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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 946/20·18.08.2020

Kulturförderabgabe Köln: Rückforderung zu Unrecht erstatteter Beträge vom Entrichtungspflichtigen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Rückforderungsbescheid über irrtümlich erstattete Kulturförderabgabe. Streitpunkt war, ob die Kommune die Rückforderung nach § 12 KAG NRW i.V.m. § 37 Abs. 2 AO ohne (neuen) Abgabenbescheid geltend machen darf und ob der Betreiber als Entrichtungspflichtiger erstattungsberechtigt war. Das OVG wies die Beschwerde zurück, weil die Erstattung an den Antragsteller ohne Rechtsgrund erfolgte: Gezahlt worden war erkennbar für Rechnung der Beherbergungsgäste, sodass diesen – nicht dem Betreiber – ein Erstattungsanspruch zustünde. Die Rückforderung konnte durch Verwaltungsakt geltend gemacht werden; ein Vertrauenstatbestand lag nicht vor.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen; Rückforderung bleibt sofort vollziehbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein kommunaler Rückforderungsanspruch wegen ohne Rechtsgrund zurückgezahlter Abgaben kann nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO durch Rückforderungsbescheid (Verwaltungsakt) geltend gemacht werden.

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Eine Satzungsregelung, wonach eine Abgabe „mit Bescheid festgesetzt“ wird, ist keine Spezialregelung, die die Rückforderung einer rechtsgrundlos erfolgten Erstattung nach § 37 Abs. 2 AO ausschließt.

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Ein Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO setzt neben der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung voraus, dass die Zahlung auf Rechnung des Anspruchstellers bewirkt wurde; Entrichtungen eines Dritten für Rechnung des Abgabenschuldners begründen regelmäßig dessen Erstattungsberechtigung.

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Für die Zuordnung „auf wessen Rechnung“ eine Zahlung erbracht wurde, ist maßgeblich, wessen (vermeintliche) Abgabenschuld nach dem erkennbaren Willen des Zahlenden gegenüber der Behörde im Zeitpunkt der Zahlung getilgt werden sollte.

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Leistungsempfänger einer Rückzahlung i.S.d. § 37 Abs. 2 AO ist derjenige, zu dessen Gunsten die Behörde erkennbar leisten will; bei abweichenden Vorstellungen kommt es darauf an, wie der Empfänger die Leistung nach den Umständen verstehen musste.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO§ 218 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 AO§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 43 Satz 2 AO§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 155 Abs. 1 AO§ 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 218 Abs. 1 Satz 1 AO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 24 L 301/20

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 19.466,77 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Juni 2020 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Rückforderungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 2020 zu Recht abgelehnt. Die vom Antragsteller hiergegen geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greifen nicht durch.

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Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegnerin stehe nach summarischer Prüfung ein Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO zu, den sie nach § 218 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 AO durch Verwaltungsakt geltend machen könne. Die Antragsgegnerin habe rechtsgrundlos 77.867,08 € an den Antragsteller gezahlt. Der Zahlung sei weder ein (Erstattungs-) Bescheid noch eine gerichtliche Entscheidung vorausgegangen. Dem Antragsteller habe auch materiell-rechtlich ein Erstattungs- oder Rückzahlungsanspruch nicht zugestanden. Er sei nicht Erstattungsberechtigter gewesen, denn er habe mit der Zahlung der in den Kulturförderabgabebescheiden vom 5., 6., 11. und 12. Januar 2016 festgesetzten Abgaben, die die Antragsgegnerin im August 2019 aufgehoben habe, nicht eine eigene Steuerschuld beglichen, sondern lediglich als Entrichtungspflichtiger im Sinne des § 5 Abs. 2 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln - KfAS -, § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 43 Satz 2 AO die von ihm von seinen Beherbergungsgästen für die Abgabengläubigerin (Antragsgegnerin) einbehaltenen Abgaben für deren Rechnung an die Antragsgegnerin entrichtet. Dementsprechend ergebe sich aus den aufgehobenen Bescheiden, dass er dort lediglich als Abgabenentrichtungspflichtiger in Anspruch genommen worden sei. Rückzahlungsverpflichteter nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO sei der Leistungsempfänger, d.h. derjenige, der die Erstattung erhalten habe, im vorliegenden Fall der Antragsteller. Anders als im umgekehrten Fall des Antragstellers sei die Leistung der Antragsgegnerin an den Antragsteller auch nicht auf Rechnung eines Dritten, sondern (allenfalls) in der Annahme erfolgt, dem Antragsteller stünde nach Aufhebung der Kulturförderabgabebescheide ein Erstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin in Höhe der mit den aufgehobenen Bescheiden geltend gemachten Beträge zu. Die Rückforderung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Ein von der Antragsgegnerin gesetzter Vertrauenstatbestand sei nicht ersichtlich. Auch ansonsten seien durchgreifende Gründe, die für ein „Behaltendürfen“ der von den Beherbergungsgästen auf ihre Abgabenschuld geleisteten Beträge auf Seiten des Antragstellers sprächen, nach summarischer Prüfung nicht gegeben.

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Hiergegen wendet der Antragsteller zunächst ohne Erfolg ein, nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 155 Abs. 1 AO würden Steuern, soweit nichts anderes vorgeschrieben sei, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Dieser Bescheid sei nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG NRW i.V.m. § 218 Abs. 1 Satz 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis. Nach § 9 Satz 2 KfAS werde die Kulturförderabgabe mit Bescheid festgesetzt. Die Antragsgegnerin dürfe nach dem Kommunalabgabengesetz kommunale Abgaben erheben. Entschließe sie sich hierzu, habe sie entsprechende Satzungen zu erlassen. Nach dem Erlass der Satzungen sei sie an die darin getroffenen Regelungen und die Einhaltung des höherrangigen Rechts gebunden. Derzeit existiere jedoch keinerlei wirksame Festsetzung der Kulturförderabgabe. Die Antragsgegnerin könne mithin derzeit keine Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis haben, auch nicht aus § 37 AO. Insoweit gehe die spezielle Regelung des § 9 Satz 2 KfAS der Regelung des § 12 KAG NRW i.V.m. § 37 AO vor. Der Antragstellerin sei es daher nicht möglich, anstelle eines Abgabenbescheids einen Rückforderungsbescheid zu erlassen. Wenn sie aufgrund einer eigenen Abgabensatzung Geldbeträge erheben wolle, sei es ihr zuzumuten, den für die Erhebung und das anschließende Behaltendürfen des Steuerbetrags von ihr selbst in einer eigenen Satzung dafür vorgesehenen Abgabenbescheid zu erlassen. Sie dürfe nicht die Grundlage für die Verwirklichung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis durch einen Rückerstattungsbescheid nach § 12 KAG NRW i.V.m. § 37 AO ersetzen. Rechtmäßig wäre es ausschließlich gewesen, wenn die Antragsgegnerin neue Festsetzungsbescheide erlassen und somit den Rechtsgrund zum Behaltendürfen geschaffen hätte. Dass dies für den hier in Rede stehenden Zeitraum aufgrund der unvollständigen Regelung des § 5 KfAS möglicherweise nicht rechtmäßig möglich sei, ändere daran nichts.

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Dieses Vorbringen greift nicht durch. Die Antragsgegnerin darf selbstverständlich einen Rückforderungsanspruch wegen zu Unrecht zurückgezahlter Abgaben durch Rückforderungsbescheid geltend machen, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO vorliegen.

5

Vgl. BFH, Beschluss vom 8. April 1986 - VII B 128/85 -, BFHE 146, 229 (230 f.).

6

§ 9 Satz 2 KfAS in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung - KfAS F. 2014 - (vgl. nunmehr § 9 KfAS in der Fassung der 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln vom 13. Dezember 2019, Amtsblatt der Stadt Köln 2019, S. 777) ist keine Spezialregelung gegenüber § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO. § 9 Satz 2 KfAS F. 2014 bestimmte, dass die Kulturförderabgabe mit Bescheid festgesetzt wurde. Demgegenüber regelt § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO, dass, wenn eine Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist, derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags hat. Hierdurch wird nicht, wie der Antragsteller offenbar meint, § 9 Satz 2 KfAS F. 2014 umgangen, sondern lediglich, sofern die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO vorliegen, das Ergebnis einer zu Unrecht an ihn erfolgten Erstattung korrigiert.

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Der Antragsteller wendet ferner zu Unrecht gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts ein, die Steuer sei nicht ohne rechtlichen Grund an ihn zurückgezahlt worden, denn nach Aufhebung der Bescheide, mit denen ihm gegenüber die Kulturförderabgabe festgesetzt worden sei, fehle der Antragsgegnerin die Grundlage für die Verwirklichung des Steueranspruchs und damit der Rechtsgrund für das Behaltendürfen des in Rede stehenden Geldes. Dass sie daraufhin die Zahlung an den Antragsteller vorgenommen habe, jetzt aber der Auffassung sei, dieser sei nicht der richtige Zahlungsempfänger, löse den Anspruch auf Erstattung nach § 12 KAG NRW i.V.m. § 37 AO nicht aus. Diesen Anspruch könne die Antragsgegnerin nur haben, wenn sie aus dem Steuerschuldverhältnis einen Anspruch verwirklichen dürfe und damit einen Rechtsgrund zum Behalten des Geldes hätte. Dies sei aber nicht der Fall, weil derzeit ein Festsetzungsbescheid fehle und damit der Steueranspruch nicht verwirklicht werden könne. Die Antragstellerin verlange mithin etwas, was sie selbst nicht behalten dürfe. Es sei damit nicht nur die Frage maßgeblich, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Erstattung gehabt habe, sondern auch die vorgreifliche Frage, ob der Erstattungsanspruch der Antragsgegnerin überhaupt bestehe. Letzteres sei zu verneinen. Es sei für das Behaltendürfen des Geldes beim Antragsteller auch nicht erforderlich, dass dem Antragsteller erst aufgrund eines Erstattungsbescheids oder einer gerichtlichen Entscheidung die in Rede stehende Summe durch die Antragsgegnerin zurückgezahlt worden sei. Der Erstattungsanspruch aus § 37 AO entstehe nicht erst, wenn ein Erstattungsbescheid ergehe oder die Rückzahlungspflicht sich aus einer gerichtlichen Entscheidung ergebe. Er entstehe, wenn eine Steuerzahlung erfolge und der Rechtsgrund hierfür entfalle. Dies sei nach Aufhebung der Bescheide vom 5., 6., 11. und 12. Januar 2016 der Fall.

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Auch dieses Vorbringen des Antragstellers greift nicht durch. Der Antragsteller verkennt die Argumentation des Verwaltungsgerichts und die Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs der Antragsgegnerin aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO. Nach dieser Vorschrift hat, wenn eine Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden ist, derjenige, auf dessen Rechnungen die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Der Rückforderungsanspruch der Antragsgegnerin aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO setzt demnach unter anderem voraus, dass die Antragsgegnerin die Abgabe ohne rechtlichen Grund an den Antragsteller zurückgezahlt hat. Ohne rechtlichen Grund hat die Antragsgegnerin die Abgabe an den Antragsteller zurückgezahlt, wenn dieser gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Erstattung der Abgabe aus § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO hatte. Der Anspruch des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin auf Erstattung der Abgabe setzt nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KAG NRW i.V.m. § 37 Abs. 2 Satz 1 AO voraus, dass der Antragsteller (1.) die Abgabe ohne rechtlichen Grund gezahlt hat, (2.) die Zahlung auf seine Rechnung bewirkt hat und (3.) die Antragsgegnerin Leistungsempfängerin der Zahlung des Antragstellers war. Es reicht mithin für die Bejahung des Erstattungsanspruchs des Antragstellers und damit eines Rechtsgrunds für die Erstattung der Abgabe an ihn durch die Antragsgegnerin nicht aus, dass er die Abgabe ohne rechtlichen Grund an die Antragsgegnerin gezahlt hat, sondern er muss die Zahlung auch auf seine Rechnung an die Antragsgegnerin bewirkt haben. Letzteres hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint.

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Hiergegen wendet der Antragsteller zunächst ohne Erfolg ein, er sei anspruchsberechtigt, weil er nach § 7 Abs. 2 Satz 1 KfAS die Abgabe von den Beherbergungsgästen als Steuerschuldnern entgegen nehmen, die Geldbeträge bis zur Festsetzung verwahren, gegenüber der Antragsgegnerin die Steuererklärung abgeben und ihr gegenüber aufgrund der Festsetzung die Zahlung vornehmen müsse. Er müsse folglich nach Wegfall der Wirksamkeit der Bescheide vom 5., 6., 11. und 12. Januar 2016 das Geld weiter verwahren, bis die Abgabe erneut festgesetzt werde. Es sei widersprüchlich, wenn die Antragsgegnerin ihn durch die Kulturförderabgabesatzung verpflichte, die Beträge zunächst zu verwahren, ihm aber gleichzeitig kein Recht zum Verwahren und damit zum Behaltendürfen bis zu dem Zeitpunkt zuerkenne, in dem die Kulturfördergabe wirksam festgesetzt werde. Weil nach Aufhebung der Bescheide vom 5., 6., 11. und 12. Januar 2016 durch die Antragsgegnerin und ihre Zahlung von 77.867,08 € an ihn genau die Situation eingetreten sei, die § 7 Abs. 2 Satz 1 KfAS regele, sei er Berechtigter und Erstattungsberechtigter. Weil er nach der Kulturförderabgabesatzung die von seinen Beherbergungsgästen für die Antragsgegnerin einbehaltenen Abgaben verwahren und nach Festsetzung durch diese entrichten müsse, hätten bis zur erneuten Festsetzung keinesfalls nur die Beherbergungsgäste einen Erstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin.

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Dieses Vorbringen greift nicht durch. § 7 Abs. 2 Satz 1 KfAS F. 2014 ändert nichts daran, sondern bestätigt im Gegenteil, dass der Antragsteller die Kulturförderabgabe für Rechnung seiner Beherbergungsgäste an die Antragsgegnerin entrichtet hat, folglich die Beherbergungsgäste und nicht der Antragsteller Berechtigte eines etwaigen Erstattungsanspruchs sind. Aus § 7 Abs. 2 Satz 1 KfAS F. 2014 lässt sich auch kein Anspruch des Antragstellers auf Erstattung und damit kein Rechtsgrund für die Zahlung der 77.867,08 € durch die Antragsgegnerin an ihn herleiten. Es mag sein, dass § 7 Abs. 2 Satz 1 KfAS F. 2014 i.V.m. § 9 Satz 2 KfAS F. 2014 dem Antragsteller ein Recht zum Behalten der Kulturförderabgabe gegenüber der Antragsgegnerin vermittelte, wenn und solange diese die Abgabenentrichtungsschuld ihm gegenüber nicht mit Bescheid festgesetzt und der Antragsteller die Kulturförderabgabe noch nicht entrichtet hatte. Die genannten Vorschriften begründen jedoch keinen Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der bereits entrichteten Kulturförderabgabe und sie vermitteln ihm daher auch kein Recht auf Behalten der zu Unrecht an ihn erstatteten Kulturförderabgabe.

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Auch das weitere Vorbringen des Antragstellers greift nicht durch, auch er als Entrichtungspflichtiger habe einen Erstattungsanspruch gegen die Antragsgegnerin. Zahlungen von Entrichtungspflichtigen erfolgten zur Abwendung einer gegen sie gerichteten Zahlungsverpflichtung, die mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden könne, und damit nicht, um die Steuerpflicht des Steuerpflichtigen zu tilgen, sondern wegen einer gegen ihn ergangenen Festsetzung. Die Zahlung erfolge damit zur Erfüllung einer eigenen, sich aus dem Bescheid ergebenden Verpflichtung.

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Es mag sein, dass der Antragsteller die 77.867,08 € auch zur Erfüllung einer eigenen, sich aus den Bescheiden vom 5., 6., 11. und 12. Januar 2016 gebenden Verpflichtung, nämlich seiner (vermeintlichen) Steuerentrichtungspflicht aus § 7 Abs. 2 Satz 1 KfAS F. 2014, sowie zur Vermeidung von Zwangsmaßnahmen bei Nichtzahlung gezahlt hat. Hierauf kommt es aber für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung der Antragsteller die 77.867,08 € an die Antragsgegnerin gezahlt hat, nicht entscheidend an. Entscheidend ist, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung der Finanzbehörde gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. In den Fällen, in denen ein Dritter für Rechnung des Steuerschuldners die Steuer zu entrichten hat, ist grundsätzlich der Steuerschuldner erstattungsberechtigt.

13

Vgl. BFH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - VII R 50/14 -, BFHE 253, 222 (225), Rdnr. 10.

14

Im vorliegenden Fall sollte durch die Zahlungen des Antragstellers an die Antragsgegnerin erkennbar (nur) die (tatsächliche oder vermeintliche) Abgabenschuld der Beherbergungsgäste des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin getilgt werden. Nach § 5 KfAS F. 2014 war Abgabenschuldner allein der Beherbergungsgast. Der Betreiber des Beherbergungsbetriebs war lediglich Abgabenentrichtungspflichtiger, der die Kulturförderabgabe für Rechnung des Beherbergungsgastes zu entrichten hatte. Auch mit den Kulturförderabgabebescheiden vom 5., 6., 11. und 12. Januar 2016 hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller lediglich als Abgabeentrichtungspflichtigen in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin konnte die Zahlungen des Antragstellers daher nur so verstehen, dass damit (tatsächliche oder vermeintliche) Abgabenschulden seiner Beherbergungsgäste und nicht eine eigene Abgabenschuld des Antragstellers getilgt werden sollte.

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Der Antragsteller war schließlich auch Leistungsempfänger der Rückzahlung der 77.867,08 € durch die Antragsgegnerin. Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs ist derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre - vermeintliche oder tatsächlich bestehende - abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will. Gehen die Vorstellungen der Beteiligten über den Zahlungszweck auseinander, kommt es für die Beurteilung der Frage, wer Leistungsempfänger und damit Schuldner des Rückforderungsanspruchs gemäß § 37 AO ist, darauf an, wie der Zahlungsempfänger die Leistung der Finanzbehörde verstehen musste.

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Vgl. BFH, Beschluss vom 30. August 2005 - VII R 64/04 -, BFHE 210, 219 (221 ff.).

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Ausgehend hiervon war Leistungsempfänger der Rückzahlung der 77.867,08 € durch die Antragsgegnerin der Antragsteller. Die Antragsgegnerin wollte erkennbar an den Antragsteller leisten, nachdem es nach Aufhebung der Kulturförderabgabebescheide vom 5., 6., 11. und 12. Januar 2016 im Verhältnis zu ihm an einer Rechtsgrundlage für das Behalten der 77.867,08 € durch die Antragsgegnerin fehlte, und damit einen (vermeintlichen) Erstattungsanspruch des Antragstellers erfüllen. Dass der Antragsteller nicht erstattungsberechtigt war, hat sie dabei erkennbar nicht bedacht. Umgekehrt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die 77.867,08 € an den Antragsteller zur Weiterleitung an und damit nur als Zahlstelle für seine Beherbergungsgäste zahlen wollte. Auf Seiten des Antragstellers bestand offenbar keine andere Vorstellung über den Zahlungszweck. Dem Vortrag des Antragstellers lässt sich vielmehr entnehmen, dass er davon ausging, das Geld weiter verwahren und nach erneuter Festsetzung wieder an die Antragstellerin zahlen zu müssen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).