann auch nicht mit ihrem Interesse an der Ablegung weiterer Studienleistungen im Magisterstudiengang ohne Aussicht auf einen Studienabschluss in diesem Studiengang begründet werden, um diese in einem Bachelor- oder Masterstudium anerkennen zu lassen. Die hochschulrechtlichen Regelungen gewährleisten ein Weiterstudieren trotz der Umstellung der Studiengänge, um einen Studienabschluss zu erlangen, nicht um Studienleistungen zu erbringen, die in einem späteren Studium anzuerkennen sind. So regelt § 60 Abs. 5 Satz 5 HG im Rahmen der Beendigung der Aufnahme von Studenten in Magisterstudiengängen, dass der Zeitpunkt zu bestimmen ist, bis zu dem das Studium in diesen Studiengängen abgeschlossen sein muss. Die von der Antragstellerin genannte Vorschrift des Bundesausbildungsförderungsrechts ( § 7 Abs. 1a Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes) trifft keine Regelung dazu, ob Studienangebote im Rahmen der Übergangszeit der Studiengangumstellung auch dann aufrecht zu erhalten sind, wenn ein Studienabschluss wegen unangemessener Verzögerung der Zwischenprüfung nicht mehr zu erwarten ist. Daher hat die Antragstellerin, so sie denn weiterstudieren will, sich um einen nunmehr angebotenen Studiengang zu bemühen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.