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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 951/05·21.07.2005

Einstellung nach Erledigung wegen Mängeln im Multiple‑Choice‑Verfahren der Biochemieprüfung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtEinstweiliger Rechtsschutz / VerwaltungsprozessrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Verfahren wurde daraufhin eingestellt und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts für unwirksam erklärt. Das Oberverwaltungsgericht legte die Kosten nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Antragsgegner auf, weil dieser ohne das Erledigungsereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Es stellte fest, dass das beim Multiple‑Choice‑Verfahren bestehende normative Regelungsdefizit einen Wiederholungsanspruch gerechtfertigt hätte. Der Streitwert für die einstweilige Regelung wurde wegen des Prüfungsbezugs auf 2.500 EUR festgesetzt.

Ausgang: Verfahren nach beiderseitiger Erledigung eingestellt; angefochtene Entscheidung für unwirksam erklärt, Kosten dem Antragsgegner auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache für erledigt, ist das Verfahren einzustellen und die angefochtene Entscheidung gegebenenfalls für unwirksam zu erklären; über die Kosten ist nach § 161 Abs. 2 VwGO zu entscheiden.

2

Nach § 161 Abs. 2 VwGO sind die Kosten dem Teil aufzuerlegen, der ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre.

3

Bei einstweiliger Anordnung rechtlicher Maßnahmen kann ein normatives Regelungsdefizit im Prüfungsverfahren die Anordnung einer Wiederholung der Prüfung rechtfertigen; dies umfasst auch die Erteilung von Durchführungsvorgaben zur Vermeidung erkennbare Mängel.

4

Bei der Bemessung des Streitwerts für vorläufigen Rechtsschutz kann angesichts des vorläufigen Charakters der begehrten Regelung und der Prüfungsrelevanz ein reduzierter (halber) Auffangwert angemessen sein.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 L 903/05

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2005 ist unwirksam.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Rechtszüge, für den ersten unter Änderung der Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Nachdem die Parteien das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, waren das Verfahren einzustellen, die angefochtene Entscheidung für unwirksam zu erklären und über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Wegen des im Erörterungstermin vor dem Senat besprochenen normativen Regelungsdefizits für das bei der Biochemieklausur angewandte Multiple-Choice-Verfahren hätte dem auf eine Wiederholung der Klausur gerichteten Hilfsantrag wohl stattgegeben werden müssen, wobei dem Antragsgegner Vorgaben für die Durchführung dieser Klausur zur Vermeidung der bei den bisherigen Klausuren aufgetretenen Mängel hätten gemacht werden müssen.

3

Die Wertfestsetzung berücksichtigt, dass es sich bei der streitigen Klausur um eine solche handelt, von der die Zulassung zur Zahnärztlichen Vorprüfung abhängt, weil der Antragsgegner die Bescheinigung erfolgreicher Teilnahme am Praktikum Biochemie an deren Ergebnis gekoppelt hat. Angesichts des vorläufigen Charakters der begehrten einstweiligen Regelung erscheint hier der halbe Auffangwert als angemessen.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.